TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W237 2242755-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §14
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W237 2242755-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 12.02.2021 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2021 bis 28.03.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. 

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

Anspruchsverlust Beschwerdevorentscheidung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2242755.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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