TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/12 Ra 2021/04/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Index

L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §3 Abs1
AVG §56
AVG §59 Abs1
GewO 1994 §333 Abs1
UIG 1993 §4 Abs1
UIG 1993 §5
UIG 1993 §5 Abs1
UIG 1993 §5 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der I Ö in Wien, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. November 2019, Zl. LVwG 41.34-1374/2019-4, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: A GmbH in F, vertreten durch Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 richtete die Revisionswerberin an den Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) gestützt auf § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie (subsidiär) § 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Stmk. AuskPflG) ein Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten. Das in 18 Punkte untergliederte Ersuchen umfasste folgende (verkürzt wiedergegebene) im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der A GmbH (Mitbeteiligte) stehende Fragestellungen:

lit a und b: Welche Mengen an Elektroofenschlacke wurden nach Kenntnis der Behörde von einem näher bezeichneten Dritten auf das Areal der A GmbH gebracht bzw. werden derzeit dort (zwischen)gelagert (jeweils für den Zeitraum 2014 bis heute)?

lit. c: Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke dort durchschnittlich (zwischen)gelagert?

lit. d: Erfolgen regelmäßige Überprüfungen des Lagerstandes; falls ja, mit welchen Ergebnissen?

lit. e: Findet auf dem Areal der A GmbH auch eine Behandlung der Elektroofenschlacke zB durch Befeuchtung und Bewitterung statt?

lit. f: Welcher weiteren Verwendung wird die Elektroofenschlacke zugeführt?

lit. g: Was passiert mit den nicht verkauften Restbeständen an Elektroofenschlacke?

lit. h: Erfolgten seit dem 21.12.2015 bescheidmäßige Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung?

lit. i: Wurden seither abfallrechtliche Genehmigungen beantragt oder erteilt; wurde das Erfordernis einer solchen überprüft?

lit. j und k: Wurde eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 erteilt oder beantragt? Falls ja: Inwieweit wurde die Behandlung in einer geeigneten Anlage bzw. an einem geeigneten Ort dargelegt?

lit. l und m: Welche Erlaubnisnachweise wurden im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt bzw. von welchem Berechtigungsumfang zur Sammlung und Lagerung von Elektroofenschlacke wurde dabei ausgegangen?

lit. n: Wurden hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen verwaltungsstrafrechtliche Schritte oder sonstige behördliche Maßnahmen eingeleitet?

lit. o bis r: Handelt es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der gelagerten Elektroofenschlacke um Abfall oder Nicht-Abfall? Falls ersteres: Verfügt die A GmbH über eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung und ist eine Meldung an die zuständige Zollbehörde betreffend AlSAG-Beiträge erfolgt? Falls zweiteres: Wurde dabei das ab dem 5.7.2018 geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 „ökotoxisch“ berücksichtigt bzw. ist eine neuerliche Überprüfung geplant?

2        Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 stellte die Revisionswerberin ein - teilweise deckungsgleiches - Auskunftsersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (das zu diesem Ersuchen beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ist zu hg. Ra 2019/04/0120 protokolliert).

3        In einer (ersten) Stellungnahme vom 13. Juni 2018 erging - soweit vorliegend relevant - folgende Rückmeldung: Die belangte Behörde verwies zu den Fragen c und d auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) bzw. hinsichtlich der Frage i auf die Überprüfung durch die BVB. Zu den Fragen f und g gab sie an, keine Kenntnis darüber zu haben. Die Fragen e, h, l und m beantwortete sie mit nein. Frage j wurde dahingehend beantwortet, dass eine Erlaubnis für die Schlüsselnummer 31218 (Elektroofenschlacke) bestehe, und bei den Fragen k und n wurde auf diese Antwort verwiesen. Zu den Fragen a, b sowie o bis r hielt die belangte Behörde fest, es handle sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen bzw. nicht um UIG-relevante Fragen.

4        Die Revisionswerberin erstattete mit Schriftsatz vom 19. November 2018 eine Stellungnahme, in der sie - auf das Wesentlichste zusammengefasst - festhielt, dass die Fragen a, b, k sowie o bis r im Ergebnis unbeantwortet geblieben seien und das Ersuchen hinsichtlich der Fragen c und d an die BVB weiterzuleiten gewesen wäre.

5        Die Mitbeteiligte erstattete mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 eine Stellungnahme zum Auskunftsersuchen.

6        Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2018 ergänzte die belangte Behörde ihre Stellungnahme dahingehend, dass bei ihr hinsichtlich der Fragen a und b keine Daten vorlägen und die BVB zuständig sei. Eine Weiterleitung an die BVB sei im Hinblick auf die nahezu idente, an die BVB gerichtete Anfrage der Revisionswerberin unterblieben. Hinsichtlich der Fragen i sowie o bis r wurde auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die (hier gegenständliche) Elektroofenschlacke kein Abfall sei.

7        Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 hielt die Revisionswerberin ihren Antrag auf Übermittlung der begehrten Umweltinformationen bzw. - für den Fall der Ablehnung - auf bescheidmäßigen Abspruch aufrecht.

8        2. Mit Bescheid vom 15. April 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages „ein über die in der Begründung erteilte Information hinausgehendes Recht auf Umweltinformation - insbesondere bezüglich der unter lit. a, b, l und o angeführten Fragen - nicht zukommt“ und eine weitere Umweltinformation nicht erteilt werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 ff UIG genannt.

9        Nach Wiedergabe der beiden erwähnten Stellungnahmen hielt die belangte Behörde (unter Verweis auf näher bezeichnete Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und des Verwaltungsgerichtshofes) in ihrer Begründung zunächst fest, dass die gegenständliche Elektroofenschlacke nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt zu qualifizieren sei. Weiters sei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Behörde. Da die Revisionswerberin eine fast idente Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gerichtet habe, sei davon auszugehen, dass ihr die tatsächlich zuständige informationspflichtige Stelle bekannt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Revisionswerberin alle gewünschten Informationen bzw. über die nicht erhaltenen Informationen den vorliegenden Bescheid erhalten. Zudem liege im Grunde eine Zuständigkeit der BVB vor.

10       Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Sie erachtete den Bescheid als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei den Fragen a, b, p und q (bzw. bei den darin begehrten Informationen) nicht um Umweltinformationen handle. Hinsichtlich der Fragen a bis d, f, g sowie i bis n habe sich die belangte Behörde unzulässiger Weise darauf gestützt, diese Daten nicht zu haben, obwohl sie als Abfallbehörde über die begehrten Umweltinformationen verfügen müsse. Zudem habe das Land Steiermark in der Vergangenheit genau über die betroffene Betriebsanlage Bescheid gewusst. Anschließend erfolgten Ausführungen zum Ablehnungsgrund betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Im Zusammenhang mit dem Eventualantrag nach dem Stmk. AuskPflG ging die Revisionswerberin davon aus, dass dieser Antrag nicht erledigt sei, die belangte Behörde aber keinen „Entscheidungsvorbehalt“ (im Sinn des § 59 AVG) zum Ausdruck gebracht habe.

11       3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) diese Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.

12       Nach Darstellung der wesentlichen Inhalte der im Verfahren ergangenen Schriftsätze hielt das LVwG in seiner rechtlichen Beurteilung fest, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem UIG sei einzig die Frage, ob eine Auskunft zur Gänze erteilt worden sei bzw. ob - bei Nichterteilung - die Verweigerung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei. Die Richtigkeit einer erteilten Auskunft könne hingegen nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, weil einer erteilten Auskunft als bloße Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukomme.

13       In der Folge hielt das LVwG zu den einzelnen Auskunftsbegehren, soweit deren Beantwortung von der Revisionswerberin moniert worden sei, (auf das Wesentlichste zusammengefasst) Folgendes fest:

14       Hinsichtlich der Fragen a und b verwies das LVwG auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des LVwG vom 6. August 2019 (konkret das im Revisionsverfahren zu Ra 2019/04/0120 angefochtene Erkenntnis), in dem bindend festgestellt worden sei, dass die Informationen für die Jahre 2014 bis 2016 bereits erteilt worden seien und vorliegend (nur) unbedenkliche Nebenprodukte der Stahlproduktion zwischengelagert würden. Es liege daher keine Umweltinformation im Sinn des § 2 Z 2 UIG vor. Zudem handle es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage, weshalb die BVB zuständige Behörde sei. Ob es bei einer Mitteilung der Mengenangaben zu einer Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen komme, sei daher nicht mehr zu prüfen gewesen.

15       Frage c sei von der zuständigen BVB bereits vor der gegenständlichen Antragstellung umfassend beantwortet und der Revisionswerberin sei mitgeteilt worden, dass die durchschnittliche Dauer der Zwischenlagerung weniger als drei Jahre betrage. Eine neuerliche Beantwortung erübrige sich somit. Zu Frage d sei von der belangten Behörde auf die zuständige BVB verwiesen worden. Zudem sei eine Beantwortung durch die belangte Behörde nicht möglich, weil es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Betriebsanlage im Sinn der GewO 1994 handle und die begehrte Information nicht bei der belangten Behörde vorhanden sei oder für sie bereitgehalten werde.

16       Frage e sei (von der belangten Behörde) dahingehend beantwortet worden, dass eine technische Bewitterung nicht stattfinde. Zur Frage k verwies das LVwG auf die Beantwortung der Frage e. Zu den Fragen f und g habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, ihr lägen dazu keine Informationen vor. Von § 4 Abs. 1 UIG seien nur solche Informationen erfasst, über welche die informationspflichtige Stelle unmittelbar verfüge bzw. auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch habe. Eine Verpflichtung der Mitbeteiligten, die angefragten Informationen der belangten Behörde zur Verfügung zu stellen, bestehe nicht; die Beantwortung der Fragen f und g sei daher zu Recht abgelehnt worden.

17       Zur Frage i habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass die Überprüfungen durch die zuständige Gewerbebehörde erfolgten. Zudem sei eine Anwendbarkeit des AWG 2002 mangels Abfalleigenschaft der Elektroofenschlacke nicht gegeben. Die Fragen j und l seien - so das LVwG - von der belangten Behörde umfassend beantwortet worden. Zu den Fragen m und n verwies das LVwG auf die Beantwortung der Frage j. Zudem seien nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltdaten.

18       Dem Vorbringen der Revisionswerberin, entsprechend ihres Eventualantrages hätten die begehrten Informationen nach dem Stmk. AuskPflG erteilt werden müssen, hielt das LVwG entgegen, dass eine Entscheidung der zuständigen Stelle darüber nicht vorliege. Dieses Vorbringen sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

19       Insgesamt sei die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abzuweisen gewesen, weil die begehrten Informationen zum einen erteilt worden seien und es sich zum anderen dabei nicht um Umweltinformationen im Sinn des UIG handle oder die Informationen nicht bei der belangten Behörde vorhanden gewesen seien.

20       4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

21       Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22       1. Die Revision erweist sich auf Grund des in Pkt. II.4. dargestellten Vorbringens zur mündlichen Verhandlung zwar als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht als berechtigt.

23       Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung genügen die entsprechenden Ausführungen den Anforderungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zulässigkeitsvorbringen. Der Mitbeteiligten ist zwar einzuräumen, dass die Revision im Zuge der Sachverhaltsdarstellung (offenbar versehentlich) die (an die BVB gerichtete, teilweise, aber eben nicht vollständig deckungsgleiche) Eingabe vom 15. Mai 2018 (siehe Rn. 2) und nicht die hier zugrundeliegende Eingabe an die belangte Behörde vom 14. Mai 2018 wiedergegeben hat. Auf einen von der Mitbeteiligten behaupteten (damit einhergehenden) Verstoß gegen das Neuerungsverbot muss aber schon deshalb nicht eingegangen werden, weil (entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten) in der weiteren Revisionsbegründung nicht in relevanter Weise auf Fragen Bezug genommen wird, die nicht Gegenstand der hier zugrundeliegenden Eingabe vom 14. Mai 2018 waren. Warum die Revision auf Grund der Wiedergabe des falschen Antrags in ihrer Sachverhaltsdarstellung - wie von der Mitbeteiligten behauptet - zurückzuweisen sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird in der Revisionsbeantwortung auch nicht dargelegt.

24       2. Zu dem seitens der Revisionswerberin erstatteten Vorbringen zum Stmk. AuskPflG ist zunächst Folgendes anzumerken:

25       2.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das LVwG habe zu Unrecht das Vorliegen einer Entscheidung der belangten Behörde nach dem Stmk. AuskPflG verneint und „ihren Antrag diesbezüglich für zurückweisungswürdig empfunden“. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde sei vielmehr als vollständige Erledigung des zugrundeliegenden Antrags zu verstehen. Das LVwG wäre daher verpflichtet gewesen, bei jeder Frage zu prüfen, ob die begehrten Auskünfte auf der Grundlage des Stmk. AuskPflG zu erteilen gewesen wären.

26       Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Bescheid vom 15. April 2019 als Rechtsgrundlagen ausdrücklich nur die §§ 4 ff UIG angeführt. Auch in der rechtlichen Beurteilung (S 10 und 11) wird auf die §§ 3, 5 und 8 UIG Bezug genommen, nicht jedoch auf das Stmk. AuskPflG. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das LVwG von einer Erledigung des Antrags nur insoweit ausgegangen ist, als er auf das UIG gestützt war, und die subsidiär gestellten Anträge nach dem Stmk. AuskPflG als noch unerledigt angesehen hat. Im Übrigen sei erwähnt, dass sich auch der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde (jedenfalls an einer Stelle) dieses Verständnis entnehmen lässt. Somit war das LVwG nicht verpflichtet, das Vorliegen einer Auskunftspflicht nach dem Stmk. AuskPflG zu prüfen. Entgegen der in der Revision zum Ausdruck gebrachten Auffassung hat das LVwG auch nicht den diesbezüglichen, auf das Stmk. AuskPflG gestützten Antrag als zurückweisungswürdig empfunden, sondern (nur) das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen.

27       Zwar würde ein Abspruch allein über einen untrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, 2013/05/0156, Pkt. 7; 25.4.2019, Ra 2018/07/0464, Rn. 22; siehe weiters die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 59, Rn. 101). Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber keinen Zweifel, dass ein Antrag auf Übermittlung von Informationen, der primär auf das UIG und subsidiär auf das Stmk. AuskPflG gestützt wird, insofern trennbar ist, als ein Unterlassen des Abspruchs über den Eventualantrag nicht zur Rechtswidrigkeit des alleinigen Abspruchs über den Primärantrag führt (vgl. etwa VwGH 2.6.2004, 2003/04/0168, mwN).

28       Somit zeigt die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Ausgehend davon kommt es auf die - behaupteter Maßen - fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen dem UIG und dem Stmk. AuskPflG nicht an.

29       2.2. Das weitere - in diesem Zusammenhang erstattete - Revisionsvorbringen, das LVwG hätte, wenn es „von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde in Bezug auf den Eventualantrag nach dem Stmk. AuskunftspflichtG ausgegangen ist“, den Bescheid richtigerweise wegen Unzuständigkeit aufheben müssen, geht ins Leere, weil das LVwG in keiner Weise zum Ausdruck bringt, dass die belangte Behörde insoweit unzuständig gewesen wäre.

30       Die behauptete Inkonsistenz, wonach im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - im Gegensatz zu seiner Begründung - der Antrag (auch) gemäß § 3 Stmk. AuskPflG in der Sache abgewiesen worden sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin erachtet das angefochtene Erkenntnis deshalb als widersprüchlich, weil das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin zur Gänze abgewiesen, aber das Vorliegen einer Entscheidung nach dem Stmk. AuskPflG verneint hat. Sollte die Revisionswerberin damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ihre Beschwerde insoweit (mangels Anfechtungsgegenstand) zurückzuweisen - und nicht abzuweisen - gewesen wäre, genügt der Hinweis, dass eine Verletzung in Rechten durch eine Abweisung - anstatt einer Zurückweisung - von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt wird und auch nicht ersichtlich ist (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2021/06/0034 bis 0037, Rn. 22, mwN). Davon abgesehen ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als nur gegen den vorliegenden Bescheid (und nicht gegen einen noch gar nicht erlassenen Bescheid) gerichtet angesehen hat.

31       3. Des Weiteren ist Folgendes vorauszuschicken: Dem gegenständlichen Verfahren lag ein Auskunftsbegehren der Revisionswerberin zugrunde, das 18 Einzelfragen umfasste. Dabei handelt es sich insoweit um trennbare Verfahrensgegenstände, als jede einzelne Frage getrennt erledigt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 22.10.2012, 2011/03/0082; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).

32       Die belangte Behörde hat zunächst in zwei Schreiben zu einzelnen Fragen Informationen übermittelt und in weiterer Folge mit Bescheid vom 15. April 2019 ein darüber (über die erteilten Informationen) hinausgehendes Recht auf Umweltinformation verneint. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis (pauschal) abgewiesen. Zwar enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (wie auch derjenige des Bescheides vom 15. April 2019) keinen ausdrücklichen (bzw. eindeutigen) Hinweis darauf, über welche der 18 Fragen damit negativ (nämlich im Wege einer Ablehnung der Mitteilung) entschieden werden sollte (welche der Fragen somit als noch unbeantwortet angesehen wurden). Allerdings ergibt sich aus den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Stellungnahmen der belangten Behörde sowie der rechtlichen Begründung des LVwG, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Fragen e, h bis j, l und o bis r Informationen übermittelt und hinsichtlich der Fragen k, m und n auf die Beantwortung anderer Fragen verwiesen hat (bei den Fragen k und n auf die Frage j bzw. bei der Frage m auf die Frage l).

33       Dass mit den (zu den genannten Fragen) mitgeteilten Informationen dem jeweils zugrundeliegenden Begehren nicht entsprochen worden wäre - diese Fragen somit nicht vollständig beantwortet worden wären und insoweit eine teilweise Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen vorläge -, lässt sich der Revision (ungeachtet dessen, dass nicht bei allen vorgebrachten Argumenten ausdrücklich auf bestimmte Fragen abgestellt wird) nicht entnehmen.

34       Die übermittelte Information selbst ist aber - wie eine erteilte Auskunft - als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. zur Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in einer Angelegenheit nach einem Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 41, mwN). Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt auch eine Feststellung, ob die Mitteilung von Umweltinformationen zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht.

35       Somit ist das Informationsersuchen der Revisionswerberin zu den Fragen e sowie h bis r nicht als vom vorliegenden Revisionsverfahren erfasst anzusehen. Daran vermag der Umstand, dass das LVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses teilweise auf die Beantwortung einzelner Fragen durch die belangte Behörde verwiesen hat, nichts zu ändern.

36       4. Zum Revisionsvorbringen betreffend die unterbliebene mündliche Verhandlung ist Folgendes festzuhalten:

37       4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0076, Rn. 11, mwN).

38       Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. zu allem VwGH 29.6.2021, Ra 2021/22/0047, Rn. 11, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK oder nach Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/04/0076, Rn. 12, mwN).

39       4.2. Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde die Ablehnung der Erteilung der begehrten Informationen hinsichtlich einzelner Fragen damit, dass sie darüber keine Kenntnis habe bzw. eine Zuständigkeit der BVB vorliege. Das LVwG hat diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung zu einzelnen Fragen übernommen.

40       Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde müsse (in ihrer Eigenschaft als „Abfallbehörde“ bzw. als Oberbehörde der BVB) über die in den Fragen a bis d, f, g sowie i bis n angesprochenen Informationen verfügen, und dafür auch ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde über die hier gegenständliche Betriebsanlage der Mitbeteiligten in der Vergangenheit sehr genau Bescheid gewusst habe. In der Revision verweist die Revisionswerberin auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Bestreitung des Kenntnisstandes der belangten Behörde (nur mehr) hinsichtlich der Fragen a bis d sowie f und g. Es seien daher Fragen betreffend die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung dahingehend strittig, welche Informationen welche Behörde zu welchem Zeitpunkt gehabt hätte.

41       4.3. Bevor darauf einzugehen ist, ob die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der Unterlassung der mündlichen Verhandlung aufzeigt, sind zunächst die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2005 (§§ 3 und 4) bzw. BGBl. I Nr. 95/2015 (§§ 5 und 8), darzustellen, die auszugsweise wie folgt lauten:

Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -

1.   Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

[...]

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

[...]

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) [...]

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

[...]

Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. [...]“

42       4.4. Das Recht auf freien Zugang erstreckt sich somit auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Aus § 4 Abs. 1 dritter Satz UIG ergibt sich, dass Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. Sind die Umweltinformationen hingegen bei einer anderen informationspflichtigen Stelle (als derjenigen, an die das Begehren gerichtet ist) vorhanden, dann hat die angefragte Stelle das Begehren - soweit diese andere Stelle bekannt ist - gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz UIG an diese andere Stelle weiterzuteilen oder den Antragsteller auf diese andere Stelle hinzuweisen.

43       Seitens der belangten Behörde wurde vorliegend eine fehlende Verfügbarkeit der begehrten Umweltinformationen (bzw. eine fehlende Zuständigkeit) hinsichtlich der Fragen a bis d sowie f und g ins Treffen geführt (auch die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf diese Fragen). Diese Fragen betreffen allesamt Umstände bzw. Vorgänge auf der gewerblichen Betriebsanlage der Mitbeteiligten. Soweit die begehrten Umweltinformationen vom Mitbeteiligten (einem nicht informationspflichtigen Dritten) aufbewahrt werden sollten, ist als Stelle, die einen Übermittlungsanspruch haben könnte, daher die BVB als Behörde im Sinn der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) anzusehen (siehe § 333 Abs. 1 GewO 1994). Daran vermag der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand, die belangte Behörde sei die Oberbehörde der BVB, nichts zu ändern. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das LVwG eine Bereithaltung derartiger Informationen durch die Mitbeteiligte für die belangte Behörde verneint hat. Eine Bereithaltung von Informationen durch die BVB für die belangte Behörde (somit von einer informationspflichtigen Stelle für eine andere informationspflichtige Stelle) kommt im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 dritter Satz UIG (arg.: „eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist“) von vornherein nicht in Betracht. Die in der Revision ins Treffen geführte Funktion der belangten Behörde als „Abfallbehörde“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird in der Frage a neben der Betriebsanlage des Mitbeteiligten auch auf die Anlage eines Dritten Bezug genommen. Selbst wenn dieser Dritte aber die begehrten Umweltinformationen aufbewahren sollte, ist nicht ersichtlich, dass insofern ein Übermittlungsanspruch der belangten Behörde infolge ihrer Zuständigkeit im Bereich des AWG 2002 bestünde (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluss VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271, mit dem die Revision gegen das vom LVwG im vorliegenden Fall begründend herangezogene Erkenntnis des LVwG vom 30. August 2018 betreffend die Feststellung der Elektroofenschlacke aus der Anlage dieses Dritten als Nicht-Abfall zurückgewiesen wurde).

44       § 4 Abs. 1 erster Satz UIG stellt neben der Bereithaltung alternativ auf das Vorhandensein der Umweltinformationen ab. Auch wenn von der belangten Behörde vereinzelt (hinsichtlich Fragen c und d) bloß auf die Zuständigkeit der BVB verwiesen wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht zweifelhaft, dass hinsichtlich der Fragen a bis d sowie f und g eine mangelnde Verfügbarkeit der damit abgefragten Informationen bei der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UIG stellt zwar nicht auf das Vorhandensein von Informationen bei der dafür zuständigen Stelle ab. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Informationen auch bei einer dafür unzuständigen Behörde vorhanden sein können. Allerdings ist das Vorbringen einer Behörde, sie verfüge nicht über bestimmte Informationen, dann, wenn es dieser Behörde an der entsprechenden Zuständigkeit mangelt, nicht von vornherein als unplausibel anzusehen. Ausgehend davon wird mit dem bloßen, nicht weiter konkretisierten Hinweis darauf, die belangte Behörde sei in der Vergangenheit sehr gut über die betreffende Betriebsanlage informiert gewesen, die zugrunde gelegte Tatsache (kein Vorhandensein der Daten bei der insoweit unzuständigen belangten Behörde) nicht hinreichend substantiiert bestritten, zumal aus dem Vorhandensein bestimmter Informationen in der Vergangenheit für sich genommen nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die belangte Behörde auch über die entsprechenden Informationen für den nunmehr maßgeblichen Zeitraum verfügt. Das LVwG musste somit ausgehend vom dargestellten Beschwerdevorbringen nicht von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgehen.

45       Daher zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

46       5. Die Revisionswerberin moniert, das LVwG sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin die (mit den Fragen a und b begehrten) Umweltinformationen betreffend die Mengen an Elektroofenschlacke für die Jahre 2014 bis 2016 bereits mitgeteilt worden seien. Ebenso habe das LVwG seiner Entscheidung aktenwidrig zugrunde gelegt, dass der Revisionswerberin die (mit der Frage c begehrte) Information zur durchschnittlichen Dauer der Zwischenlagerung (nämlich weniger als drei Jahre) bereits vor der hier gegenständlichen Anfrage mitgeteilt worden sei. Zudem habe das LVwG im Zusammenhang mit diesen Aktenwidrigkeiten zu Unrecht eine Bindungswirkung an die Feststellungen in einem näher bezeichneten Erkenntnis des LVwG vom 6. August 2019 angenommen und dem LVwG seien diesbezüglich Begründungsmängel anzulasten. Auch im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verweist die Revisionswerberin auf die von ihr bestrittene bzw. als aktenwidrig angesehene Tatsachenfeststellung zur erfolgten Mitteilung der Daten zu den Fragen a und b an sie sowie auf die vom LVwG zu Unrecht angenommene Bindung an Feststellungen in früheren Erkenntnissen des LVwG.

47       Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass die damit angesprochenen Begründungselemente für das angefochtene Erkenntnis nicht tragend waren, weil das LVwG seine Entscheidung insoweit auch mit der - wie in den Rn. 42 ff dargestellt: nicht zu beanstandenden - Annahme der fehlenden Verfügbarkeit der Informationen bei der belangten Behörde begründet hat. Da die Ablehnung der Mitteilung hinsichtlich der betreffenden Fragen somit alternativ auf ein weiteres, insoweit tragendes Argument gestützt worden ist, kommt es auf die in Rn. 46 dargestellten behaupteten Rechtsverletzungen fallbezogen nicht an.

48       Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere Revisionsvorbringen, wonach es sich bei den mit den Fragen a und b begehrten Daten über die Menge an Elektroofenschlacke - entgegen der Auffassung des LVwG - um Umweltinformationen im Sinn des UIG handle und wonach eine Mitteilung über die durchschnittliche Lagerdauer nicht erfolgt sei, weil diese nicht mit der (mitgeteilten) maximal zulässigen Lagerdauer gleichzusetzen sei.

49       6. Abschließend wird noch angemerkt, dass auf das Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Mitteilung zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht weiter eingegangen werden muss, weil das LVwG diese Frage ausdrücklich als vorliegend „nicht mehr zu prüfen“ angesehen hat.

50       7. Aus den dargestellten Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

51       Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040016.L00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten