RS Vwgh 2012/10/10 2008/18/0714

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Liegt in einem Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses das für die Beurteilung maßgebliche strafbare Verhalten bereits zwölf Jahre zurück und hat sich der Antragsteller seit der Haftentlassung über dreieinhalb Jahre wohlverhalten und erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert, wobei er als resozialisiert einzustufen ist, so liegt damit in Zusammenhalt mit der in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmenden Gefährdungsprognose eine Änderung des Sachverhaltes vor, die den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Demzufolge hatte der Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages durch die Behörde erster Instanz und durfte sein Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden (vgl. E 2. September 1999, 98/18/0001).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008180714.X01

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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