TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/9 W212 2245735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2245735-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 01.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Rumänien am 20.03.2021.

2. Am 02.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wo diese zunächst angab, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Mai 2018 verlassen und reiste zunächst in die Türkei, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. In der Folge habe sie etwa fünf Monate in Griechenland und acht Monate in Serbien verbracht, bevor sie nach Rumänien gekommen sei, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach Durchreise durch die Slowakei habe sie schließlich Österreich erreicht. Ihr Geburtsdatum bezeichnete sie mit XXXX . Zu ihrem Aufenthalt in Rumänien machte sie keine Angaben.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Vater mit einem alten Mann zwangsverheiratet worden und habe vor beiden Angst.

3. Am 11.05.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Altersfeststellung der Beschwerdeführerin an, weil es aufgrund der Aktenlage Zweifel an ihrer Minderjährigkeit gab.

4. Am 19.05.2021 langte der Befund des durchgeführten Handwurzelröntgens der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis „GP 26, Schmeling 4“ ein. Ausgeführt wurde, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige.

5. Mit Schreiben vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Zuweisung zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters übermittelt. Am 09.06.2021 langte das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem der XXXX als das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum festgestellt wurde und dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mindestens 19,23 Jahre alt gewesen sei.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.05.2021 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland und die Slowakei. Griechenland ließ das Informationsersuchen unbeantwortet. Die slowakische Dublinbehörde erklärte mit Schreiben vom 24.06.2021 keinerlei Informationen zur Beschwerdeführerin zu haben.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenfalls am 31.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 10.06.2021 führte die rumänische Dublinbehörde aus, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 geschlossen worden sei, da sie sich aus der Flüchtlingsunterkunft entfernt habe. Weiters lehnte Rumänien die Aufnahme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ab.

8. Am 22.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das medizinische Sachverständigengutachten an Rumänien und führte aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige handle. Sie sei sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung in Rumänien als auch jener in Österreich volljährig gewesen. Mit Schreiben vom 06.07.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch vom 31.05.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

9. Nach Übermittlung der Länderinformationen zu Rumänien fand am 02.08.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie leide an keinen Krankheiten, würde aber Schmerztabletten gegen Zahnweh und Medikamente für das Herz und den Magen einnehmen. Die Tabletten wegen der Herzschmerzen nehme sie seit etwa zwei Wochen, die anderen habe sie auch schon in Somalia eingenommen. Wie die Tabletten hießen, wisse sie nicht. In Österreich sei sie bereits bei einem Arzt gewesen. Medizinische Unterlagen habe sie keine. Sie habe eine Schwester die in Österreich lebe, namens XXXX bzw. XXXX . Wie lange ihre Schwester sich schon in Österreich aufhalte, wisse sie nicht. Die Wochenenden würde sie bei ihrer Schwester verbringen und kaufe diese ihr auch hin und wieder Sachen, es bestehe aber keine Abhängigkeit. In Rumänien habe sie keinen Asylantrag gestellt, man habe ihr aber die Fingerabdrücke abgenommen. Sie sei dort sehr krank gewesen, aber niemals unterstützt worden. Sie wolle dorthin nicht zurück. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sich nur eine Nacht in Rumänien aufgehalten zu haben. Hinsichtlich der altersdiagnostischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, diese stimme nicht. Sie sei im Jahr 2005 geboren, nicht 2002.

Zu den Länderinformationen gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

10. Am 10.08.2021 langte ein vorläufiger Entlassungsbrief des Klinikum XXXX vom 04.08.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch durch Strangulation ins Klinikum gebracht worden sei und in der Folge bei ihr eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert worden seien. Weiters seien ihr Quetialan 25mg und Tresleen 50 mg verschrieben worden. Ebenfalls übermittelt wurde eine Ambulanzkarte des LKH XXXX vom 20.07.2021.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021, zugestellt am 12.08.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:
1.         Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
2.         Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
3.         Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
4.         Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

4.1.    Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Zur COVID-19 Pandemie

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus Sars-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 1.085.100 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 34.319 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 10.08.2021).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 10.08.2021).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien ernstlich möglich erscheinen lasse, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Aus dem am 10.08.2021 bei der Behörde eingelangten medizinischen Akt gehe nicht hervor, dass den Beschwerden der Beschwerdeführerin ein überstellungsverhinderndes oder gar lebensbedrohliches Ausmaß beizumessen sei. Die behandelnden Ärzte hätten keinerlei Maßnahmen gesetzt, aufgrund derer man von einer „außergewöhnlichen“ Schwere ihrer Beschwerden ausgehen könnte bzw. müsste. So habe sich die medizinische Versorgung auf die Verschreibung von Medikamenten begrenzt und sei die Beschwerdeführer am selben Tag ihres Suizidversuches wieder entlassen worden. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern vorliegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher zulässig sei.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

12. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.08.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin von 12.08.2021 bis 18.08.2021 erneut in stationärer Behandlung befunden habe und ihr die Weiterbetreuung bei einem niedergelassenen Facharzt sowie eine Psychotherapie empfohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich auch in medikamentöser Behandlung für die bei ihr diagnostizierte Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung und nehme zudem Medikamente für ihr Herz und den Magen ein. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Rumänien auseinandergesetzt und habe ihr Vorbringen, in Rumänien nicht ausreichend behandelt und versorgt worden zu sein, ignoriert. Laut USDOS bleibe die staatliche psychologische und medizinische Unterstützung, speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend und seien viele Schutzsuchende auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine Gewahrsamsnahme bis zu 18 Monate als illegale Fremde. In der Beschwerde wurde auf einen Artikel des deutschen Magazins Spiegel zum rumänischen Gesundheitssystem, den USDOS Country Report on Human Rights Practices 2019 vom 11.03.2020, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung vom 16.03.2020, den Bericht des Jesuit Refugee Service Europe vom Februar 2021 und den AIDA Country Report vom 27.03.2019 verwiesen. Zudem wurde aus dem Erkenntnis W161 2239820-1 des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2021 zitiert. Die aktuelle Lage für Asylwerber*innen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit und Grundversorgungslosigkeit geraten würde. Daraus folge, dass eine Abschiebung nach Rumänien die Beschwerdeführerin der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoße. Die belangte Behörde übergehe auch die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin. In Wien lebe auch eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin, bei welcher sie im Falle einer Zulassung des Asylverfahrens leben könnte. In Rumänien habe sie kein soziales oder familiäres Netzwerk auf das sie zurückgreifen könnte.

Zusammen mit der Beschwerde wurde auch ein Kurzarztbrief des Klinikum XXXX vom 18.08.2021 eingebracht, in dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin dort von 12.08.2021 bis 18.08.2021 in stationärer Behandlung war, aber keine Suizidalität gegeben sei und die Beschwerdeführerin selbst die Entlassung wünschte.

13. Die Beschwerdevorlage langte am 25.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine volljährige somalische Staatsangehörige, stellte am 01.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor eine Antragstellung in Rumänien am 20.03.2021. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.05.2021 Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an die Slowakei und Griechenland. Die slowakische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom 24.06.2021 mit, keine Informationen über die Beschwerdeführerin zu haben. Griechenland beantworte das Informationsersuchen nicht.

Ebenfalls am 31.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 10.06.2021 lehnte Rumänien die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre vermeintliche Minderjährigkeit und Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ab. Nach Remonstration durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2021 und Mitteilung über die gutachterlich festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt beider Asylantragstellungen, erklärte sich die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 06.07.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde weiters ausgeführt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 geschlossen wurde, weil sie sich aus der Flüchtlingsunterkunft entfernt hatte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 06.09.2021, 687.240 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.573 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.103.198 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 34.650 Todesfälle bestätigt (WHO, 06.09.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

In Rumänien werden die Länder zwischen drei Kategorien unterschieden, nämlich der Grünen Zone, der Gelben Zone und der Roten Zone. Österreich befindet sich seit dem 05.09.2021 auf der Liste der Länder in der Gelben Zone. Bei der Einreise wäre deswegen eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten. Zur Befreiung von der Heimquarantäne gilt die 3-G Regel, also ein Impfnachweis, ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder ein Genesungsnachweis. Der Nachweis ist anhand des EU Digital Covid Certificate (mit QR-Code) in digitaler oder ausgedruckter Form zu erbringen. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 06.09.2021).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und ordnete deswegen ein Handwurzelröntgen und eine multifaktorielle Altersdiagnostik an, die das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum mit XXXX festlegte und zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylantrages in Österreich mindestens 19,23 Jahre alt und damit volljährig war.

Die 19-jährige Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und fällt somit nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Sie brachte vor, Medikamente wegen ihres Herzens und ihres Magens und Schmerztabletten für ihre Zähne einzunehmen. Diesbezügliche Rezepte oder Arztbefunde legte sie nicht vor, obwohl sie angab, in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen zu sein.

Die Beschwerdeführerin unternahm einen Suizidversuch durch Strangulation und befand sich aufgrund dessen am 04.08.2021 in stationärer Behandlung. Von 12.08.2021 bis 18.08.2021 befand sie sich erneut in stationärer Behandlung. Bei ihr wurden eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihr die Medikamente Quetialan 25 mg, ein Stück bei Bedarf, und Tresleen 50 mg, einmal täglich, verschrieben. Im Zuge ihres zweiten stationären Aufenthalts wurde die Weiterbehandlung bei einem Facharzt und eine Psychotherapie empfohlen. Weitere akute Behandlungen wurden nicht gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt konnte keine Suizidalität festgestellt werden und wurde die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch entlassen.

Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Schwester lebe in Wien, wobei kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit vorliegt. Sonstige familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden, liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zum Verfahren, zum Reiseweg, und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellungen zu den geführten Konsultationsverfahren mit Rumänien, der Slowakei und Griechenland ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechseln zwischen den jeweiligen Dublinbehörden.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO und den Refoulementschutz) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Rumänien als auch in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.06.2021.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Dass sie zweimal in stationärer Behandlung war und bei ihr eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, ihr deshalb Medikamente verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen wurde, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Arztbriefen vom 04.08.2021 und 18.08.2021. Aus diesen geht auch der Suizidversuch der Beschwerdeführerin hervor, wobei bei ihrem späteren Aufenthalt keine Suizidalität mehr festgestellt werden konnte und dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde. Hinsichtlich der Medikamente, die sie ihren eigenen Angaben nach für ihr Herz und ihren Magen einnimmt, legte sie keine Befunde oder Rezepte vor. Außerdem wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt dargelegt, aufgrund welcher Beschwerden oder Erkrankungen sie diese Medikamente einnimmt. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt auch keine akute stationäre Behandlung, die nur in Österreich durchgeführt werden kann.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO begründet, weil die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten hat und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag während der Antragsprüfung in Rumänien zurückgezogen und in der Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Rumänien, obwohl sie schwer krank gewesen sei, nicht behandelt und auch sonst nicht unterstützt worden, ist nicht glaubwürdig und nicht geeignet, systemische Mängel im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie klinischer Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber beinhalten Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Asylwerber, die in einem Zentrum untergebracht sind, erhalten einen Betrag von ca. EUR 110,00 monatlich. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach nur eine Nacht in Rumänien aufgehalten hat, was ihren Vorwurf, nicht unterstützt worden zu sein, erheblich relativiert. Aufgrund der enorm kurzen Aufenthaltsdauer hatten die rumänischen Behörden überhaupt nicht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Zudem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rumänien schwer krank gewesen zu sein, als unglaubwürdig. Es entspricht nämlich nicht der Lebenserfahrung, dass eine Unterkunft schwer krank verlassen wird, um eine ohnehin unsichere Weiterreise anzutreten. Doch selbst wenn eine Erkrankung vorgelegen hat, kann auf keine mangelnde Unterstützung geschlossen werden.

Da bei der Beschwerdeführerin in Österreich eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden und sie dementsprechend an psychischen Beschwerden leidet, gilt sie in Rumänien – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt – als vulnerabel. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Unterkunft und Unterstützung für vulnerable Asylwerber an deren spezielle Bedürfnisse angepasst werden und sie das Recht auf angemessene medizinische und psychologische Hilfe haben. Zusätzlich zu den sechs regionalen Unterbringungszentren gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.). Aus dem AIDA Country Report vom 27.03.2019, auf den in der Beschwerde verwiesen wurde, ergibt sich zudem, dass die ICAR Stiftung in Zusammenarbeit mit AIDRom psychosoziale Spezialisten in allen Aufnahmezentren bereitstellen, die mit den dortigen Ärzten kooperieren. Dies erfolgt durch das Programm „Health Protection Services for Asylum Seekers S.O.S. SA“.

Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Dublinbehörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO wiederaufgenommen wird. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gemutmaßt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Rumänien inhaftiert werden würde, ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren in Rumänien wissentlich entzogen hat, um den gegenständlichen Asylantrag in Österreich zu stellen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall in Rumänien die Möglichkeit hat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt. Gegen eine etwaige negative Entscheidung steht der Beschwerdeführerin eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit offen, da in Rumänien ein rechtsstaatliches Verfahren etabliert ist. Als Vulnerable kann der Beschwerdeführerin im Falle einer rechtskräftigen negativen Entscheidung zudem ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e). Außerdem gibt es keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Als Dublin-Rückkehrer hat die Beschwerdeführerin denselben Zugang zu Unterbringung und Versorgung wie andere Asylwerber. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 und einem Bericht des US Department of State aus dem Jahr 2019 ergebe, dass es in Rumänien zu Schikane, Diskriminierung und Straftaten gegenüber Flüchtlingen und Migranten komme und die öffentliche Einstellung gegenüber AsylwerberInnen in den letzten Jahren von Empathie zu Feindseligkeit umgeschwenkt sei, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, rassistisch beleidigt oder anderweitig diskriminiert worden zu sein. Genauso wenig kann der Rückschluss gezogen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer solcher Vorfälle werden würde.

Wenn in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 des Weiteren moniert wird, dass es im Lager Timi?oara Bettwanzen und andere Insekten gebe und sich die BewohnerInnen über den schlechten Zustand der Matratzen, Toiletten und Bäder beklagen, ist hierzu zu bemerken, dass die hygienischen Bedingungen eines Lagers stets auch von den dort aufhältigen Personen mitverursacht sind und es diesen auch obliegt, das Lager sauber und die dort befindlichen Gegenstände in gutem Zustand zu erhalten.

Weiters wurde in der Beschwerde ein Bericht der Zeitschrift Spiegel über das rumänische Gesundheitssystem vom 11.02.2020 angeführt, welchem zu entnehmen ist, dass das rumänische Gesundheitssystem laut Angaben einer rumänischen Ärztin und Leiterin des Gesundheitsamtes einer als benachteiligt bezeichneten Region Rumäniens, eines der schlechtesten in der EU sei. In diesem Bericht wird auch festgehalten, dass es bei der Versorgung landesweit große Unterschiede gebe. So sei die Versorgung in einigen Großstädten mit universitären Kliniken vergleichsweise gut. Was die Anzahl von Ärzten pro Einwohner betreffe, liege Rumänien an drittletzter Stelle, vor Polen und Großbritannien. Ansonsten beschäftigt sich der Artikel mit den Zuständen im Landkreis der Ärztin. Im Jahr 2018 seien die Gehälter im öffentlichen Gesundheitswesen überdies massiv erhöht worden, wodurch mehr Ärzte im Land blieben. Systemische gravierende Mängel im rumänischen Gesundheitssystem, die den Verdacht aufkommen ließen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht sein könnte, lassen sich dem Artikel nicht entnehmen.

Zum Bericht des JRS Europe: From Bad to Worse: COVID-19 aggravates existing gaps in the reception of asylum seekers vom Februar 2021, wonach Personen deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, entweder in Schubhaft genommen oder ohne weitere Unterstützung auf die Straße gesetzt werden, ist zu bemerken, dass sich daraus keine Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt, da solche Personen in jedem Staat verpflichtet sind das Land zu verlassen und das an ihren Asylantrag geknüpfte Aufenthaltsrecht verlieren.

Der Verweis in der Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W161 2239820-1, geht ins Leere, da darin das gänzliche Fehlen von Länderfeststellungen bemängelt wurde, was hinsichtlich des angefochtenen Bescheides nicht der Fall ist.

Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie nicht nach Rumänien zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zwar gab sie an, Medikamente für das Herz und den Magen einzunehmen, konnte aber, obwohl sie diese, ihren eigenen Angaben nach, bereits in Somalia eingenommen hat, deren Namen nicht nennen. Zudem erklärte sie zu keinem Zeitpunkt aufgrund welcher Erkrankungen sie diese Tabletten überhaupt einnehme. Obwohl sie in Österreich einen Arzt aufgesucht hat, legte sie keine diesbezüglichen Befunde oder Rezepte vor.

Wie festgestellt, unternahm die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Strangulation und wurden bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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