RS Vwgh 1979/1/18 0359/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1979
beobachten
merken

Index

Baurecht - NÖ
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3 implizit
BauO NÖ 1976 §112 Abs3

Rechtssatz

Aus § 112 Abs 3 BO für NÖ 1976 kann nicht geschlossen werden, daß die Behörde nur im Beisein des Betroffenen berechtigt wäre, den ihr maßgeblich erscheinenden Sachverhalt auf einem Grundstück festzustellen.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000359.X02

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten