TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/29 W251 2247586-1

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W251 2247586-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021, Zl. 1162362807-210780839 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Er hielt sich im August 2017 illegal in Österreich auf und wurde im Zuge einer Personenkontrolle betreten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle in Österreich betreten. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 28.07.2020 im Schengengebiet aufhältig ist. Er hat den sichtvermerkfreien Zeitraum überschritten.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteil (Spruchpunkt I.), es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Zudem sei er mittellos und er habe sich vor den Behörden verborgen gehalten und die Meldevorschriften missachtet. Er verfüge über keine Existenzmittel aus legalen Quellen. Zudem sei er von einem Landesgericht wegen Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er habe zwar eine Freundin und einen Sohn im Bundesgebiet, jedoch kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien erforderlich sei, da die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Existenzmittel aus legaler Quelle, er gehe hier keiner erlaubten Beschäftigung nach. Zudem habe der Beschwerdeführer gegen die Meldevorschriften verstoßen und er halte sich wissentlich illegal in Österreich auf. Ein weiterer Verbleib in Österreich stelle ein unkalkulierbares Risiko dar. Die Missachtung des Beschwerdeführers der gesetzlichen Regelungen stelle eine nachhaltige und empfindliche Störung der öffentlichen Ordnung dar.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei. Zudem habe er einen Sohn, der 2005 in Österreich geboren sei und bei der Kindesmutter lebe, besuchen wollen. Seine Einreise sei ausschließlich touristischer und familiärer Natur gewesen. Er wohne bei seiner Verlobten in Österreich. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Österreich, nämlich seinen Sohn sowie weitere Verwandte in Rumänien und in Deutschland. Der Beschwerdeführer werde von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Er verfüge über EUR 400 und sei nicht mittellos. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, er sei nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe nicht gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Betreffend die Verurteilung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und die Straftat am 01.08.2017 begangen wurde, seitdem sei er nicht mehr straffällig geworden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Das Bundesamt sei jedoch seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Zudem sei auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig, ebenso wie die Höhe des Einreiseverbotes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde am 01.08.2017 in Österreich bei einer Personenkontrolle betreten und hat sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten ausgewiesen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Straftat beging der Beschwerdeführer am 01.08.2017.

Mit Bescheid vom 07.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet und er reiste im Jahr 2020 wieder in das Bundesgebiet ein. Dort lernte er seine jetzige Verlobte kennen, die österreichische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 28.07.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er wohnt in Österreich bei seiner Verlobten und ist dort für die Behörden erreichbar. Zudem hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Sohn, der 2005 geboren ist und der in Österreich bei der Kindesmutter aufwächst.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A):

3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(…)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

3.1.3. Das Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, er keiner legalen Beschäftigung nachgehe und mittellos sei, dass er die Meldevorschriften nicht einhalte und sich vor den Behörden verborgen halte. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und auch keine Existenzmittel aus legaler Quelle.

Das Bundesamt legt jedoch nicht dar, dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung nicht gleichzusetzen sind, sondern über diese hinausgehen.

Der Beschwerdeführer wurde seit der letzten Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Jahr 2017 nicht mehr straffällig bzw. nicht mehr von einem Strafgericht in Österreich verurteilt. Er wohnt in Österreich bei seiner Verlobten, die österreichische Staatsangehörige ist. Dort ist er für die Behörden auch erreichbar. Von dieser kann er auch zumindest vorübergehen finanziell unterstützt werden. Zudem lebt der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich.

Es liegen im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände vor, die über die sonstigen Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung hinausgehen, insbesondere liegt keine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Mittellosigkeit alleine bzw. die Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums reichen alleine nicht aus, die Erforderlichkeit einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu begründen.

Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2247586.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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