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50/01 Gewerbeordnung;Norm
ASchG 1972 §127 Abs1 idF 1994/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-AG in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. November 1995, Zl. 317.727/8-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. November 1995 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß "§§ 74, 77 GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ASchG" die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Nahversorgungsmarktes an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, wobei die Auflage 29. detailliert die Gestaltung der Kassenarbeitsplätze regelt. Zur Begründung gab der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst den Inhalt der §§ 74 und 77 GewO 1994 sowie des § 93 Abs. 2 ASchG (BGBl. Nr. 450/1994) wieder. Sodann führte er aus, er habe sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen der schlüssigen, klaren und eindeutigen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, vom 13. Juli 1995 angeschlossen, wobei davon auszugehen sei, daß bei Erfüllung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagenpunkte auch gegen die Einrichtung von Steh-Sitz-Arbeitsplätzen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes kein Einwand bestehe. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung unter Zuziehung eines Sachverständigen für Ergonomie sei entbehrlich gewesen, zumal sich das beigezogene Zentralarbeitsinspektorat eingehend mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ergonomischen Privatsachverständigengutachten auseinandergesetzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von nicht erforderlichen Auflagen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie im wesentlichen geltend, die auflagenmäßig vorgeschriebene Gestaltung der Kassenarbeitsplätze (im Vordergrund stehend Auflage 29., aber auch Auflage 37.) sei in dieser Form für den Arbeitnehmerschutz nicht erforderlich.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon auf Grund folgender Erwägung als rechtswidrig:
Gemäß § 127 Abs. 1 ASchG (BGBl. Nr. 450/1994) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Nach § 131 Abs. 1 leg. cit. ist dieses Gesetz - von ebenfalls hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.
Der dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin stammt vom 5. März 1991. Entsprechend der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 ASchG ist auf dieses Verwaltungsverfahren somit noch das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972, BGBl. Nr. 234/1972, anzuwenden.
Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage den angefochtenen Bescheid, wie sich zweifelsfrei aus der Zitierung des § 93 Abs. 2 ASchG ergibt, weil das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 lediglich 35 Paragraphe aufweist, neben der Gewerbeordnung 1994 auch auf das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, stützt, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040028.X00Im RIS seit
01.06.2001