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Baurecht - NÖNorm
AVG §45 Abs3 implizitRechtssatz
Aus § 112 Abs 3 BO für NÖ 1976 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde nur im Beisein des Betroffenen berechtigt wäre, den ihr maßgeblich erscheinenden Sachverhalt auf einem Grundstück festzustellen.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000359.X02Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021