Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2243273-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX , wohnhaft in XXXX (für XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX ) gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , eingebrachte Beschwerde, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerde ist nicht unterschrieben und wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dritten Person per E-Mail eingebracht. Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG für ein Absehen von einer solchen vor.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag erging ua die Aufforderung, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe, das Beschwerdebegehren, Angaben zur Rechtzeitigkeit und eine Vertretungsvollmacht nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist, wie dargestellt, nicht erfolgreich zur Beseitigung der gerügten Mängel nutzte, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist belangte Behörde Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2243273.1.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021