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78 SportNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundes-SportförderungsG mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller aufgrund der Einstufung des angefochtenen Gesetzes als Selbstbindungsgesetz mit ausschließlichem InnennormcharakterSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Interessengemeinschaft Unabhängiger Sportvereine beantragt gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Aufhebung von §8 Abs3 und 9 Abs1 Z2 lita Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. 2/1970 idF BGBl. 292/1986, in eventu von §8 Abs3 Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. 2/1970 idF BGBl. 292/1986. Die Antragstellerin sei als eine Vereinigung im Sinn des §8 Abs1 Bundes-Sportförderungsgesetz anzusehen. Nach §8 Abs3 Bundes-Sportförderungsgesetz gälten als Vereinigung im Sinne des Abs1 nur die Dachverbände ASVÖ, ASKÖ, Union, die von der BSO anerkannten Fachverbände und das ÖOC. Durch §9 Abs1 Bundes-Sportförderungsgesetz werde normiert, daß die Förderungsmittel nur auf die im §8 Abs3 Bundes-Sportförderungsgesetz genannten Vereinigungen aufzuteilen sind. Daher sei die Aufzählung der in §8 Abs3 Bundes-Sportförderungsgesetz genannten Vereinigungen eine taxative. Die Antragstellerin sei somit von der Bundes-Sportförderung ausgeschlossen, obwohl sie die Voraussetzungen des §8 Abs1 Bundes-Sportförderungsgesetz erfülle.
Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus:
"Durch §8 Abs3 in Verbindung mit §9 Abs1 Bundes-Sportförderungsgesetz ergibt sich, daß die Antragstellerin als eine Vereinigung im Sinne des §8 Abs1 Bundes-Sportförderungsgesetz von der Sportförderung ausgeschlossen ist. Die angeführten Gesetzesbestimmungen greifen daher unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Die Antragslegitimation der Antragstellerin ist daher gegeben."
2. Die Bundesregierung hat im Verfahren eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, den Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß §8 Abs3 und §9 Abs1 Z2 lita des Bundes-Sportförderungsgesetzes nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Bundesregierung tritt dem von der antragstellenden Vereinigung in der Sache erstatteten Vorbringen entgegen; zur Frage der Antragslegitimation führt sie aus:
"Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Stellung eines Individualantrages, 'daß das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, daß es in deren Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber Normadressat ist.' (vgl. VfSlg. 8009/1977). Diese Voraussetzung wird von der antragstellenden Arbeitsgemeinschaft nicht erfüllt. Sie ist nicht Normadressat der angefochtenen Bestimmungen. Das Bundes-Sportförderungsgesetz ist nämlich ein Selbstbindungsgesetz, das nur 'Innenwirkung' entfaltet und nur Organe der Verwaltung bindet und weder Rechte noch Pflichten von Rechtsunterworfenen begründen kann. Es hat seine kompetenzrechtliche Basis in Art17 B-VG (vgl. 1431 BlgNR 11.GP). Nicht einmal jene Vereinigungen, mit welchen die Antragstellerin durch ihre Nennung in der angefochtenen Gesetzesstelle gleich behandelt werden will, sind durch §8 Abs3 des Bundes-Sportförderungsgesetzes aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen. Auch sie haben kein subjektives Recht auf Förderung (vgl. §8 Abs2 leg.cit.). Umsomehr fehlt daher auch der antragstellenden Arbeitsgemeinschaft eine direkte rechtliche Betroffenheit."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind unterstrichen):
"A. Sportförderung aus besonderen
Förderungsmitteln
§8. (1) Der Bund fördert aus den im §20 i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im Sinne des Abs1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art.
(3) Vereinigungen im Sinne des Abs1 sind die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische Comite (ÖOC).
§9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im §8 Abs1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:
1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im §8 Abs3 genannten Dachverbände,
b)
38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
c)
16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
(2) ...
(3) ...".
2. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, handelt es sich beim Bundes-Sportförderungsgesetz um ein sogenanntes Selbstbindungsgesetz (s. den Hinweis auf Art17 B-VG in RV 1431 BlgNR 11. GP, 4 sowie RV 931 BlgNR 16. GP, 12), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (s. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993), 104 bei FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen die antragstellende Vereinigung in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist.
3. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Förderungswesen, SportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G172.1994Dokumentnummer
JFT_10058793_94G00172_00