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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Liegt in einem Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses das für die Beurteilung maßgebliche strafbare Verhalten bereits zwölf Jahre zurück und hat sich der Antragsteller seit der Haftentlassung über dreieinhalb Jahre wohlverhalten und erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert, wobei er als resozialisiert einzustufen ist, so liegt damit in Zusammenhalt mit der in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmenden Gefährdungsprognose eine Änderung des Sachverhaltes vor, die den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Demzufolge hatte der Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages durch die Behörde erster Instanz und durfte sein Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden (vgl. E 2. September 1999, 98/18/0001).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180714.X01Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021