Entscheidungsdatum
22.11.2021Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 24.10.2021 und nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Gemeinde Z vom 28.09.2021 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2021, Rechnungsnummer ***, betreffend die Vorschreibung eines Rückstandes in Höhe von Euro 36,29 im Rahmen der Vorschreibung der Müllgrundgebühr,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Vorschreibung des Rückstandes in Höhe von Euro 36,29 im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2021, Rechnungsnummer ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 06.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Objekt Adresse 2 in **** Z eine Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von Euro 32,00 sowie ein Rückstand (Zahlungen berücksichtigt bis 05.07.2021) in Höhe von Euro 36,29 vorgeschrieben.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.08.2021 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit Erstaunen feststellen habe müssen, dass im Abgabenvorschreibungsbescheid ein Rückstand von Euro 36,29 dem Vorschreibungsbetrag von der Abgabenbehörde hinzugerechnet worden sei. Die zuständige Abgabenbehörde habe es nicht für notwendig erachtet, in der Begründung des verfahrensrechtlichen Bescheides die Gründe für die gegenständliche Maßnahme anzuführen. Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides beantragt und ersucht, dass der neue Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dieser die Bemessungsgrundlagen enthalte.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.09.2021, GZ: ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid die Vorschreibung der Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 betreffe. Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers stelle sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Abgabenbescheides wie folgt dar:
Kontostand per 01.01.2020: 0,00 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 14.04.2020 6,00 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 14.04.2020 4,90 €
Grundsteuer B 2020 14.04.2020 25,40 €
Zahlung Grundsteuer B -25,40 €
Müllgrundgebühr 09.07.2020 32,00 €
Zahlung Müllgrundgebühr - 32,00 €
Gutschrift Wiederaufnahmeantrag Wassergebühr 29.09.2020 - 22,68 €
Gutschrift Wiederaufnahmeantrag Kanalgebühr 29.09.2020 - 59,13 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 15,00 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 33,00 €
Zählermiete laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 8,80 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 22.04.2021 15,60 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 22.04.2021 34,80 €
Grundsteuer B 21.04.2021 25,40 €
Zahlung Grundsteuer B 25.05.2021 - 25,40 €
Rückstandstand per 06.07.2021: 36,29 €
Müllgrundgebühr Jahresbetrag 2021 laut Abgabenbescheid vom 06.07.2021 32,00 €
Der Rückstand ergebe sich aufgrund des oben dargestellten Auszuges aus dem Abgabenkonto. Gemäß § 3 Z 2 lit d Müllgebühren-Verordnung der Gemeinde Z betrage die Müllgrundgebühr für nicht ständig bewohnte Objekte ohne polizeiliche Anmeldung Euro 32,00 pro Jahr. Im Objekt Adresse 2 sei niemand angemeldet. Die Vorschreibung des Betrages von Euro 32,00 entspreche somit der Müllgebühren-Verordnung der Gemeinde Z.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung seines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise er auf seine Beschwerde. Ergänzend führte er aus, dass bis dato nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Voraussetzungen die Abgabenbehörde beim Bescheid zur Müllgebührenabrechnung einen Rückstand von Euro 36,29 hinzurechne. Trotz fehlenden Parteiengehörs und fehlender Bescheidbegründung habe die entscheidende Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auch seien keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantrage er daher, ihm vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides bekanntzugeben, welchen Sachverhalt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gedenke. Damit er im Rahmen des ihm bislang nicht gewährten Parteiengehörs gegebenenfalls dazu Stellung nehmen könne. Des Weiteren stelle er aufgrund obiger Ausführungen den Antrag den verfahrensgegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der strittige Bescheid lediglich die Vorschreibung der Müllgebühr in Höhe von Euro 32,00 enthalte. Angemerkt werde dazu, dass die Vorschreibung der Müllgebühr im verfahrensrechtlichen Grundlagenbescheid nicht bestritten werde und von ihm auch rechtzeitig eingezahlt worden sei. Des Weiteren werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 hat die belangte Behörde den Abgabenakt vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass die Müllgrundgebühr bezahlt worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf den im Bescheid ausgewiesenen Rückstand. Dieser komme aufgrund nicht bezahlter Abgaben betreffend mehrerer Wasser- und Kanalabgabenbescheide zustande, die allesamt aufgrund von Vorlageanträgen beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig seien.
Im Hinblick auf das – dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattgebende -Verfahrensergebnis, das bereits aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes getroffen werden konnte, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
II. Sachverhalt:
Der ausgewiesene Abgabenrückstand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers kommt wie folgt zustande:
Kontostand per 01.01.2020: 0,00 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 14.04.2020 6,00 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 14.04.2020 4,90 €
Grundsteuer B 2020 14.04.2020 25,40 €
Zahlung Grundsteuer B -25,40 €
Müllgrundgebühr 09.07.2020 32,00 €
Zahlung Müllgrundgebühr - 32,00 €
Gutschrift Wiederaufnahmeantrag Wassergebühr 29.09.2020 - 22,68 €
Gutschrift Wiederaufnahmeantrag Kanalgebühr 29.09.2020 - 59,13 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 15,00 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 33,00 €
Zählermiete laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 8,80 €
Wassergebühr laut Abgabenbescheid vom 22.04.2021 15,60 €
Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 22.04.2021 34,80 €
Grundsteuer B 21.04.2021 25,40 €
Zahlung Grundsteuer B 25.05.2021 - 25,40 €
Rückstandstand per 06.07.2021: 36,29 €
Die Wasser- und Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 14.04.2020 wurden vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft. Dazu sind zwei Verfahren unter Aktenzahl LVwG-*** und LVwG-*** beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Die Wasser- und Kanalgebühr sowie die Zählermiete laut Abgabenbescheid vom 13.10.2020 wurden ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschwerden bekämpft (Aktenzahl LVwG-*** und ***) und schließlich wurde auch die Vorschreibung der Wasser- und Kanalgebühr laut Abgabenbescheid vom 22.04.2021 beim Landesverwaltungsgericht bekämpft (Aktenzahl LVwG-*** und LVwG-***). Die Verfahren beim Landesverwaltungsgericht sind derzeit noch offen.
III. Beweiswürdigung:
Die angeführten Rückstände ergeben sich aus den mit dem Abgabenakt vorgelegten Kontoblättern betreffend das gegenständliche Objekt Adresse 2 in Z.
Gerichtsbekannt ist, dass zu den angeführten Geschäftszahlen derzeit Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig und noch offen sind.
IV. Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Müllgrundgebühr für das Objekt Adresse 2 in Z für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 für ein nicht ständig bewohntes Objekt vorgeschrieben hat. Soweit die Müllgrundgebühr vorgeschrieben worden ist, hat der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Vorlageantrag klargestellt, dass er hinsichtlich dieses Teils des Bescheides keine Beschwerde erhebt und die belangte Behörde hat auch bestätigt, dass diese Müllgrundgebühr vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden ist.
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Vorschreibung des Rückstandes in Höhe von Euro 36,29 im selben Bescheid. Hier ist zu prüfen, ob es sich insoweit um einen Rückstandsausweis handelt oder eine bescheidmäßige Vorschreibung erfolgt ist.
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein „Auszug aus den Rechnungsbehelfen“, mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekanntgibt (vgl VwGH 09.12.2020, Ra 2016/08/0059 mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid (vgl VwGH 09.11.2011, 2009/16/0175 mwH).
Da sich aus der Erledigung der belangten Behörde vom 06.07.2021 in keinster Weise ergibt, dass der Rückstand hier lediglich im Rahmen eines „Rückstandsausweises“ bekanntgegeben wird, sondern das Schreiben mit Bescheid bezeichnet und vom Bürgermeister gefertigt ist, einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung (zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht) enthält, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dieser „Rückstand“ in Höhe von Euro 36,29 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Für eine solche nochmalige bescheidmäßige Vorschreibung eines Rückstandes, der sich aus den Vorschreibungen der Kanal- und Wassergebühr bzw der Zählermiete laut – vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen und noch nicht entschiedenen - Abgabenbescheide vom 14.04.2020, 13.10.2020 und 22.04.2021 ergibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die bescheidmäßige Vorschreibung des Rückstandes in Höhe von € 36,29 ist daher ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Als obiter dictum darf Folgendes angemerkt werden:
Wie bereits oben dargelegt, ist durch die genannten Abgabenbescheide vom 14.04.2020, 13.10.2020 und 22.04.2021 eine bescheidmäßige Vorschreibung der angeführten Abgaben erfolgt. Diese Abgabenbescheide wurden vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft und sind Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dazu anhängig. In diesen Verfahren wurde jeweils ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 BAO gestellt und mit Bescheid der belangten Behörde auch gewährt (laut telefonischer Auskunft des Amtsleiters BB). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs 5 erster Satz BAO in einem Zahlungsaufschub besteht. Während dieser Zeit dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs 2 BAO weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Auch die Ausstellung eines Rückstandsausweises hat zu unterbleiben (vgl VwGH 24.02.2011, 2007/15/0115).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mit weiteren Nachweisen, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.12.2918.1Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021