RS Vwgh 1978/6/20 1573/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1978
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Index

Polizeirecht - ProstG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/52 E 19. Jänner 1953 VwSlg 2821 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind.

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001573.X08

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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