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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Parteiantrags mangels LegitimationRechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg 20078/2016 ua das Wort "gleichzeitig" in §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 als verfassungswidrig aufgehoben und im Zuge seiner Begründung auf die Entscheidung VfSlg 20074/2016 zu §62a VfGG verwiesen, in der er festhielt, dass, "[s]olange durch den Gesetzgeber keine Neuregelung erfolgt, [...] der Verfassungsgerichtshof die Rechtzeitigkeit - ausgehend vom Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers - unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen [hat]. Daraus folgt, dass ein solcher Antrag durch den Rechtsmittelwerber grundsätzlich dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird [...]". Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.
Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das der Antragstellerin am 13.01.2021 zugestellte Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt endete am 10.02.2021. Der Parteiantrag wurde sohin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern erst am 21.05.2021 beim VfGH eingebracht und ist daher nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art139 Abs1 Z4 B-VG erfolgt. Es mangelt der Antragstellerin daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V173.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021