TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/14 W224 2246266-1

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §20 Abs6
SchUG §25
SchUG §71 Abs1
SchUG §74
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W224 2246266-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 12.08.2021, Zl. I-29083/1-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 6, § 25 sowie § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 170/2021, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die 4. Klasse der örtlichen Mittelschule.

2. Nach Auffassung der Lehrkräfte war in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und Wirtschaftskunde, Chemie bzw. Physik eine sichere Leistungsbeurteilung für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben der Schule, nachweislich zugestellt am 26.05.2021 über die Termine der angesetzten Feststellungsprüfungen informiert. Die Beschwerdeführerin sei zu den angesetzten Terminen unentschuldigt nicht erschienen.

3. Am 29.06.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Entscheidung ist mit der „Nicht Beurteilung“ in den vier zuvor genannten Pflichtgegenständen begründet worden.

4. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2021 im Zuge eines persönlichen Gespräches mit der Klassenvorständin im Beisein einer weiteren Lehrkraft, nachgewiesen durch eine Niederschrift der Schule, mündlich verkündet.

Ein mit 26.07.2021 datierter Widerspruch wurde von der Beschwerdeführerin am 27.07.2021 zur Post gegeben, der Widerspruch langte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich am 28.07.2021 ein. Ein zweites, ebenso mit 26.07.2021 datiertes Widerspruchsschreiben wurde vom Schulwart übernommen und langte am 28.07.2021 bei der Schule ein.

5. Mit Bescheid vom 12.08.2021, Zl. I-29083/1-2021, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurück und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführerin die Entscheidung der Klassenkonferenz, nachgewiesen durch eine Niederschrift der Schule, am 02.07.2021 mündlich verkündet worden sei. Im Falle einer mündlichen Verkündung der Entscheidung beginne die 5-Tagesfrist mit der Verkündung, wobei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzurechnen sei. Der 02.07.2021 als Tag der fristauslösenden Verkündung sei folglich nicht mitzurechnen. Die Frist beginne somit am Samstag, den 03.07.2021 zu laufen. Gemäß § 74 Abs. 3 SchUG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert und die Tage des Postlaufes in die Frist gemäß § 74 Abs. 5 SchUG nicht eingerechnet. Das Widerspruchsschreiben sei am 27.07.2021 zur Post gegeben und damit auch am 27.07.2021 eingebracht worden. Dieses Widerspruchsschreiben und auch das zweite, am 28.07.2021 bei der Schule eingelangte Schreiben seien verspätet eingebracht worden, da die Widerspruchsfrist bereits am Mittwoch dem 07.07.2021 abgelaufen sei.

6. Am 30.08.2021 – eingelangt bei der belangten Behörde am 01.09.2021 – erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Information bezüglich der Feststellungsprüfungen mit Schreiben vom 26.05.2021 erfolgt sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Testung freiwillig zu erfolgen habe und Leistungsfeststellungen, wie etwa eine Feststellungsprüfung, auf elektronischem Weg zu erfolgen habe. Diese Möglichkeit sei der Beschwerdeführerin nicht angeboten worden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin schlechter beurteilt worden als es ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würde.

7. Mit Schreiben vom 06.09.2021, eingelangt am 10.09.2021, wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Klassenkonferenz erließ am 29.06.2021 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und Wirtschaftskunde, Chemie bzw. Physik im Schuljahr 2020/2021 nicht beurteilt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde die Widerspruchsfrist mit fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung angegeben. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde von der Beschwerdeführerin am 02.07.2021 übernommen.

Die Beschwerdeführerin erhob einen mit 26.07.2021 datierten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, welchen sie einerseits per Post (Poststempel vom 27.07.2021) und andererseits durch RSb-Sendung, welche vom Schulwart am 28.07.2021 übernommen wurde, einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Widerspruch sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere das Datum der Entscheidung der Klassenkonferenz (29.06.2021) sowie das Datum der Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz (02.07.2021) werden auch von der Beschwerdeführerin im Schreiben betreffend den Widerspruch selbst festgehalten und sind sohin unstrittig. Das Einbringungsdatum des Widerspruches (27.07.2021 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich), ist auf dem Poststempel des Kuverts des Schreibens zum Widerspruch ersichtlich, das Einbringungsdatum des Widerspruchs in der Schule wird von der Schulleiterin mit 28.07.2021 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 170/2021, lauten:

„Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

(4) […]

(5) […]

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

[…]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a)       dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b)       betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c)       dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d)       dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e)       dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f)       dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g)       dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h)       dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

[…]

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

[…]

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.06.2021 zurückgewiesen wurde, ist auch „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Widerspruches durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66 sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Schülerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde möglich.

Dieser Widerspruch ist schriftlich – in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail – innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist beginnt gemäß § 71 Abs. 3 SchUG im Falle der schriftlichen Ausfertigung mit der Zustellung der Entscheidung.

Fallbezogen erfolgte die Zustellung der Entscheidung durch mündliche Verkündung und eine darüber erstellte Niederschrift an die Beschwerdeführerin und ihre Erziehungsberechtigte am 02.07.2021.

Gemäß § 74 Abs. 4 SchUG beginnt die Berechnung einer verfahrensrechtlichen Frist mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag, somit dem 03.07.2021.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerspruch – unter Bedachtnahme auf die 5-Tages-Widerspruchsfrist – fristwahrend bis zum 07.07.2021 eingebracht hätte werden können. Der mit 26.07.2021 datierte, und am 27.07.2021 an die Post übergebene Widerspruch war daher verspätet.

1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen vermeintliche Verfahrensfehler der Schule im Zusammenhang mit der Einhaltung der in § 20 Abs. 2 und 6 SchUG vorgesehenen Vorschrift über die Möglichkeit einer Feststellungsprüfung und den Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe wendet, bezieht sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die aus der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels erwachsende Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nur insoweit reicht, dass das Rechtsmittel durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Mit einer meritorischen Erledigung hingegen würde die Rechtsmittelbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belasten (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren (mangels Zuständigkeit) berechtigt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz aufzugreifen.

1.4. Die belangte Behörde wies daher den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet zurück. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, durch ihr Vorbringen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder des von der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da das das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Anbringen (Widerspruch) als verspätet zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen (z.B. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.02.2001, 2000/20/0504).

Schlagworte

Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung letzte Schulstufe mündliche Verkündung Nichtbeurteilung Pflichtgegenstand Schule Verspätung Widerspruch Widerspruchsfrist Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2246266.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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