Entscheidungsdatum
08.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W286 2213749-1/32E
W286 2213742-1/20E
W286 2213747-1/19E
W286 2213746-1/18E
W286 2213743-1/18E
W286 2213751-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), 2) XXXX (BF2), 3) XXXX (BF3), 4) XXXX (BF4), 5) XXXX (BF5) und 6) XXXX (BF6), alle Staatsangehörigkeit: Irak und alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.01.2019, 1) Zl. 15-1097187609-151894126 2) Zl. 15-1097186601-151894100 3) Zl. 15-1097187805-151894053 4) Zl. 15-1097188301-151894037 5) Zl. 15-1097188606-151894029 und 6) Zl. 18-1208756110-180945964
zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX , sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG XXXX jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2213747.1.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021