Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
VwGVG 2014 §8a Abs1Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC die beantragte Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es nach der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Teilverfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1180.002.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021