RS Lvwg 2021/11/17 LVwG-AV-1180/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §64 Abs1
MRK Art6
12007P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC die beantragte Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es nach der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Teilverfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1180.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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