TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 96/04/0211

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §16 Abs1;
GewO 1994 §18 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 litf Z69;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 1996, Zl. V/1-B-95104, betreffend Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 1996 der Berufung des Beschwerdeführers, eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. November 1995, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes "Zahntechniker gemäß § 94 lit. f Z. 69 GewO 1994" in einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen, und mit dem die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es gehe aus dem Gutachten der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 25. Jänner 1993 an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hervor, daß bei der Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wohl fachspezifische und einige handwerkliche Fertigkeiten vermittelt würden, jedoch in einem wesentlich geringeren Umfang, als es der Ausbildung zum Zahntechniker entspreche. Nach Auffassung der Berufungsbehörde stelle daher das Medizinstudium selbst mit der anschließenden Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde keine Studienrichtung dar, die dem Zahntechnikerhandwerk entspreche. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 1 Abs. 1 des Dentistengesetzes nichts zu ändern. Die fachliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der X-Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, werde nicht in Zweifel gezogen. Es müsse jedoch festgestellt werden, daß sich diese Gesellschaft für die Ausübung des Zahntechnikergewerbes eines befähigten Zahntechnikers bediene und dieser auch gemäß dem Berufsausbildungsgesetz für die Ausbildung des Lehrlings der Ges.m.b.H. verantwortlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, das von ihm angemeldete Gewerbe auszuüben. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, Zahnärzte seien gemäß § 1 Abs. 2 Dentistengesetz, wenn auch eingeschränkt auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen, zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke sowie zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken befugt. Er habe daher - neben dem erfolgreichen Abschluß des Medizinstudiums - durch seine (neunjährige) praktische Tätigkeit als Zahnarzt eine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bescheinigt. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum er hinsichtlich der in seiner Behandlung stehenden Personen für Zahntechnikerarbeiten ausreichend befähigt sein solle, hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Personenkreises jedoch minderqualifiziert. Die Eignung, zahntechnische Arbeiten durchzuführen, hänge nicht von der Personengruppe ab, an der man diese vornehme. Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 sei auch seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Ges.m.b.H. anzusehen, die das Zahntechnikergewerbe ausgeübt habe. Darüber hinaus sei ihm die Lehrberechtigung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz erteilt worden und er beschäftige als Zahnarzt einen Zahntechnikerlehrling. Unrichtig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach für die Ausbildung des Lehrlings der X-Ges.m.b.H. der in dieser Gesellschaft beschäftigte Zahntechniker verantwortlich sei. Der Zahntechniker sei zwar laut Lehrvertrag Ausbildungsleiter, lehrberechtigt sei jedoch der Beschwerdeführer selbst.

Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten sei vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 eingeholt worden und habe ein anderes Ansuchen betroffen. Schon deshalb bestehe "keine Vergleichsmöglichkeit". Weiters erörtere das Gutachten bloß die Zeit während der Ausbildung zum Zahnarzt; nicht berücksichtigt würde jedoch die praktische Tätigkeit in diesem Beruf, wie sie der Beschwerdeführer insbesondere auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Ges.m.b.H. in einem über das gesetzlich geforderte Ausmaß weit hinausgehenden Umfang ausgeübt habe. An seiner Befähigung für das Handwerk des Zahntechnikers könnten somit keinerlei Zweifel bestehen, sodaß sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes vorlägen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken unter anderem der Nachweis der Befähigung. Gemäß § 94 Z. 69 GewO 1994 ist das Zahntechnikergewerbe ein Handwerk.

Die Befähigung für ein Handwerk ist in bestimmter Art und Weise und zwar gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 23) oder

2.

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur - Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieur - Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

3.

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden, nicht in Z. 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden Höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

Gestützt auf das oben dargestellte Gutachten der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erachtete die belangte Behörde die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als eine dem Zahntechnikerhandwerk nicht entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß daher die in der - im vorliegenden Fall in Betracht kommenden - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erstgenannte Voraussetzung nicht erfüllt werde. Dem hält der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht lediglich entgegen, das Gutachten berücksichtige die mehrjährige praktische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Er verkennt mit diesem Vorbringen allerdings, daß die von ihm ausgeübte praktische Tätigkeit (erst) in Ansehung der zweiten Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, der mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit von Relevanz ist. Soweit er jedoch einwendet, das Gutachten sei vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 eingeholt worden und habe "ein anderes Ansuchen" betroffen, tut er keinen Umstand dar, der die Richtigkeit der in diesem Gutachten getroffenen Aussage, daß eine dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung nicht vorliege, in Zweifel zieht.

Konnte die belangte Behörde solcherart die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erstgenannten Voraussetzung zu Recht verneinen, so erweist sich auch die Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Befähigung für das in Rede stehende Handwerk nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise nachgewiesen, als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Hinweis auf die vom Beschwerdeführer entfalteten praktischen Tätigkeiten nichts zu ändern.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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