Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2244993-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/18-16533882010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 12.03.2018 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 21,1990 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2018 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Auch für diese Alm wurde vom Bewirtschafter dieser Alm für das Antragsjahr 2018 ein MFA gestellt, wobei für diese Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 193,9778 ha beantragt wurde. Berücksichtigend, dass auf diese Alm von insgesamt aufgetriebenen 56,59 RGVE 16,00 RGVE dem Beschwerdeführer gehörten, belief sich die anteilige für den BF beantragte Almfutterfläche auf 54,8444 ha.
Somit wurden für den BF im Antragsjahr 2018 beihilfefähige Flächen am Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 21,1990 ha und eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,8444 ha, insgesamt sohin beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 76,0434 ha beantragt.
3. Dabei verfügte der BF am Jahresbeginn des Antragsjahres 2018 über 31,7933 eigene beihilfefähige Zahlungsansprüche.
4. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11697394010, wurden dem BF auf der Grundlage der damals verfügbaren 31,7933 Zahlungsansprüche und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 76,0434 ha für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
Bereits in dieser Entscheidung wurde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche Direktzahlungen gewährt werden können.
Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.
5. Im Jahr 2020 führte die AMA am Heimbetrieb des Beschwerdeführers einen Referenzflächenabgleich durch. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen des Antragsjahres 2020 mit den Beantragungen dieser Flächen in den Antragsjahren 2016 bis 2019. Dabei wurde beim Betrieb des BF festgestellt, dass in den Antragsjahren 2016, 2017, 2018 und 2019 Teile der Feldstücke/Schläge 3/3, 3/9 und 11/1, die im Antragsjahr 2020 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellten bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllten, auch im Antragsjahr 2018 vom Beschwerdeführer beantragt waren.
Das Ergebnis dieses Referenzflächenabgleiches wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 10.08.2020, AZ II/5/13-R20-15782510010, zur Aufklärung zum Parteiengehör übermittelt.
6. Im Rahmen des Parteiengehörs langte in der AMA am 26.08.2020 ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular ein, in welchem er auf mitübermittelte Fotos hinwies und dazu ausführte, dass die beanstandeten Flächen nach wie vor beweidet werden würden. Bei „der gegenständlichen Weidefläche“ handle es ich um ein von der Naturschutzabteilung des Landes Tirol vor Ort festgelegtes Projekt. Die Referenz sei von der AMA bestätigt worden. Die Feststellung zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzfläche (NLN) sei nicht korrekt. Zusätzlich wurde auf „Reduzierung wegen geänderter Richtlinie Hutweide“ hingewiesen.
7. Die vom BF übermittelte Aufklärung zu den von der AMA im Referenzflächenabgleich beanstandeten Flächen wurde von der AMA als nicht plausibel beurteilt und damit nicht berücksichtigt.
8. Nunmehr den Referenzflächenabgleich auf dem Heimbetrieb des BF für das Antragsjahr 2017 umsetzend, reduzierten sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850812010, zugewiesenen 31,7934 Zahlungsansprüche auf 30,0683 Zahlungsansprüche. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nur mehr 30,0683 Zahlungsansprüche zugewiesen.
Eine Beschwerde des BF gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.08.2021, GZ W114 2244989-1/5E, abgewiesen.
9. Damit standen dem Beschwerdeführer auch für das nachfolgende Antragsjahr 2018 ebenfalls nur mehr 30,0683 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
10. Daher wurde mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/18-16533882010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11697394010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 insoweit abgeändert, als dem BF auch für das Antragsjahr 2018 nur mehr 30,0683 ZA zugewiesen wurden und damit unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 dem BF für das Antragsjahr 2018 nur mehr Direktzahlung mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
11. In seiner mit E-Mail gestellten Beschwerde vom 19.01.2021 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„ich möchte nochmals festhalten, dass die Flächen durch den Naturschutz des Landes Tirol besichtigt wurden und auf Grund dessen ein Projekt eingereicht wurde um die Flächen als Hutweide zu bewirtschaften. Das Projekt wurde im Frühjahr 2015 bestätigt und somit wurden die Flächen beantragt. Bei der Überfliegung im Herbst 2015 wurde keine negative Beurteilung seitens der AMA festgestellt und somit war ich mir sicher, dass alles so passt und habe mit bestem Wissen und Gewissen die Fläche auch in den Folgejahren im MFA Antrag angegeben und bewirtschaftet.
Lt. oben angeführter Abänderungsbescheide werden die DZ für eine nicht beihilfefähige Fläche rückgefordert.
AIs Begründung wird eine Ermittlung der förderfähigen Fläche an Hand von einem EDVtechnischen Abgleich der Referenz angegeben.
Es geht dabei um FS 3 Schönsteiger, wo ein Teil der Fläche im Frühjahr 2020 als NLN gewertet wurde.
Auslöser war das neue Luftbild von 2018, wo bei der Referenzbeurteilung der AMA nicht mehr die gesamten Naturschutzflächen anerkannt wurde obwohl eine gültige Bestätigung der Naturschutzabteilung des Landes vorliegt.
Die Beantragung des FS 3 „Schönsteiger“ erfolgte in den Jahren 2015 bis 2019 immer auf Basis des Luftbildes (Luftbild 2015!), der in jedem Antragsjahr gültigen AMA Referenz und der Projektbestätigung des Landes, die vor Ort erstellt wurde. Am Luftbild 2015 ist eindeutig erkennbar, dass die fraglichen Flächen als Hutweide landwirtschaftlich genutzt wurden und auch bis heute noch als Hutweide vollflächig beweidet werden.
lch habe meine Flächen in gutem Glauben beantragt und über die gesamten Jahre nie von der AMA oder vom Land Tirol, Naturschutzabteilung eine Meldung oder einen Hinweis erhalten, dass es sich um nicht förderbare Fläche handelt!
Die Feststellung der AMA Referenz erfolgte 2015 -2019 auf Basis des Luftbildes 2015, welches am 29.08. aufgenommen wurde und die Bewirtschaftung - Hutweide eindeutig erkennbar ist.
Das Luftbild 2018 wurde am 20.09. aufgenommen, als einen Monat später. Es ist auch auf Grund der Vegetation im Herbst auf einer Seehöhe von über 2000 m eine nicht korrekte Feststellung der Referenz möglich.
lch halte nochmals fest, dass ich mich, mit meinen Angaben (MFA) immer auf die gültigen Referenzflächen der AMA im Antragsjahr verlassen habe und daher ist eine Rückforderung dieser Flächen bzw. Förderungen nicht gerechtfertigt.“
12. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.08.2021 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte am Beginn des Antragsjahres 2018 über 31,7933 beihilfefähige Zahlungsansprüche und stellte am 12.03.2018 für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2018 bzw. beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,1982 ha. Dabei beantragte er für das Feldstück 3 „Schönsteiger Wiese“ eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,9732 ha und für das Feldstück 11 „Schönsteiger Wiese 1“ eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,4977 ha.
1.2. Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX stellte für diese Alm für das Antragsjahr 2018 ebenfalls einen MFA. Die dem BF für das Antragsjahr 2018 zuzuerkennende anteilige beihilfefähige Almfutterfläche belief sich dabei auf 54,8444 ha.
Für das Antragsjahr 2018 standen ursprünglich somit der zugewiesenen beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 76,0434 ha nur 31,7933 beihilfefähige Zahlungsansprüche gegenüber.
1.3. Die AMA führte im Jahr 2020 beim Betrieb des Beschwerdeführers einen Referenzflächenabgleich durch, wobei bei dieser Überprüfung am Bildschirm auch für das Antragsjahr 2018 Unregelmäßigkeiten bei den Feldstücken 3 „Schönsteiger Wiese“ und 11 „Schönsteiger Wiese 1“ festgestellt wurden. Insgesamt wurde für das Antragsjahr 2018 eine Brutto-Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -2,5315 ha bzw. unter Berücksichtigung des im MFA 2018 vom BF angegebenen NLN-Faktors bei den Feldstücken 3/3 und 3/9 eine Nettoabweichung mit einem Ausmaß von -2,2328 ha festgestellt.
1.4. Das Ergebnis dieses Referenzflächenabgleiches wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 10.08.2020, AZ II/5/13-R20-15782510010, zur Aufklärung zum Parteiengehör übermittelt.
1.5. Der BF wies in einer Stellungnahme zum Referenzflächenabgleich nur auf ein von der Naturschutzabteilung des Landes Tirol festgelegtes Projekt bzw. darauf hin, dass die beanstandeten Flächen immer noch beweidet werden würden.
Er verschwieg jedoch in dieser Stellungnahme, dass die beihilfefähige Fläche bei seinem Betrieb auf den Feldstücken 3 und 11 im Antragsjahr 2018 mit 15,4709 ha und im Antragsjahr 2020 mit 13,0338 ha beantragt wurde und damit bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX selbst reduziert wurde.
1.6. Infolge Nichtanerkennung der Aufklärung der Auffälligkeiten beim Referenzflächenabgleich durch den BF wurde mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, verfügt, dass der BF für das Antragsjahr 2017 nur mehr über 30,0683 Zahlungsansprüche verfügte.
Damit standen dem BF für das Antragsjahr 2018 ebenfalls nur mehr 30,0683 Zahlungsansprüche zur Verfügung, auf deren Grundlage dem BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen gewährt werden konnten.
Infolge der auf 30,0693 reduzierten beihilfefähigen Zahlungsansprüche für den BF im Antragsjahr 2018 wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/18-16533882010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUE XXXX gewährt, und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Die für das Antragsjahr 2018 ermittelten Flächenabweichungen liegen zur Gänze in der Mehrfläche (72,1705 ha ermittelt; nur 30,0683 ZA verfügbar). Es wurde daher keine Flächensanktion vergeben. Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden ZA zur Gänze ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass „Auslöser“ für die von der AMA verfügte Rückzahlung von Direktzahlungen auch für das Antragsjahr 2018 ein Luftbild aus dem Antragsjahr 2018 sei, ist das nicht richtig. Grundlage der verfügten Rückzahlung von gewährten Direktzahlungen ist eine Reduktion von verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2017.
Da der Beschwerdeführer im nachfolgenden Antragsjahr 2018 keine weiteren Zahlungsansprüche erwarb, erfolgte die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ebenfalls auf der Grundlage von nur 30,0683 verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, die auch zur Gänze bedient wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
„TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…].“
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…].“
„Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[…].
25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[…].“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 30,0683 Zahlungsansprüchen 30,0683 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde. Damit war das Beschwerdebegehren abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Direktzahlung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Unregelmäßigkeiten Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2244993.1.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021