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Polizeirecht - ProstGNorm
VStG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/52 E 19. Jänner 1953 VwSlg 2821 A/1953 RS 1Stammrechtssatz
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind.
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001573.X08Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022