Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
VwGVG 2014 §8a Abs1Rechtssatz
Wenngleich im Sinne des § 8a Abs 2 zweiter Satz VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer einschließt, kann Verfahrenshilfe, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere kommt im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa auch nur im Umfang der Befreiung von Barauslagen wie etwa Dolmetschergebühren in Betracht.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Teilverfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1180.002.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021