TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W176 2236184-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W176 2236184-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1984 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesbetreuung GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2020, Zl. 1261702803-200216316, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26.07.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX .07.2020 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX , (Stadtviertel) XXXX . Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass es in Syrien eine schwierige Situation gebe da sie alle Männer in den Militärdienst nähmen. Er habe eine Familie und Kinder und wolle nicht kämpfen oder andere Leute erschießen; daher habe er Syrien verlassen. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei und ob es irgendwelche Vorfälle gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, man bekomme keinen Bescheid, denn sie würden die Leute einfach von der Straße weg zum Militärdienst einziehen. Er selbst sei aber nie an Checkpoints angesprochen oder festgenommen worden. Die Fragen, ob er in Syrien jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei oder je wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, verneinte er. Seinen Wehrdienst habe er etwa von 2004 bis 2006 abgeleistet, dabei sei er als einfacher Soldat in XXXX und danach in XXXX eingesetzt worden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Entscheidung im Asylpunkt begründete die Behörde damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund glaubhaft zu machen; insbesondere hätten sich seinem Vorbringen keine konkreten Hinweise auf Verfolgungshandlungen entnehmen lassen.

Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde: Er müsse bei einer Rückreise nach Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime festgenommen und als Mann im wehrfähigen Alter zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht persönlich auf die Rekrutierung angesprochen und auch nicht seine Familie; es gebe aber eine Kontaktperson in seinem Ort, die bereits 2014 eine Liste von Personen erhalten habe, die zur syrischen Armee rekrutiert werden sollen. Da der Beschwerdeführer dort gelistet gewesen sei und Derartiges auch seinem Nachbar widerfahren sei, könne man nicht bloß von einer vagen Vermutung einer solchen Gefährdung ausgehen. Er sei intelligent genug gewesen, sich der persönlichen Aufforderung zur Zwangsrekrutierung durch Verstecken zu entgegnen, das bedeute allerdings nicht, dass eine solche Verfolgungshandlung nicht vorliege. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Antragstellung in Europa genügten, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.

5. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 26.07.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher die belangte Behörde fernblieb. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er ua. an, dass 2014 oder 2015 der Vorsteher seines Wohnbezirkes zum Haus seiner Familie gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Sein Vater, der gewusst habe, dass die Armee ihn wolle, habe aber gesagt, er wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer befinde; daraufhin sei der Vorsteher wieder weggegangen. Das Gleiche sei mit Personen geschehen, die von der „kurdischen Armee“ gekommen seien. Auch brachte der Beschwerdevertreter vor, dass dem Beschwerdeführer als über 30-Jährigem eine Einberufung zu den kurdischen Volksverteidigungskräften drohe, da ihm die Ausreise aus Syrien als Weigerung, für die kurdische Seite zu kämpfen, ausgelegt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab.

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 43)

Berichten zufolge werden Reservisten einberufen, wenn die syrische Armee über einen Mangel an Soldaten verfügt oder auch als Methode, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Bestimmte Qualifikationen, wie beispielsweise Panzerfahrer, Ingenieure oder bestimmte berufliche Tätigkeiten, die ein Reservist nach Absolvierung seines Grundwehrdienstes ausübte, beeinflussen, ob jemand zum Reservedienst einberufen wird.

(EASO Syria Military service, Country of Origin Report von April 2021, S. 13).

Reservisten werden wie Rekruten einberufen. Entweder erhalten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie werden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen. Eine Einberufung könnte z.B. so ablaufen, dass das militärische Rekrutierungsbüro in Damaskus eine bestimmte Anzahl von Reservisten anfordert. Das Büro sendet die entsprechende Liste mit den Namen von Reservisten, die an einem spezifischen Ort leben, an das lokale Rekrutierungsbüro. Das lokale Rekrutierungsbüro beordert in der Folge einen lokalen Polizisten zur Adresse des Reservisten. Wird die Person dort nicht angetroffen, wird ein Familienmitglied aufgefordert, den Antrag zu unterschreiben.

An Checkpoints werden die Männer überprüft, ob sie eine Einberufung als Rekruten oder Reservisten bei sich haben. Eine Quelle von Jänner 2019 spricht von Benachrichtigungen (orig. notifications), die die Reservisten bekommen, und nach deren Erhalt sie sich in einem bestimmten Zeitraum melden müssen.

2015 gingen Quellen davon aus, dass Reservisten aufgrund ihres Alters oder ihrer Qualifikationen einberufen werden. Einige Quellen wiesen 2017 daraufhin, dass heute nicht nur besonders qualifizierte Reservisten einberufen werden, sondern die Einberufung auch Reservisten ohne besondere Qualifikation betrifft. Das Ausmaß der Einberufung von Reservisten unterscheide sich von Region zu Region.

In Kriegszeiten werden Reservisten einberufen. Seit Ende 2012 werden immer mehr Reservisten in den Militärdienst einberufen. An Checkpoints werden Männer überprüft, ob sie eine Einberufung als Rekruten oder Reservisten bei sich haben. Männer, die militärpflichtig sind, brauchen sowohl für einen Pass, wie auch für eine staatliche Arbeitsstelle oder sogar für Heiratszertifikate eine Bewilligung der Armee. Dies macht das Umgehen der Einberufung als Reservisten schwierig. Ist eine Einberufung erlassen, bleibt sie gültig, auch wenn sich die Person nicht meldet. Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werden, können bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, weil der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist.

Am 06.01.2019 berichtete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass vertrauenswürdige Quellen bestätigt haben, dass Regimekräfte Listen mit mehr als 15.000 Personen veröffentlichten, die für den Reservedienst in den Provinzen Damaskus und Damaskus-Umland gesucht werden. Personen, die zum Reservedienst eingezogen werden sollen, haben nach Erhalt der Benachrichtigung (orig. notification) maximal 15 Tage Zeit, um sich zu melden. Diejenigen, die das nicht tun, müssen mit Strafverfolgung rechnen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2019, Syrien. Einberufung von Reservisten)

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt.

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet.

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden.

Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte.

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln.

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft (Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort). In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach Umständen, mit Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.

Repressalien gegenüber Familienmitglieder können insbesondere bei Familien von „high-profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 43 ff)

In den unter Kontrolle der kurdischen Milizen stehenden Gebieten Syriens ist die syrische Armee in Hasaka, Qamischli, Manbij und Tal Tamr präsent. Aufgrund mangelnder Verwaltungskomptenz hat die syrische Regierung in diesen Gebieten jedoch bislang keinen verpflichtenden Militärdienst wiedereingeführt. Die syrische Armee betreibt in diesen Gebieten keine Wehrdienst-Kampagne und diejenigen, die keinen Wehrdienst leisten möchten, können sich diesem dadurch entziehen, dass sie diejenigen Gebiete, in denen die syrische Armee präsent ist, vermeiden.

(EASO Syria Military service, Country of Origin Report von April 2021, S. 18)

1.2.2. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Regimebehörden in Tausenden Fällen solche Praktiken an. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden.

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren.

[…]

1.2.3. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigern.

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen für Reisen in das Ausland als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wiederaufgenommen. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben. In Nordostsyrien haben lokale Machthaber den informellen Fishkabour/Semalka-Grenzübergang ausnahmslos bis auf Weiteres geschlossen. Eine Einreise nach Syrien ist demnach derzeit nur über den Flughafen Damaskus möglich.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 78 ff; sowie OCHA, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 22 vom 23.12.2020)

1.2.5. Rückkehr

Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rück-kehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen.

Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen.

Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“.

Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben.

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 96 ff)

1.2.6. Risikogruppen:

Gemäß den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf - Syrien (IV) und des darauf basierenden Papiers „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien: Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen“ (Februar bzw. April 2017) ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, denen wahrscheinlich von den syrischen Behörden unterstellt wird, dass sie regierungskritisch oder mit Oppositionellen verbunden sind oder mit ihnen sympathisieren, auf Grundlage ihrer politischen oder unterstellten politischen Überzeugung je nach ihrem persönlichen Profil und den Umständen des Einzelfalls, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Personen mit unterschiedlichen Profilen können dieser Kategorie entsprechen, einschließlich folgender Profile:

1) Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.

2) Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befanden bzw. befinden;

3) Männer im wehrfähigen Alter aus Gebieten unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen;

4) Wehrdienstentzieher;

5) Deserteure;

6) Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind;

1.2. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er stammt aus XXXX , Stadtteil XXXX , wo er vor seiner Ausreise auch lebte.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2014 in XXXX ein bis XXXX 2020 gültiger syrischer Reisepass angestellt, mit dem er 2014 und 2015 legal in den Libanon reiste. 2016 reiste er von Syrien in den Nordirak aus und begab sich in der Folge nach Europa.

1.2.3. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst in der syrischen Armee von XXXX 2003 bis XXXX 2005 ab. Nach einer (allgemeinen) Waffenausbildung in XXXX leistete er seinen Dienst als einfacher Soldat im Offiziersklub in XXXX , wo er als Wächter eingesetzt wurde.

1.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass es Versuche gab, den Beschwerdeführer zum Reservewehrdienst in der syrischen Armee oder zu den kurdischen Volksverteidigungskräften zwangszurekrutieren.

1.2.5. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zur syrischen Armee eingezogen würde.

1.2.6. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Syrien von den kurdischen Volksverteidigungskräften zwangsrekrutiert würde.

1.2.7. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Hinblick auf eine – ihm allenfalls nur unterstellte – oppositionelle Gesinnung hier relevanten Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Regierung oder der PYD/kurdischen Volksverteidigungskräften ausgesetzt wäre.

1.2.8. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund illegaler Ausreise aus Syrien sowie Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich neben der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2019, Syrien: Einberufung von Reservisten, und dem EASO-Papier „Syria Military service, Country of Origin Report“ von April 2021 – im Wesentlichen auf das aktuelle Länderinformationsblatt (LIB) der BFA-Staatendokumentation vom 30.06.2021. Da das LIB auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darstellt, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Aussagen zu zweifeln. Das LIB sowie die UNHCR-Erwägungen vom November 2017, die der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt werden, wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit dieser Papiere nicht in Abrede stellten.

2.2.1. Die zu Punkt 1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten, insbesondere seinem syrischen Reisepass.

2.2.2. Die zu Punkt 1.2.3 getroffenen Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten syrischen Militärdienstbuch.

2.2.3. Die zu Punkt 1.2.4. getroffenen Feststellungen stützen sich darauf, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahren stark widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht hat, ob es Versuche gab, ihn persönlich zum Reservewehrdienst in der syrischen Armee oder zu den kurdischen Volksverteidigungskräften zwangszurekrutieren.

Hatte er vor der belangten Behörde diesbezüglich bloß ausgeführt, man bekomme keinen Bescheid, da die Leute einfach von der Straße weg zum Militärdienst eingezogen würden (wobei er aber selbst nie an solchen Checkpoints angesprochen oder festgenommen worden sei), führte in der Beschwerde aus, weder er noch seine Familie seien direkt auf eine Rekrutierung zur syrischen Armee, er stehe aber auf einer Liste von zu rekrutierenden Personen, die eine Kontaktperson in seinem Ort bereits 2014 erhalten habe, um dann in der Beschwerdeverhandlung vorzubringen, dass 2014 oder 2015 der Vorsteher seines Wohnbezirkes zum Haus seiner Familie gekommen sei und nach ihm gefragt habe, sein Vater, der gewusst habe, dass die Armee ihn wolle, aber gesagt habe, er wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer befinde, woraufhin der Vorsteher wieder weggegangen sei, und das Gleiche mit Personen geschehen sei, die von der „kurdischen Armee“ gekommen seien. Selbst wenn die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe von den Rekrutierungsversuchen beim Haus seiner Familie vor der belangten Behörde nicht gesprochen, da er Angst gehabt habe, dann nach Hause geschickt zu werden, – entgegen der Ansicht des Gerichtes, dem es sich nicht erschließt, weshalb dies eines solche Konsequenz haben sollte – zutreffen sollte, könnte dennoch nicht von seinen nunmehrigen Aussagen ausgegangen werden, da diese vom entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht nur hinsichtlich der Frage massiv abweichen, ob ein Rekrutierungsversuch zur syrischen Armee gegenüber der Familie des Beschwerdeführers stattfand, sondern auch bezüglich des Themas, ob es einen Versuch gegeben habe, den Beschwerdeführer zu den kurdischen Volksverteidigungskräften zu zwangszurekrutieren.

2.2.4. Die zu Punkt 1.2.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf folgende Erwägungen:

Wie vorauszuschicken ist, befindet sich der 1984 geborene Beschwerdeführer zwar weiterhin in wehrfähigem Alter, er ist aber nicht mehr so jung, dass bereits in Hinblick auf sein Alter maßgeblich wahrscheinlich von einem hinreichenden Risiko, zur syrischen Armee einberufen zu werden, auszugehen wäre. Vielmehr kommt es in seinem Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die militärische Qualifikation an, welche nach den Länderfeststellungen für die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Reservewehrdienst in erster Linie relevant ist. Dass der Beschwerdeführer über hier interessierende Befähigungen verfügt, ist aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2.3. nicht anzunehmen. Überdies kann in diesem Zusammenhang sein – wie oben unter Punkt 2.2.3. dargestellt – tatsachenwidriges Vorbringen zu ihn persönlich betreffenden Rekrutierungsversuchen nicht außer Betracht bleiben.

2.2.5. Die Feststellung zu Punkt 1.2.6. stützt sich auf die Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass das Alter, in dem männliche Kurden von den kurdischen Volksverteidigungskräften zum Wehrdienst verpflichtet werden, 18 bis 30 Jahre beträgt; der Beschwerdeführer ist jedoch bereits 33 Jahre alt.

Zwar ist der Berichtslage auch zu entnehmen, dass es zu Fällen gekommen ist, wo Personen rekrutiert wurden, die über 30 Jahre alt waren, dabei handelte es aber um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren und durch die Einziehung abgestraft werden sollten. Zum einen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er sich gegenüber der PYD in kritischer Weise geäußert oder betätigt hätte. Was zum anderen den Hinweis des Beschwerdevertreters angeht, dem Beschwerdeführer könne die Ausreise aus Syrien als Weigerung, für die kurdische Seite zu kämpfen, ausgelegt werden, kann der Herkunftsländerinformation kein Hinweis darauf entnommen werden, dass bereits die Ausreise aus Syrien als PYD-kritische politische Aktivität gedeutet würde. Somit kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von den kurdischen Volksverteidigungskräften zwangsrekrutiert wurde. Dem steht auch das ACCORD-Papier „Anfragebeantwortung zu Syrien: Provinz Ar-Raqqa: Wehrdienst: Möglichkeit der Freistellung, Aufschub, Freikauf“ vom 09.07.2021 nicht entgegen, da diesem nicht entnommen werden kann, dass die angeführte Altersgrenze von den kurdischen Volksverteidigungskräften auch aus anderen als dem zuvor erwähnten Grund nicht respektiert würde.
2.2.6. Die Feststellung zu Punkt 1.2.7. fußt auf folgenden Überlegungen:

Zunächst legt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, vor dem Hintergrund der oben zu Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen, wonach die syrische Regierung die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigert, nahe, dass ihm von den syrischen Behörden eine solche Gesinnung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht unterstellt wurde. Weiters kann etwa vor dem Hintergrund, dass die Kurdengebiete im Norden Syriens nach den Länderfeststellungen von der syrischen Armee mehr oder weniger kampflos an die kurdischen Einheiten übergeben wurden und sich die syrische Armee und die kurdischen Verbänden in der Heimatregion der Beschwerdeführers nach dessen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung arrangieren, nicht gesagt werden, dass die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers oder seine Herkunft aus dem genannten Gebiet dazu führt, dass ihm von den syrischen Behörden (deswegen) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (zur Feststellung betreffend die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die PYD/kurdischen Volksverteidigungskräfte vgl. das unter Punkt 2.2.5. Ausgeführte).

2.2.7. Die Feststellungen zu Punkt. 1.2.8. stützen sich auf folgende Erwägungen:

Sollte der Beschwerdeführer Syrien (wie von ihm vorgebracht) nicht unter Verwendung eines Reisedokumentes verlassen haben, wäre daraus keine relevante Gefährdung abzuleiten: Denn nach den Länderberichten wurde gemäß einem Rundschreiben der syrischen Regierung die Bestrafung für illegale Ausreise aufgehoben und sind Grenzbeamte angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, bei der Einreise „gut zu behandeln“. Sollte dies nicht zutreffen, wäre vor dem Hintergrund der Auskünfte von UNHCR zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien nicht erkennbar, aus welchem Grund die Erstbeschwerdeführerin, die politisch unauffällig und von keinerlei Interesse für das syrische Regime ist, zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt werden sollte.

Was die Asylantragstellung angeht, ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers von österreichischen Behörden an die Behörden des Herkunftsstaates des Asylwerbers nicht zulässig, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung des Beschwerdeführers haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung. Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn wie oben festgestellt drohen ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität. Weder kann davon ausgegangen werden, dass ihm diesfalls mit einer solchen Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee oder zu den kurdischen Volksverteidigungskräften droht noch dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Desertion Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise mündliche Verhandlung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2236184.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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