TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W258 2188406-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W258 2188406-1/23E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte V. und VI. entfallen und es in seinen Spruchpunkten III. und IV. zu lauten hat:

III. Es wird gemäß § 9 Abs. 3 iVm Abs. 1 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IV. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bis zum 16.08.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Das nach Schluss der Verhandlung am 16.08.2021 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und die belangte Behörde binnen zwei Wochen keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2188406.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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