TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W261 2228812-1

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W261 2228811-1/16E

W261 2228812-1/16E

W261 2228817-1/17E

W261 2212469-1/22E

W261 2228814-1/16E

W261 2228818-1/10E

W261 2228816-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2.        XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3.        XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4.        XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

5.       mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX vertreten durch ihre Mutter, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

6.       mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

7.       mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten (1. bis 3. und 5. bis 7.) und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (4.) vom

1.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX

2.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX  

3.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX

4.       03.12.2018, Zl. XXXX

5.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX

6.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX

7.       07.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 20.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seiten 41 und 42 der Niederschrift vom 20.10.2021).

Schlagworte

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2228812.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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