TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/3 W261 2209861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W261 2209866-1/28E

W261 2209862-1/26E

W261 2209864-1/16E

W261 2209861-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2.        XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3.       mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihr Mutter, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4.       mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom

1.       11.10.2018, Zl. XXXX

2.       11.10.2018, Zl. XXXX

3.       11.10.2018, Zl. XXXX

4.       11.10.2018, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigte (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 34 der Niederschrift vom 18.10.2021)

Schlagworte

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2209861.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten