TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Ra 2021/18/0343

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2021, W195 2203874-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 12. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Mitglied der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) zu sein. Deshalb hätten Mitglieder der Regierungspartei Awami League (AL) gegen ihn politisch motivierte Falschanzeigen erstattet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Parteimitgliedern der AL ermordet oder von der Polizei verhaftet zu werden.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Mai 2018 - mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3        Begründend stellte das BVwG - soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant - fest, dass der Revisionswerber nicht Mitglied der oppositionellen Partei BNP (gewesen) sei, gegen ihn keine Anzeigen bestehen und auch keine Verfahren geführt würden. Er habe die behaupteten Verfolgungshandlungen vage und oberflächlich geschildert. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei er etwa nicht in der Lage gewesen, konkrete Zeit- und Ortsangaben oder nähere Angaben zu seinen Verfolgern zu machen. Weiters habe er den Namen der Partei nicht richtig nennen und auch deren Ziele nicht beschreiben können, nicht gewusst, wann in Bangladesch in der Vergangenheit Wahlen stattgefunden hätten, obwohl er behauptet habe, dass seine Probleme „am Tag vor den Wahlen“ begonnen hätten, und keinen für die Teilnahme an Wahlen erforderlichen Ausweis besessen. Lediglich vage und unkonkret habe er behauptet, dass es zwei bis drei Anzeigen gegen ihn gebe und diese im Jahr 2015 kurz vor seiner Ausreise aus Bangladesch erstattet worden seien. Dazu hielt das BVwG fest, die dem BFA vorgelegten englischsprachigen Anzeigen, die der Revisionswerber als „Originaldokumente“ bezeichnet habe, würden aus 2013 und 2017 datieren. Der Revisionswerber habe nicht schlüssig erklären können, wieso die Polizeianzeigen und Gerichtsverfügungen in englischer Sprache verfasst seien. Die Stampiglien seien zudem nicht leserlich und auf einer sei mit Farbe Text unkenntlich gemacht worden. Außerdem hätten sich näher genannte zeitliche Ungereimtheiten ergeben. Somit seien auch die vom Revisionswerber vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet gewesen, seinen Fluchtgrund zu untermauern.

4        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG sei seinen „amtswegigen Erhebungspflichten nicht zur Genüge nachgekommen“, weil es nicht „die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen“, sondern „aktenwidrige Feststellungen“ getroffen habe. Die beweiswürdigende Annahme des BVwG, die Urkunden würden die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers belasten, da aus diesen nicht hervorgehe, dass sie gerichtliche Übersetzungen seien, sei falsch. Insgesamt stehe die „strenge Beweiswürdigung“ des BVwG nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

5        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung etwa die Aktenwidrigkeit von Feststellungen und die mangelnde Ermittlung des relevanten Sachverhalts - also Verfahrensmängel - behauptet, erfolgt dies in pauschaler Weise und wird nicht dargelegt, welche Feststellungen aktenwidrig getroffen worden wären oder inwieweit der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, noch weshalb bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, sodass damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/18/0238, mwN).

10       Was die Beweiswürdigung betrifft, setzt die Revision den Erwägungen des BVwG, aus denen es den vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden keine maßgebliche Bedeutung beimaß, lediglich entgegen, dass das BVwG, wenn es eine Übersetzung der Stampiglien auf den Urkunden vornehmen hätte lassen, den Aussagen des Revisionswerbers, wonach die Urkunden gerichtliche Übersetzungen seien, Glauben geschenkt hätte. Damit zeigt die Revision jedoch keinen relevanten Verfahrensfehler auf, zumal das BVwG die vorgelegten Urkunden - ungeachtet der Nichtvornahme der Übersetzung der Stampiglien - wie oben dargelegt in ausführlicher Weise in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Der Revision gelingt es insgesamt nicht aufzuzeigen, dass das BVwG eine unvertretbare Beweiswürdigung (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 10.9.2021, Ra 2021/18/0201, mwN) vorgenommen oder die Pflichten des Revisionswerbers betreffend die Glaubhaftmachung seines Vorbringens überspannt habe.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180343.L00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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