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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des EASO betreffend die Sicherheitslage in der HerkunftsregionSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden angehört und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennt. Er stammt aus Zaxo im Gouvernement Dahuk.
2. Am 6. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er als Fluchtgrund im Wesentlichen seine langjährige Tätigkeit als kurdischer Peshmerga an. Mit Bescheid vom 21. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, und setzte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14. Mai 2021 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch sonst seien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls für nicht gegeben. Auf Grund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht näher darlegt, sei ihm eine Rückkehr nach Zaxo zumutbar. Auch die Sicherheitslage stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausführt, einer Rückkehr nicht entgegen:
"Der BF stammt aus Zakho im Gouvernement Dahuk der Autonomen Region Kurdistan im Irak. Den Länderfeststellungen zufolge erklärte im Dezember 2017 die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Wie […] ausgeführt, haben sich die Opferzahlen im Irak markant verringert und ist – trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle – die allgemeine Sicherheitslage nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder dass für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht […]. Wenngleich es in der Herkunftsregion des BF immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, kommt und sich die Lage jederzeit ändern kann […], erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf die volatile Situation im Irak und die fehlende Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten zur Situation in Zaxo im Gouvernement Dahuk.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Zur Beurteilung dessen sind vor allem hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl etwa zum Irak VfGH 8.6.2021, E2627/2020; 8.6.2021, E3839/2020; 24.11.2020, E2929/2020 ua; 21.9.2020, E86/2020). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) oder auf die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO).
2.3. Der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Mai 2021 bereits verfügbare (vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht berücksichtigte) EASO-Bericht (Country Guidance: Iraq) vom Jänner 2021 erläutert die Sicherheitslage von "Dahuk/Dohuk" auszugsweise folgendermaßen:
"Dohuk governorate is part of the KRI and is Iraq’s northernmost governorate. It borders Ninewa and Erbil governorates and shares international borders with Turkey and Syria. According to the Dohuk General Directorate of Tourism, the governorate is divided into six territories 'managerially': Dohuk, Semeal, Zakho, Amedeye, Sheikhan, and Akri. Akre and Sheikhan districts are parts of Ninewa governorate but have been administered by the KRG since 1991. The security situation in Akre and Sheikhan districts is assessed under Ninewa governorate. The capital of the governorate is Dohuk. The governorate has an estimated population of 1 326 562. The main ethnic group in Dohuk governorate are Kurds.
Dohuk governorate is under the control of the KDP. In 2017, it was reported that Dohuk governorate enjoyed a 'stable security situation' since the beginning of the 2014 ISIL conflict. However, during 2019 and 2020, the security situation in the northern border areas of Dohuk governorate deteriorated due to Turkish and PKK activities. The PKK has presence and control over mountainous areas in the KRI, including in the Zab Mountains in Dohuk governorate, from where it launched cross-border attacks in Turkey. Turkey has set up military bases in Dohuk to target PKK strongholds. Airstrikes, ground-based attacks and shelling targeting villages and border areas in the KRI where PKK elements were allegedly present, were reported. These attacks affected civilian areas and led to evacuation of villages, The Iraqi Border Guard Force 1 established bases to de-escalate the situation between Turkey and the PKK and to prevent losses of civilian lives. Other armed groups, including Kurdish insurgents, were also reported to operate in Dohuk governorate. Criminality, civil unrest and cross smuggling posed a limited but persistent security threat. Protests against Turkish airstrikes were also recorded.
ACLED reported a total of 751 security incidents (average of 9.1 security incidents per week) in Dohuk governorate in the reference period, the majority of which coded as remote violence/explosions. Security incidents occurred in all districts of the governorate, with the majority taking place in Amedi and Zakho districts. Few incidents were recorded in the rest of the governorate during the reporting period. For 2019, Dohuk governorate came third in terms of the number of conflict incidents following Diyala and Erbil. For the period from 1 January 2019 to 31 July 2020, UNAMI recorded 78 armed conflict related incidents, 19 taking place in 2019 and 59 from 1st January until 31st July 2020 (average of 0.9 security incident per week for the full reference period).
In the reference period, UNAMI recorded a total of 48 civilian casualties (16 deaths and 32 injuries) in the aforementioned armed conflict related incidents. More specifically, 36 casualties were reported in 2019, and 12 casualties were reported from 1st January until 31st July 2020. Compared to the official figures for the population in the governorate, this represents 4 civilian casualties per 100 000 inhabitants for the full reference period.
As of June 2020, 319 062 IDPs were registered in Dohuk governorate, the second highest number in Iraq. 99 % of those IDPs originated from Ninewa governorate. By the same date, 786 IDPs returned to their area of origin, at Zakho district. All returnees were formerly displaced within the governorate.
The Turkish military operations against PKK in Dohuk governorate have impacted the lives of villagers in the areas targeted by airstrikes. Airstrikes resulted in extensive damage to farmlands, property and infrastructure, including roads. Mine contamination in the governorate has also been reported.
Looking at the indicators, it can be concluded that, in the districts of Amedi and Zakho, indiscriminate violence reaches a high level, and, accordingly, a lower level of individual elements is required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD."
2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese – zum Entscheidungszeitpunkt bereits veröffentlichten – maßgeblichen Informationen über eine sich gegenüber früheren Länderberichten veränderte Sicherheitslage in der für eine Rückkehr des Beschwerdeführers maßgeblichen Herkunftsregion (Zaxo) nicht berücksichtigt, hat es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und damit die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen (vgl zur Heranziehung veralteter Länderberichte ua VfGH 24.2.2021, E4208/2020; 12.12.2019, E236/2019). Aus diesem Grund ist das Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.
Ergänzend weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die folgende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes eine fallbezogene Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten und damit der konkreten Situation, auf die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr treffen würde, nicht ersetzen kann: Das Bundesverwaltungsgericht zieht nämlich in seiner Beweiswürdigung die österreichische Kriminalstatistik für das Jahr 2019 (die 65 "vollendete Morde" aufweise) heran, um hochgerechnet auf die rund fünffache irakische Bevölkerungszahl zu einem "Wert von 325" zu gelangen, womit "die diesbezügliche Opferzahl […] im Irak um das 2,8-fache höher als in Österreich" sei. Aus dieser "Berechnung" schließt das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die "allgemeine Sicherheitslage […] daher nicht dergestalt [ist], dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre". Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht seine Aufgabe einer Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK, die nicht nach Maßgabe statistischer Wahrscheinlichkeiten, sondern verfassungsgesetzlich gewährleisteter (Menschen-) Rechte zu erfolgen hat.
B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2318.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021