TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 95/19/0652

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des V in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 301.864/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und eine solche auch nicht aufzunehmen gedenke. Sein Unterhalt solle allein durch eine Verpflichtungserklärung seines Bruders bestritten werden. Eine solche Finanzierung seines Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Darüberhinaus liege der die Erteilung einer Bewilligung ebenfalls ausschließende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, weil der Beschwerdeführer folgende Verurteilungen erlitten habe:

1. durch das Landesgericht Linz wegen §§ 133 Abs. 1 und 127 StGB (nach der Aktenlage am 1. Oktober 1991) zu einer Freiheisstrafe in der Dauer von zehn Monaten, von denen acht Monate bedingt nachgesehen wurden;

2. durch das Bezirksgericht Linz wegen § 83 Abs. 1 StGB am 19. August 1993 (nach der Aktenlage zu einer bedingt nachgesehen Geldstrafe von 40 Tagessätzen).

Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten rechtfertige die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland gefährde die öffentliche Sicherheit.

Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sei festzustellen, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen letztere im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK überwögen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der Begründung desselben ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich auf § 5 Abs. 1 AufG, auch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Argumentation zur Verpflichtungserklärung jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, zugrundelag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In Ansehung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vom 9. Jänner 1995 die Verlängerung seiner, ihm am 12. Oktober 1994 für den Zeitraum vom 11. Juli 1994 bis 8. Februar 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligung beantragt hat. Gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz AufG kann eine Bewilligung um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 AufG) EINGETRETEN ist. Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, scheidet die Heranziehung von Tathandlungen, die bereits vor Erteilung der jeweils letzten Bewilligung begangen wurden, dann für die Versagung der Verlängerung einer Bewilligung aus, wenn der Fremde im Anschluß daran kein weiteres Verhalten setzt, welches im Zusammenhang mit den vorangegangenen Tathandlungen eine Gefährdungsprognose rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 95/19/0169). Im vorliegenden Fall scheidet die Annahme, der Versagungsgrund sei nach Erteilung der der angestrebten Bewilligung vorangegangenen Bewilligung eingetreten, schon im Hinblick auf die Daten der Verurteilungen (1. Oktober 1991 und 19. August 1993) aus. Der Bescheid ist aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen der - prävalierenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190652.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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