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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art120c Abs1, Art130 Abs5, Art141 Abs1 litjLeitsatz
Keine Rechtswidrigkeit der Abberufung von der Funktion als Mitglied der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler Burgenland; Regelungen des WKG 1998 betreffend den nachträglichen Ausschluss der Wählbarkeit bei Eintritt der Insolvenz hinreichend bestimmt; Zurückweisung der Anfechtung der Abberufung von anderen Funktionen, weil die zugrundeliegenden Wahlen keine Urwahlen sind und die Mandatsaberkennung nur gemäß Art144 B-VG bekämpfbar istRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung insoweit sie sich gegen die Abberufung von der Funktion eines Landesinnungsmeisters (Obmann) der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler Burgenland und der Funktion eines Mitgliedes der Spartenkonferenz der Sparte Gewerbe und Handwerk Burgenland richtet. Nur die Wahl des Anfechtungswerbers zum Ausschuss der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler Burgenland stellt eine Urwahl gemäß §97 Abs8 WKG dar. Im Gegensatz dazu wird der Landesinnungsmeister (Obmann) des Ausschusses der Landesinnungen gemäß §99 Abs1 und 2 WKG durch die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse der Fachgruppen (Landesinnungen und Landesgremien) gewählt und die Mandate der Spartenkonferenz der Sparte Gewerbe und Handwerk sind gemäß §§101 f WKG durch die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer zu besetzen. Die Wahl des Anfechtungswerbers als Landesinnungsmeister (Obmann) des Ausschusses der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler Burgenland und die Wahl in die Spartenkonferenz der Sparte Gewerbe und Handwerk Burgenland sind keine Urwahlen, weshalb die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) erfolgte Mandatsaberkennung insoweit nicht nach Art141 B-VG, sondern nur im Wege des Art144 B-VG überprüfbar ist.
Keine Stattgabe der Anfechtung gegen die Aberkennung der Funktion als Mitglied der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler Burgenland mangels Rechtswidrigkeit. Aus Art141 B-VG folgt, dass der einfache Gesetzgeber Mandatsverlustgründe vorsehen kann. §§53 iVm 73 WKG sieht einen solchen Mandatsverlustgrund vor, auf den das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sein Erkenntnis stützt. Das Bedenken des Anfechtungswerbers betreffend die mangelnde Bestimmtheit der angewendeten Bestimmungen teilt der VfGH nicht. Der VfGH kann nicht finden, dass die angewendeten Rechtsvorschriften unter dem Blickwinkel des Anfechtungsvorbringens verfassungswidrig sind.
Gemäß §2 Abs1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammer und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die näher bezeichnete Unternehmungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Wählbar sind gemäß §73 Abs6 WKG alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Gemäß §85 Abs4 WKG ist das passive Wahlrecht bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist nach dieser Bestimmung auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzung für die Wählbarkeit erbringt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind gemäß §73 Abs7 Z2 WKG physische und juristische Personen sowie Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der in der Anfechtung näher bezeichnete Rechtsträger gewählt. Das Mandat des Anfechtungswerbers ergab sich auf Grund seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw Gesellschafter sowie der Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung des Unternehmens. Über das Vermögen des Rechtsträgers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19.10.2020 ein Konkursverfahren mit Wirkung zum 20.10.2020 eröffnet, weshalb nachträgliche Umstände eingetreten sind, die die Wählbarkeit des Rechtsträgers ausschließen. Die Mandatsaberkennung nach §53 Abs1 Z1 iVm §73 Abs7 Z2 WKG ist demnach zu Recht erfolgt.
Schlagworte
Wirtschaftskammern, Mandatsverlust, Wahlrecht passives, berufliche Vertretungen, Rechtspolitik, Insolvenzrecht, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:WII1.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021