TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W168 2242981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W168 2242981-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. 1272426202/201278573, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste unberechtigt zunächst über die Türkei und in Folge von diesen angegebenen unbekannten Ländern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2020 an, der Volksgruppe der Mongolen anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Er habe vor seiner Ausreise als Küchenhilfe gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, der Aufenthaltsort seiner Mutter sei unbekannt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er einer Religionsgemeinschaft namens „Shin-Chonji“, einer koreanischen Religionsgemeinschaft, angehört habe, welche von mongolischen Politikern unterstützt worden sei und den Bau zahlreicher Kirchen ermöglicht habe. Im Jahr 2019 habe der BF ein Interview gegeben, das nach Veröffentlichung von Parlamentsmitgliedern und anderen einflussreichen Leuten negativ interpretiert worden sei. In weiterer Folge hätten jene Parlamentsmitglieder, die ihn auch mit dem Tod bedroht hätten, im Jahr 2020 einen Sitz im Parlament erhalten. Er habe alle geschilderten Vorfälle, im Zuge derer die Religionsgemeinschaft von den Politikern Geld erhalte, dokumentiert und auf einem USB Stick gespeichert.

2. Am 09.03.2021 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und habe keinen Beruf erlernt. Befragt, was er in der Mongolei gearbeitet habe, entgegnete der BF, dass er in der Gastronomie als Tellerwäscher tätig gewesen sei und auch geputzt habe. Diesen Beruf habe er jedoch nur bis September 2018 ausgeübt, danach habe er vom Geld der Leute, wegen der er die Flucht ergriffen habe, den Lebensunterhalt verdient. Auf Nachfrage, um welche Leute es sich dabei konkret gehandelt habe, erwiderte der BF, dass diese Leute Mongolen seien, die eine Religion unterstützen würden, die jedoch nicht eine mongolische, sondern eine koreanische sei. Die handelnden Personen würden eine finanzielle Unterstützung von Korea bekommen, da die Praktizierung dieser Religion in der Mongolei verboten sei. Zur Frage, welche Familienangehörigen in der Mongolei leben würden, brachte der BF vor, dass er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei, die jedoch im Jahr 2018 verstorben sei. Ansonsten habe er keine familiären Anknüpfungspunkte in der Mongolei. Seine Mutter kenne er nicht und sein Vater sei bereits verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er mit zahlreichen Personen in einer Mietwohnung gelebt. Auf der Flucht habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Nachgefragt, wieso er aufgehört habe, zu arbeiten, gab der BF an, dass ihn sein Manager angewiesen habe, am Vormittag Koreanisch zu lernen und am Nachmittag sowie am Abend seiner Tätigkeit nachzugehen. Im Kurs habe man lediglich über die Religion gesprochen und es sei gesagt worden, dass man die koreanische Sprache später erlernen würde. Der BF habe daraufhin über einen Monat darauf gewartet, Koreanisch zu lernen, aber der Sprachunterricht habe nicht begonnen. Eines Tages habe er mit dem besagten Manager Lebensmittel an Waisenkinder verteilt, denen überdies auch der erwähnte Religionsunterricht angeboten worden sei, um sie anschließend zur Weiterverbreitung der religiösen Lehren aufzufordern. Auf die erneute Frage, wieso er beim Manager aufgehört habe, zu arbeiten, erklärte der BF, dass die Tätigkeit dort nicht gesetzmäßig gewesen sei, da man die Kinder einer Gehirnwäsche unterziehe. Das koreanische Restaurant, in dem er gearbeitet habe, sei nur zum Schein betrieben worden, da der Koreaner, der dieses finanziere, Leute für die Religion gewinnen habe wollen. Einflussreiche Politiker, die ins Restaurant gekommen seien, würden durch Geschenke und Geld bestochen werden, um die Religion in der Mongolei weiterzuverbreiten. Der BF habe aufgrund dieser Vorkommnisse mit seinem Manager gestritten, da er weder mit der Behandlung der Kinder noch mit den Bestechungen einverstanden gewesen sei. Da der Manager vom BF verlangt habe, weiterzuarbeiten und gezwungen habe, nach Korea zu gehen, habe er diesen angezeigt. Dem BF habe es missfallen, dass Kinder dazu verwendet worden seien, religiöse Thesen zu verbreiten. Auf Nachfrage, bei welcher Religion es sich dabei handle, erklärte der BF, dass die Religion „Shin Chinji“ heiße und er selbst nie ein Anhänger davon gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass ihm die Leute, vor denen er geflüchtet sei, Geld gegeben hätten, entgegnete der BF, dass ihn der Manager im weiteren Verlauf seiner Laufbahn verhältnismäßig gut bezahlt habe. Auf Nachfrage gab der BF zu Protokoll, dass ihn der Manager insgesamt gut behandelt habe und ihm das Geld in einem Kuvert überreicht habe. Befragt, wie das Verhältnis mit dem Manager gewesen sei, als er zu arbeiten aufgehört habe, replizierte der BF, dass er ihn am nächsten Tag angezeigt habe und am darauffolgenden Tag inhaftiert worden sei. Anschließend sei er in Haft geschlagen und verletzt worden, wovon er auch Narben davongetragen habe. Aufgrund der Misshandlungen mit Schlagstöcken seien seine Beine nunmehr unterschiedlich dick, da die Schwellung nur unzureichend verheilt sei. Man habe ihn bewusstlos an den Haaren aus der Polizeistation gezerrt und in ein Auto gezogen, wo man in die Garage eines Managers gefahren sei, in der ihm der Manager in weiterer Folge Vorhaltungen aufgrund der Anzeige gemacht habe. Er habe dem BF zudem mitgeteilt, dass er eine hohe Geldsumme aufwenden habe müssen, um die Anzeige zu löschen. Anschließend habe der Manager ihm angedroht, dass er die Wahl habe, für ihn weiterzuarbeiten, um andernfalls nicht für eine Tat belangt zu werden, die er nicht begangen habe. Aufgrund dieser Nötigung habe der BF in weiterer Folge noch bis zum Oktober 2019 bei dem besagten Manager weitergearbeitet. Eines Tages habe er die Einflussnahme der Koreaner auf einem USB - Stick aufgenommen und dies bei der Polizeistation als Beweismittel in Vorlage gebracht. Polizisten hätten ihn daraufhin am nächsten Tag in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht, wo der Manager einer Krankenschwester erklärt habe, dass er sein Bruder sei und psychisch krank sei. Anschließend habe der Manager einem Arzt Geld überreicht.

Zur Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, führte der BF an, dass er auf dem Weg zu einem Arzt die Flucht ergriffen habe, indem er über einen Zaun gesprungen sei und weggelaufen sei. Er habe sich im Jurtenviertel versteckt und sei bei Anbruch der Dunkelheit wieder über den Zaun geklettert, um sich mit einem Taxi zu seiner Gemeinschaftswohnung zu begeben. Am nächsten Tag habe ihn der Taxifahrer zu einem Busbahnhof gebracht, wo er zu einem Freund gefahren sei, dem er alles erzählt habe und der ihm dazu geraten habe, ein Interview zu geben. Der BF sei daraufhin zu einer Korrespondentin gegangen, der er alle Vorfälle berichtet habe. Nachgefragt, was der Inhalt des Interviews gewesen sei, replizierte der BF, dass er von seiner Tätigkeit in der Gastronomie an bis zum Treffpunkt alle Ereignisse geschildert habe und sie ihm versprochen habe, das Interview zu veröffentlichen. Einen Tag nach der Veröffentlichung habe die Korrespondentin jedoch den Freund des BF und den BF selbst angerufen und ihnen mitgeteilt, dass sie von zahlreichen Personen bedroht worden sei. Befragt, wieso die Redakteurin so bedroht werden sollte, entgegnete der BF, dass sie von den Leuten, die bestochen worden seien sowie den Koreanern bedroht worden sei. Eine Videoaufnahme, die die Ereignisse belegen könne, sei in der Mongolei geblieben, ein weiteres Exemplar habe er bei seinem Freund. Auf die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, brachte der BF vor, dass er in Muren Sum von der Polizei verhaftet worden sei und ihn die Leute in die Hauptstadt mitgenommen hätten. Bei diesen Personen handle es sich um Assistenten von Abgeordneten des Parlaments und von Staatsanwälten und Richtern. Auf Nachfrage brachte der BF vor, dass sich die geschilderten Vorfälle im Dezember 2019 ereignet hätten. Befragt, was danach geschehen sei, erklärte der BF, dass die Polizei ihn den Mitgliedern von „Muren Sum“ ausgeliefert habe. Nach zwei Tagen in einer kalten Garage des Managers sei er zu einem Berg gebracht worden, wo er gefesselt und wo ein Grab geschaufelt worden sei. Dem BF sei befohlen worden, sich in dieses Grab hineinzulegen. Der BF sei jedoch vom Mann, der ihn zum Berg gebracht habe, verschont worden und zur Flucht aufgefordert worden. Anschließend habe ihn der Mann zum Stadtrand gebracht und gemahnt, vorsichtig zu sein. Der BF habe bis zum 30. Jänner 2020 bei seinem Freund gewohnt. Auf Nachfrage, wieso ihm ein Unbekannter geholfen habe und sich dadurch selbst in Gefahr begebe, brachte der BF vor, dass er ihm gesagt habe, dass er ohne Eltern aufgewachsen sei und nur einen Bruder habe, weswegen er ihm geholfen habe. Die Frage, ob er auf dem Stick selbst zu sehen sei, wurde vom BF verneint. Auf der Aufnahme könne man sehen, dass Abgeordnete trinken und Geschenke überreichen würden. Insgesamt dauere diese Aufnahme ungefähr zweieinhalb Stunden. Zur Frage, wie er das unbemerkt filmen habe können, erwiderte der BF, dass er am Vortag von einer Kellnerin gebeten worden sei, das besagte Zimmer herzurichten und im Zuge dessen eine Kamera verstecken habe können. Die Kamera habe er von einem Freund bekommen, der bei einer Security Firma arbeite. Auf die Frage, was seine konkreten Vorwürfe gegen die Religionsgemeinschaft bzw. gegen die Regierung seien, führte der BF an, dass die Mongolei demokratisch sei und man daher nichts gegen die Gesetze unternehmen sollte. Zur weiteren Frage, was er der Regierung genau vorwerfe, gab der BF an, dass die Politiker zwar gegen Religionen seien, aber sich dennoch bestechen lassen würden. Nachgefragt, wieso es ihm wichtig sei, diese Problematik aufzuzeigen, führte der BF an, dass er dies lediglich bei der Polizei anzeigen habe wollen, aber nicht gewusst habe, dass er in Gefahr geraten könnte. Auf die weitere Frage, wieso er davon ausgehe, dass die Regierung ein solches Interesse an seiner Person haben könnte, brachte der BF vor, dass zumindest die einflussreichen Abgeordneten, welche korrupt seien, ein Interesse an seiner Person entfaltet hätten.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er zwar nicht Deutsch spreche, aber einen Deutschkurs bei seiner Unterkunft besuche. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, wurde vom BF verneint.

Auf die Frage, was der konkrete Anlass gewesen sei, dass er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der BF, dass es sich um den Vorfall handle, im Zuge dessen er fast begraben worden wäre. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, für eine Tat, die er nicht begangen habe, inhaftiert oder umgebracht zu werden. Befragt, wegen welcher Tat er verleumdet worden sei, gab der BF an, dass ihm der Polizist gesagt habe, dass es in der Mongolei viele Taten ohne Täter gebe, weshalb man ihm einfach irgendeine Tat unterstellen könnte. Es gebe nach wie vor einen Haftbefehl gegen seine Person. Auf Vorhalt, dass man gegen ihn einen Prozess führen hätte können und auf die Frage, wieso das nicht geschehen sei, brachte der BF vor, dass die Personen das Ziel verfolgt hätten, ihn durch die Polizei finden und verschwinden zu lassen.

3. Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF ein Zeitungsinterview des BF selbst sowie ein Ladungsschreiben über die Vernehmung des BF als Beschuldigten in mongolischer und deutscher Sprache.

4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, für die Behörde nachvollziehbare Ereignisse darzustellen, da seine Angaben insgesamt zu unplausibel und teils widersprüchlich gewesen seien um eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Dies, zumal der BF insgesamt nicht einmal nachvollziehbar konkret angeben habe können, von wem und aus welchem konkreten Grund er überhaupt bedroht worden wäre. Dass der BF nach Beendigung seiner Tätigkeit in der Gastronomie im September 2018 durch die Religionsgemeinschaft, ohne selbst Mitglied gewesen zu sein, finanziell unterstützt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da dies einerseits der Ideologie der Religionsgemeinschaft und andererseits den persönlichen Moralansprüchen des BF widerspreche, da er die Tätigkeit der Gemeinschaft ja seinen eigenen Angaben zufolge selbst scharf kritisiert habe. Bezüglich des Vorbringens des BF in der Erstbefragung, dass mongolische Politiker die Religionsgemeinschaft unterstützen würden und für sie Kirchen gebaut wären, wäre anzumerken, dass die Gemeinschaft „Shin-Chonji“ grundsätzlich nicht in Kirchen tätig sei, sondern Bibelkurse im öffentlichen Raum abhalte. Widersprüchlich würden sich auch die Angaben des BF in Bezug auf seine Tätigkeit in der Gastronomie gestalten, da er in der Einvernahme erklärt habe, dass er vom 15.01.2018 bis zum September 2018 als Tellerwäscher gearbeitet habe und danach nicht mehr beruflich tätig gewesen sei, später habe er gemeint, dass er zwischen September 2019 und Oktober 2019 bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber angestellt gewesen sei. Da diese zweimonatige Tätigkeit der Einlieferung in eine psychiatrische Klinik vorangegangen sei, sei die Angabe, dass der BF nach dem September 2018 nicht mehr gearbeitet habe, unerklärlich und weise darauf hin, dass die vom BF behauptete Verfolgung durch einflussreiche Leute nicht der Wahrheit entspreche. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine Person, die wie vom BF selbst angegeben ihr eigenes Grab schaufeln hätte müssen, dieserart Ausführungen nicht von sich aus und sofort, sondern erst auf Nachfragen vorgebracht hätte. Dass die Person, die den BF beseitigen hätten sollen, diesen einfach freigelassen hätte, wäre nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich zu zunächst in der Einvernahme erstatteten Ausführungen wonach der BF angegeben habe, am Vormittag gelernt zu haben und am Abend arbeiten zu müssen, hätte dieser selbst in einem durch den BF vorgelegten Zeitungsinterview erklärt, dass er untertags arbeiten und am Abend eine Ausbildung besucht habe, was eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche. Eine Bedrohung lasse sich aus der Veröffentlichung eines Berichts keineswegs ableiten, behaupte der BF lediglich, dass die Redakteurin von vielen angerufen und bedroht worden sei. In der Folge habe der BF behauptet, dass Assistenten von Abgeordneten ihn in die Hauptstadt mitgenommen hätten. Die „einflussreichen“ Personen, die den BF verfolgen würden, hätten von seiner Tötung ausgehen können, wodurch eine Ladung seiner Person zur Einvernahme im Februar 2020 jeglicher Logik entbehren würde. Dem vom BF vorgelegten Ladungsschreiben könne keinerlei Beweiskraft zukommen, zumal ein solches leicht herstellbar sei, da es weder ein Ausstellungsdatum noch einen amtlichen Charakter aufweise. Den bereits erwähnten USB-Stick habe der BF nicht beibringen könne, da sich dieser bei seinem Freund in der Mongolei befinde und der Freund des BF davon nichts wisse. Zusammengefasst habe der BF mit seinem unlogischen und teils widersprüchlichen Angaben keine Bedrohung von Seiten unbekannter, einflussreicher Personen glaubhaft machen können.

Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Den Ausführungen der belangten Behörde sei entgegenzusetzen, dass das substantiierte Vorbringen des BF vor dem BFA mit den Länderfeststellungen zur Mongolei übereinstimmend sei. Auf sämtliche Fragen, die dem BF seitens der belangten Behörde gestellt worden seien, habe der BF glaubwürdig, detailliert und nachvollziehbar geantwortet. So habe er seine Fluchtgeschichte sowie den Kausalverlauf detailliert und nachvollziehbar beschrieben. So würden sich seine Ausführungen hinsichtlich der Wahrnehmung von Korruption bzw. Bestechlichkeit auch mit dem in den Bescheid eingearbeiteten Länderinformationsblatt decken. Der BF halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht habe, aufrecht. Erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er seine Fluchtgeschichte detaillierter erzählen können. Der BF habe der belangten Behörde glaubhaft dargelegt, dass er in der Mongolei wegen der Aufdeckung von Bestechungen von Shinchenoji und Politikern verfolgt werde und auch bereits in seiner körperlichen Integrität verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er fürchte die Verfolgung durch die private Organisation der Shinchenonji und durch die Regierung und habe deshalb sein Heimatland verlassen. Hinsichtlich einer Rückkehr des BF sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, an der Grenze, in Gewahrsam genommen werden würden, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen würden. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden würden, würden sie in Gewahrsam genommen werden und es werde eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2021 wurde der Beschwerde des BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

2.1 Zur Person der BF

Die BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Mongolen an.

Der BF ist ohne Bekenntnis.

Nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Mongolei absolvierte der BF 11 Jahre die Grundschule und war vor seiner Ausreise als Küchenhilfe tätig. Die BF war in der Lage, sich seinen Unterhalt in der Mongolei durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Dass der BF in der Mongolei einer im Vergleich zu Österreich erhöhten Gefährdung in Bezug auf eine mögliche Corona 19 Erkrankung ausgesetzt wäre, wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Ein effektiver Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung ist in der Mongolei aufgrund der Länderfeststellungen vorhanden und für den BF auch faktisch zugänglich.

Eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Mongolei aufgrund einer glaubhaften, ihn unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Es wird dem Verfahren insbesondere nicht zugrunde gelegt, dass der BF in der Mongolei von Parlamentsmitgliedern oder seinem ehemaligen Arbeitgeber bedroht oder verfolgt wurde, bzw. sonst einer asylrelevanten Bedrohung vor seiner Ausreise in der Mongolei ausgesetzt war.

Aufgrund der sich aus den vorliegenden aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen zum sicheren Herkunftsstaat des BF, der Mongolei ergebenden Sicherheitslage und den hierin enthaltenen Ausführungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, bzw. hat der BF insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass diesen der notwendige Schutz vor den angegebenen Bedrohungen durch staatliche Organe in der Mongolei nachhaltig verwehrt werden wäre oder hinkünftig verwehrt werden würde. Der BF hat ausreichend glaubhaft nicht darlegen können, dass diesen die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes bei Vorliegen von konkretisierbaren Bedrohungen faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bedroht wäre.

Es wird dem Verfahren ebenfalls nicht zugrunde gelegt, dass der BF wegen fehlender Dokumente bei einer Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Bei einer Rückkehr in die Mongolei besteht für den BF als jungen Mann im berufsfähigen Alter, der unter keinen schweren Erkrankungen leidet ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften, keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft der BF im Herkunftsstaat auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist in der Mongolei aufgewachsen, spricht die Landessprache als Muttersprache und dieser hielt sich bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates dort auf. Der BF hat in der Mongolei als Tellerwäscher in der Gastronomie gearbeitet und hierdurch seinen Lebensunterhalt bestritten.

Der BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie und der diesbezüglichen auch medizinischen Versorgungslage in der Mongolei, bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art. 3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.

Eine Rückkehr des BF in die Mongolei ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und dem BF auch zumutbar.

1.4. Zum Privat und Familienleben des BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten:

Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG.

Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung in Österreich am 17.12.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des BF zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden.

Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Eine Außerlandesbringung und Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF hat ausdrücklich bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage war, die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass er den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Der BF hat selbst zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen erstattet hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend abgeklärt und vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

1.5.    Zur aktuellen Lage in der Mongolei: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

Feststellungen zur Situation in der Mongolei (Februar 2021):

COVID-19

Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021).

Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).

Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021)

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021

-        BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021

-        DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020

-        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021

-        GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020

-        USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS 19. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020).

Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).

Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b).

Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021

-        GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021
https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021

-        KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020

-        KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

-        USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021

Sicherheitslage

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).

Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).

Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020).

Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).

Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).

Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht.

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020

-        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021

-        BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-        GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020

-        GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021

-        MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020.

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020)

-        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).

Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).

Quellen:

-        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).

Quellen:

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten. Gemäß Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020

-        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Quellen:

-        BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2020 Mongolia, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 23.1.2021

-        TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-        TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-        TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020

-        USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020).

Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 10.2020).

Quellen:

-        FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-        ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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