Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 1418756-4/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG XXXX ., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. 13-821621503-14546925, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018, aufgrund des Vorlageantrages vom 06.12.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2021:
A) Das Beschwerdeverfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt I. ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG XXXX ., gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. 13-821621503-14546925, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018, aufgrund des Vorlageantrages vom 06.12.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatangehörige der Russischen Föderation, reiste am 18.07.2010 aus Tschechien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.07.2010 zum Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, russische Staatsbürgerin und russische Volksgruppenangehörige zu sein. Sie habe bereits im Jahr 2008 ihre Heimat verlassen und sei illegal nach Deutschland gereist. Dort habe sie am 01.09.2008 einen Asylantrag gestellt, woraufhin sie bis zum Mai 2009 in diversen Flüchtlingslagern untergebracht gewesen sei. Dann sei sie in die Niederlande weitergereist, wo sie am 09.05.2009 von der dortigen Polizei angehalten und festgenommen worden sei. Daraufhin habe sie auch in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt und sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Im November 2009 sei sie nach Deutschland abgeschoben worden, woraufhin sie sich von November 2009 bis zum 27.04.2010 in Schubhaft befunden habe. Schließlich sei sie am 27.04.2010, nachdem ihr Asylantrag in Deutschland negativ abgeschlossen worden sei, per Flugzeug nach Moskau abgeschoben worden. Unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen in Moskau habe sie sich auf den Weg in Richtung Weißrussland gemacht. Dort habe sie einen LKW-Fahrer aus Kasachstan getroffen, der sie nach Polen mitgenommen habe. Von dort habe sie ihre Reise wiederum zu Fuß und per Autostopp in Richtung Tschechien fortgesetzt, wo sie im Juli 2010 angekommen sei. In Prag habe sie fünf Tage auf der Straße gelebt, dann habe sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen, wo sie in der Nacht vom 17.07.2010 auf den 18.07.2010 angekommen sei.
Sie habe weder in Polen noch in Tschechien einen Asylantrag gestellt und sei auch nicht von der dortigen Polizei angehalten oder kontrolliert worden.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie am 07.11.2000 von ihrem Gatten geschieden worden sei und dass ihre Kinder bei ihm verblieben seien. Ihr Gatte habe sie geschlagen und habe ihr gedroht, falls sie der Scheidung nicht zustimme, würde er sie in eine psychiatrische Klinik einliefern lassen. Auf Grund dessen habe sie der Scheidung zugestimmt. Danach sei sie von der gesamten Gesellschaft nicht mehr akzeptiert worden, sie habe keine Arbeit mehr finden können bzw. sei nach gefundener Arbeit von den Leuten nicht akzeptiert worden. Auch mit den Eltern habe sie Probleme gehabt. Sie finde sich in ihrer Heimat in der dortigen Gesellschaft nicht mehr zu Recht, daher habe sie im Jahr 2008 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Auch nach ihrer Zurückschiebung in ihre Heimat habe sie ihr Heimatland sofort wieder verlassen. Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie Probleme mit der Gesellschaft habe und daher nicht in ihrer Heimat leben könne. In Deutschland habe sie einen negativen Bescheid bekommen und das Verfahren sei abgeschlossen. Ihr sei bekannt, dass gegen sie ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet durch Deutschland bestehe.
Am 02.11.2010 langte die Stellungnahme einer Psychiatrischen Klinik betreffend die Beschwerdeführerin ein, worin festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in stationärer Behandlung befinde und eine Entlassung derzeit noch nicht voraussehbar sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Einrichtung wurde mit Aktenvermerk vom 19.11.2010 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 10.11.2010 entlassen worden sei.
Am 30.11.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Zunächst gab sie an, vom 18.10.2010 bis 10.11.2010 in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht des Klinikums vom 10.11.2010 vor, worin hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Aufgrund der Diagnose wurde die Einvernahme abgebrochen und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie einen Termin zur Untersuchung durch einen Psychologen erhalten werde.
Am 04.01.2011 erstattete ein Facharzt für Neurologie ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten (in Zusammenfassung):
Die Beschwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie. Diese Erkrankung dürfte bereits in den 1990er-Jahren aufgetreten sein, da die Beschwerdeführerin bereits damals in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Derzeit sei bei diesem Krankheitsbild davon auszugehen, dass eine dauerhafte medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt für Psychiatrie in ihrer Heimat wären empfehlenswert. Bei Weiterführung der bereits eingeleiteten antipsychotischen medikamentösen Therapie und unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandsbildes sei nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Überstellung der Betroffenen in die Russische Föderation die reale Gefahr bestehe, dass sie aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder dass sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie in Russland seien aber notwendig. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollkommen orientiert. Es würden aber formale und inhaltliche Denkstörungen bestehen, die aufgrund der Grunderkrankung einer paranoiden Schizophrenie bestünden. Aufgrund dieser Erkrankung sei sie daher nicht in der Lage, eindeutig schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
Am 01.02.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Zunächst wurde der Beschwerdeführerin das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie könne jetzt gleich nichts dazu sagen und es wurde eine Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme vereinbart.
Sie fühle sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Derzeit befinde sie sich zu Hause und nehme Medikamente ein. Darüber hinaus werde sie regelmäßig von einem Psychologen untersucht. Weiters gab sie an, am 22.12.2010 eine Operation an der Gebärmutter gehabt zu haben, welche in Österreich durchgeführt worden sei. Entsprechende Befunde habe sie heute nicht mit.
Sie habe in ihrem Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sie sei im Gebiet XXXX , Russland, geboren, wobei sie im Jahr 1972 in die Stadt XXXX verzogen seien. Von 1973 bis 1984 habe sie in XXXX die Gesamtschule besucht und in weiterer Folge von 1984 bis 1987 in XXXX die Universität, wenngleich sie die Hochschule nicht abgeschlossen habe. Im Jahr 1986 habe sie geheiratet. Am XXXX habe sie ihre Tochter und am XXXX ihren Sohn zur Welt gebracht. Im Jahr 2000 habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen, woraufhin sie wieder nach XXXX umgezogen sei.
Von 1994 bis 2000 habe sie in Kasachstan als Sekretärin in der Firma ihres Ex-Mannes namens „ XXXX “ gearbeitet. Sie habe mit ihrem Ex-Mann von 1989 bis 2000 in Kasachstan gewohnt. Von 2000 bis 2003 habe sie als Raumpflegerin im staatlichen Internat in XXXX gearbeitet. Von 2004 bis 2007 sei sie ohne Beschäftigung gewesen, da sie keine Arbeit gefunden habe. Im Jahr 2007 sei sie 6 oder 7 Monate lang Raumpflegerin in einem Café in XXXX gewesen. Danach sei sie ins Ausland gereist und habe am 01.09.2008 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ihr letzter Arbeitstag in der Russischen Föderation sei im Juni oder Juli 2007 gewesen. Sie habe selber gekündigt, wobei sie ersucht worden sei, dass sie kündigen solle.
Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre beiden Kinder, welche bei ihrem Vater (ihrem Ex-Mann) seien. Ihr Vater habe eine eigene Firma, welche mit Holz zu tun habe. Sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater würden eine staatliche Pension erhalten. Ihr Bruder arbeite als Verkäufer in einem Geschäft. Ihr Ex-Mann habe ein gutes Einkommen durch seine eigene Firma. Ihr Ex-Mann sei für die beiden Kinder obsorgeberechtigt. Sie sei seit dem 07.11.2000 geschieden. Auf die Frage, welcher Religion und Volksgruppe sie angehöre, antwortete sie, sie würde sagen, sie gehöre der Volksgruppe der Deutschen an. Sie sei russisch-orthodox.
Im Jahr 2007 habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie habe ohne Schlepperunterstützung das Land verlassen und die Ausreise aus eigenen Kräften geschafft. Im September 2008 habe sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, im Juni 2009 in den Niederlanden, wobei sie nach Deutschland abgeschoben worden sei.
Auf die Frage, woher sie das Geld für die Reise gehabt habe, gab sie an, sie sei mittellos gewesen. Sie habe in letzter Zeit in Russland auf der Straße gelebt. Sie sei obdachlos gewesen. Sie habe ihren Herkunftsstaat ohne jegliche Dokumente verlassen. Ihren Inlandspass habe sie diesmal in der Heimat gelassen. Im Zuge ihrer Asylantragstellung in Deutschland habe sie ihren Inlandspass bei sich gehabt, diesmal habe sie ohne Pass einen Antrag stellen wollen.
Von 2000 bis 2007 habe sie in der Wohnung ihrer Eltern gewohnt. Dann habe sie als Obdachlose auf der Straße gelebt. Sie habe ein schwieriges Verhältnis zu ihren Eltern, daher sei eine Rückkehr zu ihren Eltern nicht möglich. Sie hätten sie in eine geschlossene Abteilung einsperren wollen, dies wolle sie nicht. Ihre Eltern seien der Ansicht, dass sie kein richtiger Mensch sei und hätten behauptet, sie habe etwas Gesetzwidriges gemacht. Sie hätten sie beschuldigt, am Tod ihrer Schwester beteiligt gewesen zu sein, obwohl ihre Schwester Selbstmord begangen habe.
Weiters hätten ihr ihre Eltern die Gebärmutter herausschneiden wollen. Sie hätten sie mit einer Katze im Frühling verglichen, die alle Kater anziehe, wenn sie rollig sei. Damit hätten sie sie verglichen, sie hätten sie wie eine Katze sterilisieren wollen.
Ihre erste Ausreise sei am 08.08.2008 gewesen, wobei sie zunächst nach Deutschland gereist sei. Von dort sei sie am 27.04.2010 nach Moskau abgeschoben worden. Am 05.06.2010 habe sie ihre Heimat wieder verlassen und sie sei nach Polen gegangen. In der Zeit vom 27.04.2010 bis zum 05.06.2010 habe sie in der Russischen Föderation auf der Straße gelebt.
Aufgefordert, ihre fluchtauslösenden Beweggründe zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit sich selbst Probleme. Sie habe nach Genf zu einer Menschenrechtsorganisation gewollt, um ihre Situation in der Russischen Föderation zu schildern. Nachgefragt, was für eine Situation sie meine, gab sie an, sie habe dies aufgeschrieben und übergab mehrere handschriftlich verfasste Seiten. Aufgefordert, persönlich über die Geschehnisse zu berichten, führte sie aus, mit dem Selbstmord ihrer Schwester habe alles begonnen. Ihre Eltern und ihr Ex-Mann hätten geglaubt, dass ein Teil der Schuld an dem Tod ihrer Schwester an ihr gelegen sei, wobei auch sie selbst dies glaube.
Ihr Ex-Mann habe sie zu schlagen begonnen, dies sei 10 Jahre so gegangen. Sie habe oben nur mehr 4 eigene Zähne, die anderen habe sie beim Zahnarzt machen lassen. Seit dem Tod ihrer Schwester bis 2000 sei er regelmäßig gewalttätig gegen sie gewesen. Seit 1995 bis 2000 habe sie ihr Ex-Mann regelmäßig in die geschlossene psychiatrische Klinik gebracht, wo sie mit Medikamenten behandelt worden sei. Ihre Gesundheit und ihr Gehirn seien nach diesen medikamentösen Behandlungen mit russischen Präparaten zerstört.
Mit 33 Jahren habe sie mit einem 14-jährigen Buben Sex gehabt. Diese Situation habe dazu geführt, dass sie das Obsorgerecht für ihre Kinder verloren habe. Dann sei sie von ihrem Ex-Mann auf die Straße geworfen worden. Ihre Eltern hätten sie damals nicht unterstützt, weil auch sie der Meinung gewesen seien, ihr Verhalten sei nicht richtig gewesen. Daraufhin habe sie sich eigentlich umbringen wollen, zumal man in der Russischen Föderation mit so einer Vergangenheit nicht normal leben könne. Aber sie habe an ihre Kinder gedacht und dann den Entschluss nicht gewagt.
Weiters habe sie bereits damals das Gefühl gehabt, dass sie heute noch von der russischen Armee über den Kosmos und die Satelliten Befehle erteilt bekomme. Diese Satelliten würden ihnen die Möglichkeit geben, sie zu sehen und in ihren Kopf zu hören. Sie sei eine Frau und höre immer wieder eine männliche Stimme in ihrem Kopf. Diese Stimme habe sie langsam überzeugt, dass sie diese Befehle, die sie höre, ausführen müsse. Diese männliche Stimme habe sich als General des Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation vorgestellt. Sie müsse diese Befehle erfüllen, dies sei eine Diktatur. Die Befehle würden nur ihre eigene Situation betreffen, bspw. welche Kleidung sie tragen solle, mit welchen Leuten sie sich unterhalten solle, wie sie die Suppe kochen soll. Sie habe ihren Mann und ihre Eltern verloren, stattdessen habe sie diese Stimme. Nachgefragt, was sich im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat ändern würde, gab sie an, sie hätten ihr gesagt, dass sie irgendwann umgebracht werden würde. Dies habe sie von den Stimmen erfahren. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen.
Als sie in Russland auf der Straße gewohnt habe, hätten sie die russischen Milizbeamten vergewaltigt. Als sie die rumänisch-moldawische Grenze habe überschreiten wollen, sei sie 10 Tage eingesperrt und vergewaltigt worden. Dann sei sie in Moldawien 30 Tage lang in einem Gefängnis gewesen, wo sie von den moldawischen Polizeibeamten vergewaltigt worden sei. Dies sei im Jahr 2007 bis 2008 gewesen. Weiters gab sie an, während ihres Aufenthaltes in Deutschland eine sexuelle Beziehung mit dem Chef des XXXX gehabt zu haben. Sie könne nicht sagen, warum er dies gewollt habe.
In dem handschriftlich verfassten Schreiben, welches von der Dolmetscherin übersetzt worden war, hielt die Beschwerdeführerin abschließend fest, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren würde, werde man ihr ihre Gebärmutter herausschneiden. Um sie behalten zu können, müsse sie in Österreich bleiben. Die russischen Medikamente würden ihr Gehirn völlig zerstören. Der FSB bedrohe sie mit dem Umbringen in der Russischen Föderation.
Über Befragen, warum sie am Selbstmord ihrer Schwester schuld sein solle, gab sie an, nach der Geburt ihres Sohnes habe sie ihre Eltern angerufen und ersucht, ob sie ihre Schwester fragen könnten, ob sie ihr mit dem Kind helfen könne. 10 Tage später habe sie ein Telegramm mit dem Inhalt erhalten, dass ihre Schwester verstorben sei. Aufgrund dessen, dass diese ihr nicht habe helfen wollen, habe sie ein Gift genommen, damit sie im Krankenhaus behandelt werde. Wenn sie damals nicht um ihre Hilfe gebeten hätte, hätte sie das Gift nicht genommen und wäre heute noch am Leben. Ebenso werde sie in der Russischen Föderation wegen ihrer Sexualität verfolgt. Ein Sexualleben zu haben, sei bereits ein Verbrechen. Dies seien die russischen Gesetze. Der FSB wolle sie sterilisieren. Dies werde ihr über das Radio, das sie im Kopf höre, berichtet. Nachgefragt, warum sie 3 Jahre hätte im Gefängnis verbringen sollen, gab sie an, wegen der Prostitution und dass sie ohne Beschäftigung gewesen sei und illegal die Grenze überschritten habe.
Sie habe weder Kontakt zu ihren Eltern noch zu ihrem Bruder. Mit ihrer Tochter habe sie zuletzt am 09.12.2010 telefoniert. Sie versuche, einmal im Monat mit ihren Kindern zu telefonieren.
Sie habe keine privaten Interessen in Österreich. Sie sei weder in irgendwelchen Vereinen tätig, noch gehe sie einer Berufstätigkeit nach. Seit Dezember 2010 besuche sie einen Deutschkurs.
Am 14.02.2011 langten beim Bundesasylamt die mit der Beschwerdeführerin in Deutschland im Asylverfahren angefertigten Niederschriften sowie die diesbezügliche Entscheidung ein. Zusammengefasst begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag vor den deutschen Behörden wie folgt: Ihre Eltern seien der Ansicht gewesen, sie sei alt genug, allein zu leben, weshalb sie die elterliche Wohnung habe verlassen müssen. Sie sei als Putzfrau tätig gewesen, habe jedoch nicht einmal genug Geld verdient, um eine Wohnung zu finanzieren. Es sei ihr trotz Arbeit nicht möglich gewesen, in Russland zu überleben. In der Hoffnung, in Moskau bessere Arbeitsmöglichkeiten vorzufinden, sei sie nach Moskau gegangen. Obwohl sie über einen Pass und eine Anmeldung verfügt habe, habe sie keine Unterkunft und keine Arbeit finden können und habe einen Monat lang auf der Straße leben müssen. Immer, wenn sie sich bei einer Arbeitsstelle vorgestellt habe, seien von den Chefs sexuelle Gegenleistungen verlangt worden. Die Polizei habe sie nicht einschalten können, da potenzielle Arbeitgeber die Miliz bestechen würden und sie dann nicht mehr hätte fliehen können. Da es ihr nicht möglich gewesen sei, sich in Moskau niederzulassen, sei sie wieder nach Deutschland gekommen.
Am 17.02.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, womit die in der Einvernahme vom 01.02.2011 aufgetragenen Befunde bezüglich ihres Gesundheitszustandes übermittelt wurden. Gegen die von der Behörde ausgehändigten Länderinformationen werde – so die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen kein Einwand erhoben. Hinsichtlich der Situation von Frauen werde dezidiert festgehalten, dass es in Russland kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen gebe und häusliche Gewalt ein großes Problem darstelle. Im Hinblick auf die Gegebenheiten zur medizinischen Versorgung seien größte Zweifel anzuführen, dass sie in ihrer Heimat eine ausreichende Behandlung ihrer Krankheit erlangen könne. Sie verfüge weder über eine Krankenversicherung noch über finanzielle Mittel und es sei den Berichten eindeutig zu entnehmen, dass diese für eine angemessene Versorgung in der Praxis unerlässlich seien. Ebenso wenig könne sie sich Medikamente leisten. Abgesehen davon seien die staatlichen Einrichtungen, wie nachzulesen sei, zum Teil sehr mangelhaft ausgestattet und sei fraglich, ob es von staatlicher Seite überhaupt Einrichtungen gebe, die notwendige Spezialbehandlungen leisten könnten. Zusammengefasst werde dadurch jedenfalls bestätigt, dass eine adäquate Betreuung ihrer Erkrankung in Russland keinesfalls gewährleistet sei.
Umso fragwürdiger erscheine die Einschätzung des Gutachters, dass bei einer Überstellung nach Russland nicht davon auszugehen sei, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Wie er zu diesem Ergebnis gelange, ohne überhaupt auf die Situation in Russland einzugehen, sei unerfindlich. Jedenfalls stehe seine Schlussfolgerung eindeutig im Widerspruch zu den Länderberichten. Ohne Geld seien die von ihm als notwendig erachteten fachärztlichen Kontrollen bzw. regelmäßige Behandlungen in Russland nicht erlangbar. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der Gutachter eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit festgestellt habe. Mit keinem Wort in die Beantwortung miteinbezogen worden sei das Thema Suizidalität; dies, obwohl sie bereits mehrere Selbstmordversuche hinter sich habe und es unter an Schizophrenie leidenden Personen eine gesteigerte Selbstmordrate gebe.
Es sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand verschlechtern werde, erst recht, wenn sie wieder nach Russland zurückkehren müsse, wo sie aufgrund ihrer Erlebnisse ernsthaft krank geworden sei. Eine Überstellung an sich würde daher bereits ein unzumutbares Risiko für ihre Gesundheit darstellen.
Am 17.03.2011 übermittelte ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Krankenhausbefunde betreffend die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde – den medizinischen Befunden folgend -, aufgrund folgender Diagnosen behandelt bzw. operiert: Uterus myomatosus, Hypermenorrhoe, Eisenmangelanaemie, Paranoide Schizophrenie. Nach erfolgter Operation sei die Kontrolluntersuchung am 07.02.2011 unauffällig verlaufen.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.03.2011, Zl. 10 06.286-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10
Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin leide an paranoider Schizophrenie. Ihre gynäkologischen Probleme seien operativ behandelt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen ihre Person gesetzten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Fluchtgründe vorgebracht habe, die auf Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung beruhen würden. Die belangte Behörde gehe unter Berücksichtigung ihrer psychischen Erkrankung davon aus, dass es sich bei ihren Schilderungen um Konstrukte ihrer Fantasie handle, deren Ursache – so das Bundesasylamt – in ihrer psychischen Erkrankung liege. Nicht glaubhaft sei überdies, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde, da sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Ihre psychische Erkrankung sei in ihrem Herkunftsstaat behandelbar, das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation sei ihr zugänglich. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren die ihr in ihrem Herkunftsstaat drohende Verfolgung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mit gravierenden Mängeln behaftet. Zwar sei von der Behörde festgestellt worden, dass sie an paranoider Schizophrenie leide, dennoch sei ihre schwere Krankheit nicht in die Würdigung miteinbezogen worden. Die Behörde übersehe, dass die Krankheit natürlich auch Auswirkungen auf die Darstellung ihrer Fluchtgründe habe. Sie könne oft keinen klaren Gedanken fassen. Ihre Angaben können aus diesem Grund voneinander abweichen (vor allem im Hinblick auf ihr Vorbringen in Deutschland). Ferner habe sie die Schwierigkeiten, die sie als „Russlanddeutsche“ gehabt habe, im Rahmen der Untersuchung angesprochen. Die Behörde hätte dazu weitere Ermittlungen in die Wege leiten müssen. Vorfälle habe es sehr wohl gegeben. Auch im Hinblick auf die Vergewaltigungen hätte die Behörde die Möglichkeit gehabt, genauere Fragen zu stellen.
Ob sie mittlerweile von ihrem Mann geschieden sei, sei irrelevant, weil sie von diesem auch nach ihrer Scheidung verfolgt worden sei und weiterhin verfolgt werde. Sie wäre in der Russischen Föderation an keinem Ort sicher. Natürlich wolle sie nicht zu ihm zurückkehren.
Zumindest hätte ihr die Behörde subsidiären Schutz einräumen müssen. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr hätte sie mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Abgesehen davon würde sie aufgrund ihrer schweren Krankheit in ihrer Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Auch ihre Suizidalität sei ungenügend berücksichtigt worden. Durch eine Überstellung in ihre Heimat würde sie eine massive Verschlimmerung ihres Zustandes erleiden.
Im Hinblick auf den Zugang zum Gesundheitswesen verweise die Behörde auf Darstellungen der offiziellen Stellen, die wirklichen Gegebenheiten in Russland seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Dazu gehöre zum Beispiel, dass notwendige therapeutische Maßnahmen und Medikamente nur bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten erhältlich seien. Dies sei jedoch bei ihr nicht der Fall. Keinesfalls sei sie arbeitsfähig. Sie habe auch keinerlei familiären Rückhalt mehr. Ihre Verwandten würden sie verachten und sie könne keine Unterstützung von ihnen erwarten. Merkwürdigerweise verweise die Behörde auch auf ihren Ex-Mann, obwohl gerade auch von ihm die Gefahr für Leib und Leben ausgehe.
1.4. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.06.2012, Zl. D18 418756-1/2011/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012 wird der Vollständigkeit halber wiedergegeben:
„Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Zu Recht hat das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre fluchtauslösenden Beweggründe um Konstrukte ihrer Fantasie handelt, deren Ursache – wie im Sachverständigengutachten festgehalten – in ihrer psychischen Erkrankung liegen. Insofern als eines der Hauptsymptome der paranoiden Schizophrenie, nämlich Verfolgungswahn (die Überzeugung, verfolgt und beobachtet zu werden) genannt wird, stimmt dieses eindeutig mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten angeblichen Verfolgung in ihrer Heimat überein, wenn die Beschwerdeführerin unter anderem behauptet, von ihren Eltern in eine geschlossene psychiatrische Abteilung gesperrt oder zur Polizei gebracht zu werden, um 3 Jahre inhaftiert zu werden, damit sie lerne „wie man richtig leben soll“. Ebenso ist ihre Befürchtung, dass man ihr im Falle einer Rückkehr ihre Gebärmutter herausschneiden bzw. sie sterilisieren werde, auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen. Ihre Begründung dazu, wonach sie wegen „der Prostitution“ 3 Jahre im Gefängnis verbringen solle, weil eine in der Russischen Föderation lebende Frau, die Sex haben wolle, als Prostituierte bezeichnet würde, was – so die Beschwerdeführerin – gegen das russische Gesetz sei, findet zum einen keinerlei Deckung in den der Beschwerdeführerin übergebenen Länderfeststellungen, zum anderen ist wohl auch diese Begründung, die sie über das „Radio in ihrem Kopf“ erfahren haben will, auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen.
Wenn sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.02.2011 als weiteren Ausreisegrund angibt, von ihren Eltern für den Tod ihrer Schwester verantwortlich gemacht worden zu sein, weil sich ihre Schwester umgebracht habe, nachdem sie von der Beschwerdeführerin um Hilfe mit ihrem neugeborenen Kind gebeten worden sei, so entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Logik und Nachvollziehbarkeit und kann nur angenommen werden, dass auch dieses erstattete Vorbringen auf ihre psychischen Probleme zurückzuführen ist. Auch ihr weiteres Vorbringen, wonach ihr von der russischen Armee via Satelliten im Kosmos Befehle erteilt würden und dass sich die männliche Stimme, die sie in ihrem Kopf höre, als General des Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation vorgestellt habe, kann nur auf ihre psychische Erkrankung zurückgeführt werden, ebenso ihre unsubstantiierte Behauptung, vom Föderalen Sicherheitsdienst mit dem Umbringen bedroht zu werden.
Was ihr Vorbringen anbelangt, in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals von den Milizbeamten vergewaltigt worden zu sein, ist anzumerken, dass weder in der Erstbefragung vom 19.07.2010 noch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den deutschen Behörden ein derartiges Vorbringen erstattet worden ist. Auch in der Sozialanamnese des zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens finden sich keine diesbezüglichen Angaben, sondern gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung an, mit den russischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben bzw. zu haben, aber sie habe – so im Gutachten festgehalten – des Öfteren mit Mitarbeitern der Behörden geschlafen (AS 135). Wenn in den Beschwerdeausführungen moniert wird, dass im Hinblick auf die Vergewaltigungen die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, genauere Fragen zu stellen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin – wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2011 ergibt – ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, ausführlich und detailliert ihre Fluchtgründe darzulegen, wobei sich auch hinsichtlich dieses Vorbringens der Verdacht aufdrängt, dass die Ursache dafür in der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin liegt und sich die von ihr genannten Vergewaltigungen gar nicht zugetragen haben (vgl. AS 179).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe, wonach sie keine Arbeit habe finden können bzw. nach dem Finden einer Arbeit von den Leuten nicht akzeptiert worden sei (AS25), in dem vor den deutschen Behörden erstatteten Vorbringen Deckung finden, woraus insofern wiederum geschlossen werden kann (AS 237), dass wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für die Flucht aus dem Herkunftsstaat gewesen sind (vgl. unter anderem: „F: Welche Erwartungen haben Sie an Deutschland? – A: Es ist in Russland so, dass man als alleinstehende Frau ohne Mann nicht selbstständig leben kann. […] Ich hatte daher die Vorstellung, dass ich, wenn ich in Deutschland einen Aufenthalt erhalte, hier arbeiten und selbständig leben kann.“ [AS 239]). Auch deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 ihre in Deutschland lebende Großmutter und deren Familie besucht hat (AS 237), darauf hin, dass wirtschaftlich motivierte Gründe – wie bereits festgehalten – zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben. Auch ihr weiteres Vorbringen, wonach sie sich in ihrer Heimat in der dortigen Gesellschaft nicht mehr zu Recht gefunden habe, woraufhin sie im Jahr 2008 ihre Heimat verlassen habe, genügt den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht.
Was das Vorbringen der häuslichen Gewalt durch ihren mittlerweile geschiedenen Ex-Ehemann anbelangt, ist auszuführen, dass auch aus diesem Vorbringen – selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit – keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. Die Gründe für die Übergriffe durch ihren Ex-Ehemann sind offensichtlich in einem privaten Beziehungsproblem gelegen, nicht jedoch in einem der fünf in der GFK genannten Gründe. Es mag zwar zutreffen, dass häusliche Gewalt in der Russischen Föderation nicht (immer) ausreichend durch staatliche Behörden verfolgt wird, aber die Beschwerdeführerin ist mittlerweile seit November 2000 von ihrem Ex-Ehemann geschieden und ist – ihren Angaben in der Einvernahme vom 01.02.2011 folgend – von 2000 bis 2007 in die Wohnung ihrer Eltern (…) zurückgekehrt (AS 175). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat über mehrere Jahre hindurch von ihrem Ex-Ehemann getrennt gelebt hat und ergibt sich anhand ihres Vorbringens auch kein Hinweis dafür, dass in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat überhaupt noch ein Kontakt zu ihrem Ex-Ehemann bestanden hat. Wenn seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass ihre Kinder bei ihrem Ex-Ehemann leben würden und dass aufgrund dessen eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern nicht möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass beide Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig sind und angesichts dessen eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern nicht zwangsläufig zu einem Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann führen muss.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Beschwerde moniert, die Behörde hätte hinsichtlich ihres Vorbringens im Rahmen der Untersuchung durch Dr. (..) wonach sie als „Russland-Deutsche“ Probleme gehabt habe, weitere Ermittlungen einleiten müssen, ist zunächst anzumerken, dass sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigen Ausführungen sehr wohl mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung vom 19.07.2010 noch in der Einvernahme vom 01.02.2011 ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, auch in der Einvernahme vor den deutschen Behörden finden sich keinerlei Angaben, wonach sie als „Russland-Deutsche“ Probleme gehabt habe. Diesbezügliche spezifische Vorfälle hat die Beschwerdeführerin – wie vom Bundesasylamt zu Recht festgehalten – zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen lässt sich keine Verfolgung von Personen mit deutschem Familienhintergrund ableiten. Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 01.02.2011 die Frage, ob sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion Probleme gehabt habe (AS 177). Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:
Bei der Beschwerdeführerin liegt laut neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 14.12.2010, gleichlautend mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunden des Klinikums (…), eine paranoide Schizophrenie (F20.0 ICD 10) vor. Diese psychischen Probleme sind – ihren Angaben folgend sowie in Zusammenschau mit den Ausführungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten – bereits im Herkunftsstaat aufgetreten und dort auch entsprechend behandelt worden. Die letzte psychiatrische (stationäre) Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgte - den vorgelegten medizinischen Befunden zufolge – im Oktober 2010 im Klinikum (…)/Psychiatrie. Seither erhält die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine antipsychotische medikamentöse Therapie und wird – so in der Einvernahme vom 01.02.2011 – regelmäßig vom Psychologen untersucht. Das Myom in der Gebärmutter konnte - wie sich aus dem vorgelegten Befund vom 27.12.2010 ergibt – operativ erfolgreich entfernt werden. Eine weitere Behandlungsnotwendigkeit aufgrund des gynäkologischen Problems ergibt sich anhand des ärztlichen Befundes vom 27.12.2010 nicht. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar und wurde dort auch früher bereits behandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.
Der Beschwerdeführerin wird – wie sich aus den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt – bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen Probleme jedenfalls zuteil. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass Bürger der Russischen Föderation mit bspw. psychischen Störungen Anspruch auf kostenlose Medikamente haben, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits früher im Heimatland behandelt und es waren ihr wiederholte Ausreisen nach Europa (Deutschland, Niederlande, Österreich) möglich. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.“
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK vorliege, die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über Verwandte und Bekannte. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter verneinte der Asylgerichtshof eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, ebenso wenig konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden.
1.5. Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 29.06.2012 in Rechtskraft.
1.6. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Erledigung zur Zahl U 1534/12-3 am 26.09.2012 abgelehnt.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 06.11.2012 einen 2. Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz führte die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 06.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen aus, dass ihre Großeltern väterlicherseits deutschstämmiger Herkunft gewesen seien, welche auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Ihr Onkel aus Deutschland habe ihr vor 2 Wochen entsprechende Schriftstücke zukommen lassen, um dies beweisen zu können. Aus diesem Grund wolle sie auch für sich die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft beanspruchen, daher stelle sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Auf die Frage, ob es nach der (ersten) rechtskräftigen Entscheidung neue Gründe gäbe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem damaligen Stand keine neuen Gründe für ein neuerliches Asylverfahren habe. Sie wolle in Anspruch nehmen, dass ihre Großeltern, die im Jahr 2008 verstorben seien, deutsche Staatsbürger gewesen seien und sie hoffe, dadurch die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung habe sie sich ausschließlich in Österreich aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass die als Russin mit deutschen Wurzeln schlecht behandelt werden könnte.
In der am 12.11.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie an einer Erkrankung leide und dass sie diesbezüglich Befunde vorlegen könne, woraufhin sie einen Befund vom 10.11.2010 vorlegte. Erklärend führte sie dazu aus, dass sie vor drei Monaten die Krankenversicherung verloren habe, deswegen habe sie seither weder zum Arzt gehen können, noch habe sie Medikamente bekommen. Derzeit nehme sie keine Medikamente ein.
Daraufhin bestätigte die Beschwerdeführerin den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben und gab nochmals an, dass sie angesichts der Unterlagen betreffend ihre Großeltern, die deutsche Staatsbürger gewesen seien, hoffe, die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Auch zwei Onkel würden als deutsche Staatsbürger in Deutschland leben. Zudem gehe aus den Dokumenten hervor, dass ihre Großeltern in Russland Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Ihre Eltern – so die Beschwerdeführerin – würden noch in der Russischen Föderation leben.
Die Frage, ob sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder ob sich ihre Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren aus dem Jahr 2010 geändert hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Befragt, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl ihr erster Antrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, führte sie aus, weil sie in Deutschland Verwandte habe. Ihre Verwandten seien Angehörige der deutschen Volksgruppe.
Seitens des Organwalters angemerkt, dass sie doch auch schon zum Zeitpunkt des ersten Antrages Angehörige der deutschen Volksgruppe gewesen sei, vermeinte sie, sie habe Angst vor einer Rückkehr in die Russische Föderation. Erklärend führte sie dazu aus, nach dem Verlassen ihres Elternhauses hätten ihre Eltern nach ihr gesucht. Sie hätten eine Anzeige erstattet, die sie nach einem Anruf zurückgezogen hätten. In Deutschland habe sie sich an die russische Botschaft gewandt, um ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Sie habe sich direkt an den Botschafter gewandt. Als sie von diesem nach dem Grund ihres Aufenthaltes in Deutschland gefragt worden sei, erklärte sie, einen Asylantrag gestellt zu haben, woraufhin sie vom Botschafter angeschrien worden sei. Er habe gemeint, dass sie ihr Land verlassen habe und im Falle einer Rückkehr 7 Jahre ins Gefängnis kommen würde. Ihre Mutter sei vom FSB geladen worden und ihr sei gesagt worden, dass sie bei einer Rückkehr sofort in Haft kommen würde. Jene Vorfälle hätten sich im April 2010 zugetragen, zu jenem Zeitpunkt sei sie noch in Deutschland gewesen.
Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, antwortete sie, sie habe in Deutschland etwas Unnötiges gesagt, deswegen habe sie Angst vor einer Verfolgung. Jetzt komme die Polizei zu ihren Eltern und frage nach ihrem Aufenthaltsort. Ihre Eltern seien Rentner. Es werde – so die Beschwerdeführerin – seit zwei Jahren nach ihr gesucht, und zwar deswegen, weil sie sich im Ausland aufhalte und die Polizei von diesem Umstand Bescheid wisse. Seitens des Organwalters angemerkt, dass dies alleine doch keinen Grund darstelle, um gesucht zu werden, vermeinte sie, sie hätten aber gefragt, warum sie nicht zu Hause sei. Dazu hielt sie fest, wenn man im Ausland einen politischen Asylantrag gestellt habe, dann gelte dies als Landesverrat. Zudem habe sie sich in Deutschland beim Botschafter verplappert.
Die Frage, ob sich die allgemeine oder sie persönlich betreffende Lage in der Russischen Föderation seit Abschluss des Vorverfahrens geändert habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Daraufhin wurden ihr Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zu den Rückkehrfragen ausgefolgt und wurde der Beschwerdeführerin insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt seien, in denen russische Staatsbürger bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt worden wären, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Die Beschwerdeführerin gab dazu nichts an.
Abschließend legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an diversen Schreiben der Bundesrepublik Deutschland betreffend ihre Großeltern väterlicherseits vor.
Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Am 21.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt befragt und sie gab betreffend die Ausweisung an, dass sie einen österreichischen Mann kennengelernt habe, dessen Namen sie nicht nennen möchte. Die Beziehung bestehe seit weniger als einem Jahr. Sie würden nicht zusammenleben, sondern sich manchmal treffen und gemeinsam Zeit verbringen. Sie würde – so die Beschwerdeführerin – die Beziehung zu diesem Mann als fest bezeichnen. Auch eine Heirat sei geplant. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin nochmals über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt, nämlich ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin vermeinte dazu, sie habe dazu nichts mehr zu sagen. Sie habe bereits alles dargelegt.
Am 22.11.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich verfasstes Schreiben eines österreichischen Staatsangehörigen ein, worin dieser bestätigte, dass etwa seit zwei Monaten eine Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestehe.
2.2. Mit Bescheid vom 26.11.2012, Zl. 12 16.215-EAST Ost, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Die Beschwerdeführerin habe bereits – so begründend – einen Asylantrag gestellt, in dem sie angegeben habe, dass sie aus der Russischen Föderation stamme, aber deutscher Abstammung sei und deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser Asylantrag sei (in 2. Instanz) mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012 abgewiesen worden. Anlässlich ihres Folgeantrages, der am 06.11.2012 gestellt worden sei und der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Asylgründe nach wie vor aufrecht seien und dazu ergänzt, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen sei. Diese Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger soll in eine Ehegemeinschaft münden, sobald die entsprechenden Dokumente besorgt worden seien. Richtiger Weise wäre daher festzustellen gewesen, dass eine Familieneigenschaft mit einem Österreicher vorliege. Dazu werde beantragt, den Lebensgefährten als Zeuge zur Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zu vernehmen.
2.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. D18 418756-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„(…) Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag zunächst anlässlich ihrer Erstbefragung lediglich behauptet, sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb, weil ihre Großeltern väterlicherseits deutschstämmiger Herkunft gewesen seien und auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Nachdem sie nunmehr über die dafür erforderlichen Schriftstücke verfüge um dies beweisen zu können, stelle sie gegenständlichen zweiten Antrag, um auch für sich die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Befragt nach etwaigen neuen Fluchtgründen gab sie an, dass sie seit dem damaligen Stand keine neuen Gründe für ein neuerliches Asylverfahren habe, die sie nennen könnte. Sie wolle in Anspruch nehmen, dass ihre Großeltern deutsche Staatsbürger gewesen seien und sie hoffe, dadurch die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen vermeinte sie, als Russin mit deutschen Wurzeln schlecht behandelt werden zu können (AS 19). Anlässlich ihrer Einvernahme am 12.11.2012 hielt die Beschwerdeführerin die in der Erstbefragung getätigten Angaben rund um den Erhalt der deutschen oder österreichischen Staatsbürgerschaft aufrecht und verneinte die Frage, ob sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben hätten oder ob sich ihre Fluchtgründe seit ihrem ersten Verfahren aus dem Jahr 2010 geändert hätten (AS 165). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben die in ihrem ersten Asylverfahren gemachten und als völlig unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht hält.
Was ihr weiteres Vorbringen anbelangt, nämlich deswegen einen neuerlichen Asylantrag gestellt zu haben, weil sie in Deutschland Verwandte habe, die Angehörige der deutschen Volksgruppe seien, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrages auf internationalen Schutz gegeben war, woraus wiederum nur der Schluss gezogen werden kann, dass dieses Vorbringen keinesfalls eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem fand jener Aspekt ihres nunmehrigen Vorbringens, nämlich dass sie (die Beschwerdeführerin) Angehörige der deutschen Volksgruppe sei, bereits im ersten Asylverfahren eine Berücksichtigung und wurde im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt.
Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren diverse Schreiben der Bundesrepublik Deutschland rund um ihre Großeltern und deren deutsche Abstammung vorlegte, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zwar anzumerken, dass diesem Vorbringen, nämlich, dass ihre Großeltern deutscher Abstammung gewesen seien, Glauben geschenkt wird, jedoch kann daraus keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete (aktuelle) Verfolgung aufgrund ihrer eigenen Zugehörigkeit zu deutschen Volksgruppe abgeleitet werden. Die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgebrachten "neuen" Beweise für ihr Vorbringen stellen zudem – wie bereits oben festgehalten - keinesfalls eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar, über welche nicht bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor (unbehelligt) in der Russischen Föderation leben und keiner Verfolgung ausgesetzt sind.
Hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach sie aufgrund des Umstandes, dass ihre Großeltern deutsche Staatsbürger gewesen seien, hoffen würde, die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, ist anzumerken, dass ein solches Vorbringen zu keiner Gewährung eines Status eines Asylberechtigten führen kann, zumal die Zuerkennung eines Asylstatus eine Verfolgung im Herkunftsstaat voraussetzt, die aus der „Antragstellung“ bzw. dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, keinesfalls ersichtlich ist. Unabhängig von den Voraussetzungen, die für die Verleihung einer Staatsbürgerschaft zu erfüllen sind, fällt dieser Rechtsakt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Asylbehörden.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie einer Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung ausgesetzt wäre, anbelangt, so ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt maßgeblich, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eindeutig ergibt, dass keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsbürger bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Zudem war auch dieser Umstand bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Entscheidung. Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Rückkehrbefürchtungen, die sie mit einem im April 2010 zugetragenen Vorfall in Deutschland begründete (AS 167), stützen sich auf einen vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde.
Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuerkannt werden könnte. Die Einvernahmeprotokolle bieten zudem keinen Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt erforschen hätte können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages in keiner Weise substantiiert entgegen getreten. Es musste bei der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes somit der Eindruck entstehen, die Beschwerdeführerin hat ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag lediglich aufgrund der bevorstehenden und drohenden Abschiebung gestellt, um dieser entgegen wirken zu können.
Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und dem von ihr behaupteten in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt kein Glauben geschenkt wird, ist davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
…
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten behauptete die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wie bereits im ersten Rechtsgang eine gröbere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie (F20.0 ICD 10).
Da die geltend gemachte Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren bekannt war bzw. bestanden hat und festgestellt wurde, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat bestehen, ist auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Wie bereits im ersten Verfahren ausgeführt, erreicht diese Erkrankung nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren lediglich einen bereits im ersten Verfahren vorgelegten Befund vom 10.11.2010 in Vorlage gebracht und dazu erklärt hat, dass sie aufgrund des Verlustes ihrer Krankenversicherung vor drei Monaten weder einen Arzt konsultiert habe, noch Medikamente einnehme (AS 161). Weitere aktuelle Befunde hat sie nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt – physische und psychische Erkrankungen, unter anderem auch eine paranoide Schizophrenie, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind und entsprechende Therapien zugänglich und erhältlich sind. Zudem sind diese psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgetreten und wurden – ihren Angaben folgend – in ihrem Herkunftsstaat bereits entsprechend behandelt. Auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden diesbezügliche Länderfeststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, dass es eine ausreichende medizinische Grundversorgung, auch für psychische Erkrankungen, in der Russischen Föderation gibt. Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe und zitiert weitere Berichte, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin stellt daher keine solch schwere Erkrankung dar, die ihrem Refoulement in die Russische Föderation entgegenstehen würde bzw. ergibt sich daraus keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes.
Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grun