RS Vfgh 2021/9/27 E4337/2020

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 / Allg
EMRK Art10
AVG §34 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise durch die Formulierungen "arrogantes Verhalten" sowie "Inkompetenz"; Sachlichkeit der rechtfertigenden Kritik im Kontext des Verfahrensablaufes

Rechtssatz

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) hat der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Eingabe den Boden sachlicher Kritik verlassen und die den Mindestanforderungen des Anstandes im Verkehr mit der Behörde entsprechende Form deutlich überschritten. Mit dieser Einschätzung verkennt das LVwG, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen lediglich sein - wie der Beschwerde zu entnehmen ist - ihm als ungebührlich vorgeworfenes Verhalten gegenüber der Behörde in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung begründen bzw rechtfertigen wollte, womit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im gegebenen Kontext ihrem Inhalt nach nicht als unsachlich erweisen.

Der VfGH vermag auch in den Formulierungen des Beschwerdeführers keine die Mindestanforderungen des Anstandes überschreitende Form zu erkennen. Den gewählten Formulierungen "arrogant" und "Inkompetenz" kommt zwar eine negative Bedeutung zu, sie beschreiben jedoch unter den gegebenen Umständen aus der Sicht des Beschwerdeführers das Verhalten bzw die Vorgehensweise eines Mitarbeiters der Behörde, die ein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsverfahren führte, und sind keine Formulierungen, die die gebotene Form im schriftlichen Verkehr mit Behörden derart überschreiten, dass sie als "beleidigende Schreibweise" im Sinne des §34 Abs3 AVG zu qualifizieren wären. Derartige Formulierungen mit verfahrenspolizeilichen Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Behördenumgang zu belegen, ist in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht notwendig; sie sind vielmehr hinzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ordnungsstrafe, Verwaltungsverfahren, Meinungsäußerungsfreiheit, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4337.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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