TE Bvwg Beschluss 2021/9/14 W168 2246076-1

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W168 2246076-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, alias Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation alias Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch RA Dr. Eckart Fussenegger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 810179405/201002233, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführererin (in Folge BF) reiste am 31.07.2007 gemeinsam mit Ihren beiden Söhnen XXXX , geb. XXXX [später festgestellte Identität: XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien] und XXXX , geb. XXXX [später festgestellte Identität: XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien] unberechtigt nach Österreich ein und brachte beim Bundesasylamt Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid der Außenstelle XXXX des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, Zahl: 07 05.047 – BAI abgewiesen wurde. Der BF wurde der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Die wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Diese Entscheidung bekämpfte die BF mit einer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zahl: D11 318740-1/2008/14E als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 21.02.2011 brachten die BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Über diesen Folgeantrag wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 10.03.2011, Zahl 11 01.794 – EAST-WEST entschieden. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2011 wurde gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weiter wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Diese Entscheidung bekämpfte die BF mit einer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zahl D11 318740-2/2011/2E als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 27.04.2013 beantragte die BF beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 27.08.2013, Zahl 30101/01-1460/1/1-2013 abgewiesen.

Diese Entscheidung bekämpfte die BF mit einer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 07.05.2014, Zahl LVwG-11/113/9-2014 als unbegründet abgewiesen wurde. –

Am 04.07.2014 stellten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §56 Abs. 1 AsylG und begründete diesen Antrag damit, dass Ihre Abschiebung „faktisch nicht durchführbar ist“.

Aufgrund der Ausstellung einer Duldungskarte zog die BF am - 5/107 –BE-0311-702 06.10.2014 Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §56 Abs. 1 AsylG zurück.

Die Duldungskarte wurde Ihnen vom 06.10.2014 bis zum 05.10.2015 ausgestellt. - Am 06.10.2014 wurde aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen ein Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet.

Am 19.08.2015 brachten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Am 06.10.2015 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG erteilt, welcher bis zum 05.10.2016 gültig war.

Am 22.10.2015 beanstandete die BF, dass diese weiterhin als russische Staatsangehörige geführt werden, obwohl Sie „staatenlos“ wäre. Die BF bezog sich in diesem Schreiben darauf, dass seitens der russischen Botschaft die russische Staatszugehörigkeit nicht bestätigt wurde.

Am 29.09.2016 brachten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG ein. Am 06.10.2016 wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG erteilt, welcher bis zum 05.10.2017 gültig war.

Am 03.10.2017 brachte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG ein. Am 06.10.2017 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG erteilt, welcher bis zum 05.10.2018 gültig war.
Am 03.04.2019 brachten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ ein.

Für den 12.06.2019 wurde die BF zu einem Delegationstermin geladen. Dieser Ladung kam die BF nicht nach und verletzte dadurch Ihre Mitwirkungspflicht. Aufgrund der sich aus den Einvernahme-Protokollen ergebenden Angaben, wonach die BF mit Herrn XXXX , geb. XXXX verheiratet wäre und diese Ihre beiden Söhne namentlich anführten, konnte dies im Vorfeld der an den armenischen Migrationsdienst mitgeteilt werden, worauf während der Abwesenheit der BF die positive Identifizierung mit den Personendaten XXXX , geb. XXXX , Passnummer XXXX erfolgte (vgl. Schriftverkehr zwischen einer Mitarbeiterin der BFA-Direktion und Ihren gewillkürten Vertreter vom 18.02.2021) erfolgte.

Am 03.07.2019 wurde für die BF und Ihre beiden Söhne XXXX , geb. - 6/107 –BE-0311-702 XXXX , StA. Armenien und XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien von der armenischen Botschaft in Wien Heimreisezertifikate ausgestellt.

Am 14.10.2020 stellte die BF bei der PI- XXXX -Fremdenpolizei einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz. Als Grund wurde insbesonders der zu diesen Zeitpunkt eskalierende Konflikt zwischen Armenien und Aserbeidschan genannt.

Das Asylverfahren IFA 810179405 – 201002233 wurde am 03.11.2020 zugelassen.

Am 03.11.2020 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gem. § 51 AsylG. ausgestellt.

Am 20.11.2020 brachte der gewillkürter Vertreter der BF ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Beschwerde gegen Inhalte der Aufenthaltsberechtigungskarte, Kartennummer XXXX – 001, ausgestellt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2020“ ein.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 28.12.2020 wurden die BF über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter für den 12.01.2021 zur Einvernahme zu Ihrem Asylverfahren geladen und gleichzeitig aufgefordert, alle für Ihren Antrag relevanten Unterlagen binnen vorgegebener Frist dem Bundesamt vorzulegen.

Am 08.01.2021 wurde seitens der Außenstelle bei der BFA-Direktion nachgefragt, ob es möglich ist, dass bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates vom 03.07.2019 Personen verwechselt wurden. Am 11.01.2021 teilte eine Mitarbeiterin der BFA-Direktion mit, dass im Vorfeld Unterlagen Ihrer gesamten armenischen Familie an die armenische Delegation übermittelt wurden und Sie positiv mit der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien“ identifiziert wurden. Ihr Ehemann XXXX wäre im Oktober 2018 mittels eines Heimreisezertifikates zwangsweise nach Armenien überstellt worden. Am 12.06.2019 wäre Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien der armenischen Delegation vorgeführt worden, bei welcher auch Ihre positive Identifizierung erfolgte.

Am 12.01.2021 wurde im Verfahren in Anwesenheit Ihres gewillkürten Vertreters vor einem Organwalter des Bundesamtes eine Einvernahme durchgeführt. Hierbei wurde der BF insbesondere durch das BFA zur Kenntnis gebracht, dass bis zur Ausstellung des Heimreisezertifikates für die BF diese mit ihrer Verfahrensidentität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation bzw. staatenlos“ geführt wurde. Diese Verfahrensidentität habe ausschließlich auf Ihren Aussagen gegenüber österreichischen Behörden. Nunmehr würden nicht nur für die BF, sondern auch für Ihre beiden Söhne Heimreisezertifikate vorliegen, aus welchen eine armenische Identität hervorgehen würde. Diese Heimreisezertifikate wären Beweismittel, mit welchen, sofern Sie von einer freiwilligen Ausreise keinen Gebrauch machen, verwendet werden, um die BF nach Armenien abzuschieben. Die BF führte hierbei aus, nie den Namen XXXX geführt zu haben. Dieser Name wäre ihr unbekannt. Der BF wurde eine Sechswochenfrist eingeräumt, um der Behörde überprüfbare Beweismittel vorzulegen, welche Ihre Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation bzw. staatenlos“ belegen könnten. Die Identiät wäre auch nach Rückfrage über die BFA – Direktion mit 11.01.2021. bestätigt worden. Die BF führte aus bisher in Österreich von Unterstützungsleistungen gelebt zu haben. Familienangehörige würde nicht in Österreich leben. Sie hätte sich zuletzt vor rund 30 Jahren in Armenien aufgehalten. Befragt zu den Gründen die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen würden, fürhte die BF aus, dass sie aufgrund des Konfliktes zwischen Armenien und Aserbeidschan Angst hätte, dass sie als Person mit Aserbeidschanischen Wurzeln nunmehr dort bedroht werden würde. Aufgrund dessen, dass sie eine Aserbaidschanerin wäre, hätte sie Angst vor einer Rückkehr in das heutige Armenien. Sie sei keine Staatsbürgerin dieses Landes, sie wisse nicht wie sie geschützt werde und wie die Rechtslage in solchen Fällen aussehen würde. Dies wäre ihr einziger Grund. Mit ihren in Armenien aufhältigen Sohn und Exehemann wolle sie bei einer Rückkehr keinen Kontakt aufnehmen; sie wolle alleine bleiben. Bevor sie nach Armenien zurückkehren würde, würde sie sich umbringen. Der BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass Armenien ein sichererer Herkunfssstat wäre, bzw. wurde Nachfragen durchgeführt, inwieweit die Fortführung des Privat- und Familienlebens in Österreich gem. Art. 8 EMRK dringend geboten ist, bzw. eine Fortführung in Armenien möglich erscheint. Hierzu führte die BF aus, dass sie freundschaftliche Kontakte zu rund 30 Personen in Österreich hätte. Sie wäre nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Kirche, würde sich jedoch einbringen. Sie sprechen auch Deutsch auf Niveau A2. Eine Strafrechtelich Verfolgung in Österreich hätte es nie gegeben. Die BF wurde auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurden Sie für den 28.01.2021 zu einer fachärztlichen Untersuchung in 4020 XXXX geladen.

Am 25.02.2021 langte das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Leiters des Departments für Akutgeriatrie und Remobilisation des XXXX Universitätsklinikums für Neurologie und Psychiatrie Prim. Dr. XXXX , LL.M anlässlich Ihrer Untersuchung vom 28.01.2021 ein.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 teilte der gewillkürter Vertreter der BF mit, dass dieser an Ihrer Identitätsfeststellung arbeite und um eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen ersucht. Er schloss seinem Schriftsatz seine Korrespondenz mit einer - 20/107 –BE-0311-702 Mitarbeiterin der BFA-Direktion an, aus welcher hervorgeht, wie es zu Ihrer positiven Identifizierung kam. Die Frist wurde bis 23.03.2021 erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 ersuchte der gewillkürter Vertreter der BF erneut um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde bis zum 20.04.2021 erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 teilte der gewillkürter Vertreter der BF mit, dass es für ihn unverständlich erscheine, dass er keine Kopie Ihres Reisepasses XXXX erhalte. Er berief sich auf die Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der BFA Direktion vom 15.04.2021, welche mitteilte, dass sie versucht hätte, eine Kopie zu erhalten und angab, dass ein weiteres Intervenieren aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht möglich erscheint. Er ersuchte neuerlich um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde bis zum 01.06.2021 erstreckt.

Am 21.04.2021 wurde seitens der ho. Behörde wiederholt eine Anfrage an die BFA Direktion gerichtet, in welcher auf eine mögliche Personenverwechslung im Zuge der Heimreisezertifikat-Ausstellung eingegangen wurde. Am selben Tag teilte die Mitarbeiterin der BFA-Direktion mit, dass Sie am 12.06.2019 Ihrer Ladung zum Delegationstermin mit dem armenischen Migrationsdienst nicht nachgekommen ist und die BF somit Ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die BF habe selber angegeben, dass diese mit Herrn XXXX verheiratet wäre und die Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX hätte und dass die BF aufgrund der im Vorfeld übermittelten Daten positiv identifiziert wurde. Die Mitarbeiterin hätte dem gewillkürten Vertreter der BF mitgeteilt, dass diese jederzeit die Möglichkeit hätte, sich in Armenien Dokumente zu beschaffen. Auch verwies die Mitarbeiterin der BFA-Direktion darauf, dass sich gegenwärtig Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX und Ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX in Armenien aufhalten würden und Sie selbst angegeben hätten, mit Ihren Angehörigen in Armenien in Kontakt zu sein. Abschließend merkte die Mitarbeiterin der BFA-Direktion an, dass aufgrund des Intervenierens des gewillkürten Vertreters der BF dieser Fall mit der Botschaft besprochen worden sei und einer BFA-Mitarbeiterin eine Kopie Ihres Reisepasses gezeigt wurde, diese Kopie jedoch nicht ausgehändigt wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 wurde dem gewillkürten Vertreter der BF abermals eine Fristerstreckung bis zum 01.06.2021 eingeräumt. Auch wurde das neurologisch psychiatrische Gutachten des Leiters des Departments für Akutgeriatrie und Remobilisation des XXXX -Universitätsklinikums für Neurologie und Psychiatrie - 21/107 –BE-0311-702 Prim. Dr. XXXX , LL.M, welches anlässlich Ihrer Untersuchung vom 28.01.2021 erstellt wurde und das Länderinformationsblatt Armenien, generiert am 21.04.2021 übermittelt. Es wurde abermals darauf hingewiesen, dass Sie die Möglichkeit hätten, sich in Armenien um entsprechende Dokumente zu bemühen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass sämtlichen Anträgen auf Fristerstreckung entsprochen wurde und das Asylverfahren binnen angemessener Zeit entschieden werden soll. –

Mit Schreiben vom 01.06.2021 bezog sich der gewillkürter Vertreter der BF auf seine in der Zwischenzeit erfolgten Recherchen. Er hätte telefonisch Kontakt mit Ihren beiden Söhnen aufgenommen. Keiner Ihrer Söhne würde eine Frau namens „ XXXX “ kennen. Sie würden den Namen „ XXXX “ führen. Ihr in Armenien aufhältiger Sohn XXXX , geb. XXXX hätte wegen fehlender Eigendokumente in seinem Herkunftsstaat keinen Zugang zu Archiven oder Behörden. Er würde von Ihren beiden Söhnen eidesstattliche Erklärungen beschaffen, eine Erledigung wäre zufolge noch fehlender Übermittlungsmöglichkeiten an die Söhne noch nicht möglich gewesen. Auch würde dieser eine Behördenmitwirkung beantragen, dass eine Kopie Ihres Reisepasses beschafft werde und verwies auf § 13 Abs. 4 BFA-VG, worin eine Mitwirkung der Behörde zur Erlangung von Bescheinigungen von Abstammungsverhältnissen vorgesehen ist. Er sehe die Ermittlung Ihrer Identität als nicht abgeschlossen und beantragt daher einen Termin für eine persönliche Vorsprache. Wiederum wurde um eine Fristerstreckung bis zum 31.07.2021 ersucht, welcher jedoch nicht entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2021 wurde dem gewillkürten Vertreter der BVF das Länderinformationsblatt zu Armenien, Stand 07.06.2021 übermittelt. Es wurde eine Frist für die Einbringung einer allfälligen Stellungnahme bis zum 13.07.2021 eingeräumt.

Am 15.07.2021 legte der gewillkürter Vertreter der BF eidesstättige Erklärungen Ihrer Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX vor, in welchen diese bestätigen würden, dass ihre Mutter den Namen „ XXXX “ führen würde und niemals einen anderen Namen geführt hätte. Ihre Söhne würden auch keine Person mit dem Namen „ XXXX “ kennen. Der gewillkürter Vertreter der BF stellte daher weiterhin die Identitätsfeststellung im Heimreisezertifikat vom Juni 2019 in Frage. Er bezog sich weiter darauf, dass die – aus seiner Sicht ungeklärte Frage bezüglich der Identität seiner Mandantin – nicht ausreiche, dieser eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, bzw. der subsidiär - 22/107 –BE-0311-702 Schutzberechtigten zu verwehren. Auch führte dieser an, dass Sie sich seit 15 Jahren ohne Beanstandungen im Bundesgebiet aufhalten würden und aufgrund der daraus resultierenden persönlichen Kontakte ein schützenswertes Privatleben entstanden wäre. Erneut bemühte sich Ihr gewillkürter Vertreter um eine abermalige Fristerstreckung, zumal Sie davon überzeugt wären, den Namen „ XXXX “ zu führen.

Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 810179405/ 201002233 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II. wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. IV. gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § - 2/107 –BE-0311-702 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. V. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist, und VI. wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. VII. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid des BFA wurde in allen Spruchpunkten Beschwerde an das BVwG erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Die Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 und auch Art. 3 EMRK geltend.

Die Beschwerdeführerin hat durch sämtliche Ausführungen in der ausführlichen Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht gänzlich unsubstantiiert bestritten und ein konkretes bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares bzw. ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der zahlreichen Vorverfahren, innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2246076.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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