Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 2188406-1/23E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte V. und VI. entfallen und es in seinen Spruchpunkten III. und IV. zu lauten hat:
III. Es wird gemäß § 9 Abs. 3 iVm Abs. 1 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bis zum 16.08.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Das nach Schluss der Verhandlung am 16.08.2021 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und die belangte Behörde binnen zwei Wochen keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2188406.1.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021