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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0232 E 11. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Zwar kann ein für die Versäumung einer Prozesshandlung kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen sein, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen wie zB Vergessen oder ein Irrtum. Das Vertrauen auf die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit eines Bescheides stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. E 24. April 2007, 2006/05/0017). Ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhaltes eines Bescheides bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009100235.X01Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021