Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2245528-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als gesetzliche Vertreterin des mj. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28.07.2021, Zl. I-26358/1-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Schüler) besuchte im Schuljahr 2020/21 die 5BR-Klasse (neunte Schulstufe) des BRG XXXX (im Folgenden: Schule).
2. Am 28.06.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Schüler, der in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Englisch“ jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Erziehungsberechtigte des Schülers Widerspruch, der sich gegen die Entscheidung über den Nichtaufstieg und die Beurteilung in Englisch richtete. Die Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Englisch“ habe am 08.06.2021 eine Frühwarnung ausgegeben und am selben Tag habe der Schüler um eine „Wunschprüfung“ gebeten, welche aber mit der Begründung verweigert worden sei, dass sich keine positive Note im Zeugnis mehr ausgehe. Der Schüler habe – so das Vorbringen im Widerspruch – alle Aufgaben zeitgerecht abgegeben. Wenn er krank gewesen sei, habe die Lehrerin „nichts abgegeben“ geschrieben und den Schüler nicht als „krank“ entschuldigt. Der Widerspruch richtete sich nicht Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“.
4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) zur Überprüfung der negativen Jahresbeurteilung ein Fachgutachten der zuständigen Fachkoordinatorin und ARGE-Leiterin Englisch ein und nahm im Rahmen des schulbehördlichen Überprüfungsverfahrens in die schulischen Entscheidungsgrundlagen Einsicht. Dieses Fachgutachten wurde der Beschwerdeführerin samt den von der Schule vorgelegten Unterlagen mit Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits im Widerspruch vorgebrachten Argumente aus, wonach der Schüler seine Arbeitsaufträge immer ordentlich erledigt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin die Ausnahmesituation auf Grund der Covid-19-Pandemie ins Treffen, weil der Schüler eine Erkrankung am Herzen habe. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffen Hausübungsleistungen sowie einen Chatverlauf mit der Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Englisch“ vor.
5. Mit Bescheid vom 28.07.2021, Zl. I-26358/1-2021, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen darauf, dass eine klar detaillierte Aufstellung der Leistungsbeurteilungskriterien vorliege, aus welcher der Komponenten für die Jahresbeurteilung hervorgingen. Die Lehrkraft habe sowohl die Schularbeiten als auch die kontinuierliche Beobachtung der Mitarbeit inklusive Hausübungen in die Leistungsbeurteilung mit einbezogen. Die Gewichtung der einzelnen Teile sei auf den Umfang derselben begründet und während der Homescooling-Phase entsprechend den Umständen in den Bereich der Mitarbeit verlagert worden. Das Punktesystem zur Beurteilung sei transparent und angemessen. Die stärkere Gewichtung von produktiven Leistungen auf der Stufe des Schülers sei üblich, die Arbeiten seien sehr sorgfältig und schlüssig korrigiert worden. In allen Bereichen der Schularbeiten habe es über das Jahr verteilt im rezeptiven und produktiven Bereich große Defizite gegeben. Die verlangten Schreibaufträge habe der Schüler sowohl inhaltlich als auch sprachlich nicht ausreichend gelöst. In den Schularbeiten sei insgesamt über das Jahr kein Lernfortschritt bei Vokabular und Strukturen feststellbar, eher sei ein weiterer Abfall in der zweiten Schularbeit erkennbar. Aus der Stellungnahme der Lehrerin und den Auszügen aus der Lernplattform Teams ergebe sich in Bezug auf die Hausübungen, dass zahlreiche Übungen fehlten, insbesondere eigenständige produktive Leistungen seien nicht oder nur unvollständig erbracht worden. Im Distance Learning sei keine einzige der gestellten Aufgaben erbracht worden. Die Lehrkraft habe auch verspätet abgegebene Aufgaben angenommen. Das Bild, welches aus den wenigen abgegebenen Hausübungen gewonnen werden könne, zeige erneut die mangelnden sprachlichen Kompetenzen des Schülers. Zu den mündlichen Leistungen des Schülers habe die Lehrkraft festgehalten, dass der Schüler vier Mal die Möglichkeit gehabt habe, mit Klassenkollegen im Rahmen von Gruppenarbeiten bzw. Präsentationen mündliche Leistungen zu erbringen, wobei der Schüler nur einmal diese Möglichkeit genutzt habe. Der Schüler habe sich lediglich zu Wort gemeldet, wenn die gemachten Hausübungen in den Büchern verglichen wurden. Im ersten Semester habe der Schüler auf die „Wunschprüfung“ verzichtet, im zweiten Semester sei dem Schüler in einem Gespräch mit der Schulleitung am 23.06.2021 noch ein mündlicher weiterer Prüfungstermin vor Notenschluss angeboten worden, den er ebenfalls nach Bedenkzeit abgelehnt habe. Insgesamt ergebe sich das Gesamtbild, dass der Anteil der Schularbeiten an der Leistungsbeurteilung klar nachvollziehbar sei. In Bezug auf die Hausübungen stehe die detaillierte Auflistung der Lehrkraft und die Dokumentation der Plattform Teams in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Die negative Notengebung der mündlichen Mitarbeit im Unterricht sei ebenfalls nachvollziehbar. Dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten im Pflichtgegenstand „Englisch“ sei daher zu folgen. Eine Frühwarnung sei im ersten Semester (14.12.2020) und im zweiten Semester (08.06.2021) erfolgt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Schüler leide unter einer Erkrankung und habe daher krankheitsbedingt darum ersucht, den Schwerpunkt der Beurteilungen auf mündliche Leistungen zu legen. Jedoch sei die Lehrkraft diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Der Schüler habe alle Arbeitsaufträge erfüllt und zehn Monate mitgearbeitet. Er habe bei jeder Videokonferenz aktiv und produktiv mitgearbeitet und alles termingerecht abgegeben. Die Lehrkraft habe dem Schüler „jede schriftliche Mitarbeit verweigert“. Der Schüler habe mit der Begründung keine „Wunschprüfung“ bekommen, dass er sie ohnehin nicht schaffen würde. Die Beurteilung in Englisch sei „nicht gerechtfertigt“, weil die Schularbeit nach Ansicht der Beschwerdeführerin 30 %, die Mitarbeit jedoch 70 % zähle.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.08.2021, eingelangt am 18.08.2021, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Schüler XXXX besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 5BR-Klasse (neunte Schulstufe) des BRG XXXX .
Im Jahreszeugnis wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Am 28.06.2021 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Schüler zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Der eingebrachte Widerspruch richtet sich gegen die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe wegen der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Englisch“.
Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:
a) Schularbeiten:
Schularbeit 1: erreichte Punkte: 39,57 %: Nicht genügend
Schularbeit 2: erreichte Punkte: 44,81 %: Nicht genügend
b) Hausübungen:
Zahlreiche Übungen wurden nicht erbracht, insbesondere eigenständige produktive Leistungen wurden nicht oder nicht vollständig erbracht. Die vorhandenen schriftlichen Hausübungsleistungen entsprechen nicht der sprachlichen Kompetenz bezüglich des Niveaus B1 in Englisch.
Mündliche Leistungen:
Der Schüler erbrachte lediglich eine von vier möglichen mündlichen Leistungen (gemeinsam mit Klassenkollegen; Gruppenarbeit/Präsentation) und meldete sich nur beim Vergleichen der gemachten Hausübungen in den Büchern zu Wort.
Es ergingen am 14.12.2020 und am 08.06.2021 jeweils Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 3a SchUG („Frühwarnung“). Am 23.06.2021 fand ein beratendes Gespräch unter Teilnahme der Fachlehrkraft im Pflichtgegenstand „Englisch“, der Mutter des Schülers und der Leiterin der Schule statt, bei dem auch ein Prüfungstermin für eine mündliche Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung angeboten wurde, den der Schüler jedoch nicht wahrgenommen hat.
Im Pflichtgegenstand „Englisch“ sind die Jahresleistungen des Schülers mit der Note „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die im Akt aufliegenden Beurteilungsunterlagen, welche von der Lehrkraft des maßgeblichen Pflichtgegenstandes erstellt wurden, sind – wie auch im eingeholten Fachgutachten der zuständigen Fachkoordinatorin und ARGE-Leiterin Englisch ausgeführt wurde – hinsichtlich der Beurteilung der Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrkraft zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen und die Ausführungen im eingeholten Fachgutachten widerlegen zu können. Auch die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der negativen Beurteilung der im Rahmen der ergangenen Leistungsfeststellungen festgestellten Leistungen des Schülers wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert bestritten. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach der Schüler alle Aufgaben „termingerecht und vollständig“ abgegeben habe und sich aktiv und produktiv am Unterricht beteiligt habe, wird durch die detaillierten und schlüssigen Aufzeichnungen der Lehrkraft entkräftet.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand „Englisch“ sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist den Aufzeichnungen nicht substantiiert und nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Das Fachgutachten der zuständigen Fachkoordinatorin und ARGE-Leiterin Englisch kommt auf Grund einer ins Einzelne gehenden nachprüfenden Beurteilung zum Ergebnis, dass die Anforderungen der Schulstufe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden seien.
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand „Englisch“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).
2.1. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Sowohl aus der Stellungnahme der Lehrkraft im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand „Englisch“ als auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten der zuständigen Fachkoordinatorin und ARGE-Leiterin Englisch ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Schülers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes im maßgeblichen Pflichtgegenstand im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Schüler wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkraft und der Fachgutachterin im betreffenden Pflichtgegenstand „Englisch“ sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand „Englisch“ in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die Beschwerde ist in ihren Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde den Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern hat im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Hausübungen/Arbeitsaufträge vollständig erbracht worden seien und dass der Schwerpunkt der Beurteilungen auf mündliche Leistungen zu legen gewesen wäre. Die von der Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Englisch“ vorgelegte vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation der Leistungen des Schülers zeigt eindeutig, dass die in der Beschwerde behaupteten erbrachten Leistungen des Schülers nicht in der behaupteten Form stattgefunden haben. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und im Gutachten angeführten mangelhaften Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand „Englisch“ ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.
2.3. Auch das Vorbringen der Beschwerde, eine „Wunschprüfung“ sei dem Schüler verweigert worden, ist auf Grund der im Verwaltungsakt dokumentierten Unterlagen unrichtig. Selbst wenn der Schüler eine mündliche Prüfung absolviert hätte, ist zu beachten, dass auch eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich eine mündliche Prüfung wie jede andere ist, die nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 [S 851] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 14.3.1994, 93/10/0208; 27.11.1995, 94/10/0056; 16.12.1996, 96/10/0095; 05.11.2014, 2012/10/0009; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020) darauf, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009, mwN).
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095, mwN).
Nach § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Nach § 2 Abs. 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es der Beschwerde nicht gelungen, aufzuzeigen, dass ein Verstoß gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegt.
Denn der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 9.7.1992, 92/10/0023), dass sich für einen Fall wie den gegenständlichen aus § 2 Abs. 4 LBVO nichts gewinnen lässt. Denn nach dieser Bestimmung ist eine Leistungsfeststellung u.a. insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine LeistungsFESTSTELLUNG, sondern um eine LeistungsBEURTEILUNG, und zwar um jene nach § 20 SchUG für eine Schulstufe, als Voraussetzung für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe. Ein „Absehen“ von dieser Leistungsbeurteilung ist weder im SchUG noch in der Leistungsbeurteilungsverordnung vorgesehen.
2.4. Der Schüler erfüllte die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend und weist noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes „Englisch“ auf. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Englisch“ ist aus diesen Gründen zu Recht ergangen.
Die belangte Behörde ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“, nunmehr „Widerspruch“, im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich dessen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ ist, ergeht das Erkenntnis ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 14.3.1994, 93/10/0208; 27.11.1995, 94/10/0056; 16.12.1996, 96/10/0095; 05.11.2014, 2012/10/0009; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gesundheitszustand Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung mündliche Prüfung negative Beurteilung Nichtantritt Pandemie Pflichtgegenstand Sachverständigengutachten Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2245528.1.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021