TE Bvwg Beschluss 2021/9/16 W240 2246317-1

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W240 2246316-1/5E

W240 2246317-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.08.2021, Zl. 1277099700/210516864 (ad 1.), und
Zl. 1277102305/210516651 (ad 2.), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (auch BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2), zwei armenische Staatsangerhörige, gelangten nach Österreich und die Beschwerdeführer stellten am 19.04.2021 einen Asylantrag in Österreich.

Betreffend die Beschwerdeführer liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor.

Bei der Erstbefragung am 19.04.2021 gab der BF1 im Wesentlichen an, ein volljähriger Sohn von ihm lebe in Österreich. Er leide an Diabetes, Blasenproblemen (Dauerkatheter) und sitze aufgrund einer Schussverletzung seit 1994 im Rollstuhl. Er sei ab 2000 bis 2008 in der Ukraine gewesen, ab 2008 bis 2021 in Deutschland und sei nunmehr ab 19.04.2021 in Österreich aufhältig. Sein Pass befinde sich in Deutschland. Er habe in Deutschland einen negativen Asylbescheid erhalten. Er sei nach Österreich gelangt, weil hier sein Sohn lebe.

Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung insbesondere an, sie hätten in Deutschland eine negative Entscheidung erhalten und sie habe mit ihrem Mann zu ihrem Sohn in Österreich gelangen wollen.

Das BFA richtete am 03.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 06.05.2021 stimmte Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführer zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2021 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand Folgendes an:

„(…)

L: Wie stellt sich Ihr momentaner Gesundheitszustand dar?

A: Ich habe Schmerzen im ganzen Körper aber das ist auszuhalten. Ich habe 4 Schussverletzungen. Ich habe noch eine Kugel in der Lunge. Die Ärzte in Deutschland meinten man sollte sie besser drinnen lassen. Auch in Österreich die Ärzte meinten es sollte drinnen bleiben. Ich habe auch einen Katheter. Ich nehme derzeit keine Tabletten, weil ich sonst so benebelt bin. Ich habe heute meine Tabletten nicht genommen. Normalerweise nehme ich meine Tabletten täglich. Ich bin auch Zuckerkrank und nehme Insulin.

L: Unterziehen Sie sich zurzeit ärztlichen Behandlungen oder Therapien, wenn ja, auf welche Art und Weise?

A: Ja ich bin in ärztlicher Behandlung.

L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente zu sich?

A: Insulin, die weiteren Medikamente stehen auf dem Befund vom 04.03.2021 von Dr. Gordana Bubalo.

L: Seit wann haben Sie Ihre Krankheiten?

A: Ich habe das schon seit 27 Jahren.

L: Wurden Sie diesbezüglich in Deutschland auch behandelt?

A: Ja.

Anmerkung: Es wird ein Befund vom 04.03.2021, ein Befund vom 14.05.2021 und ein Befund vom 01.05.2021 in Kopie zum Akt genommen.

Er behauptete Bedrohungen durch einen Landsmann in Polen. Es würde nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht werden. Es gebe in Polen keine Sicherheit.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an, sie sei gestürzt und sie habe sich dabei alle Zähne ausgeschlagen. Sie sei geröngt worden und es würden ihre Zahnprothesen repariert werden. Eine Schwester von ihr sei anerkannter Flüchtling in Österreich und hinsichtlich der zweiten Schwester, welche auch in Österreich lebe, kenne sie den Aufenthaltsstatus nicht. Sie hätten sich in Polen nie hilfesuchend an Menschenrechtsorganisationen gewandt.

(…)“

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2021 gab die BF2 insbesondere zu seinem Gesundheitszustand Folgendes an:

„(…)

L: Wie stellt sich Ihr momentaner Gesundheitszustand dar?

A: Zurzeit geht es mir nicht so gut. Ich habe keine Medikamente und ich bräuchte einen Psychologen bzw. Psychiater. Ich habe am 01.06.2021 einen Arzttermin. Einen richtigen Psychiater habe ich noch nicht gefunden. Nachgefragt, mir ist schwindlig und ich habe depressive Verstimmung. Ich könnte immer weinen. Ich gehe in den Wald weinen, wenn es mir nicht gut geht. Nachgefragt, ich habe diese depressiven Verstimmungen seit 27 Jahren, seit diesem Vorfall was ich ihnen am Angang erzählt habe. Nachgefragt, ich war diesbezüglich bereits in Deutschland in Behandlung.

L: Unterziehen Sie sich zurzeit ärztlichen Behandlungen oder Therapien, wenn ja, auf welche Art und Weise?

A: Derzeit nicht. Ich habe am 01.06.2021 meinen ersten Arzttermin.

L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente zu sich?

A: Seit heute habe ich keine Medikamente. Meine Packungen sind alle leer.

(…)

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Ich habe keine Kraft mehr. Ich kann nicht nach Deutschland. Lieber tu ich mir was an bevor ich nach Deutschland gehe. Deutschland schickt mich sicher nach Armenien. Da ist es besser wenn ich mich in Österreich umbringe.

(…)“

Betreffend den BF1 wurden ambulanter Arztbriefe vorgelegt sowie ein ärztliches Attest mit den Diagnosen „chronische nicht näher bezeichnete Tetraplegie (komplette Querschnittlähmung, Überlaufinkontinenz, sonstiger chronischer Schmerz, nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) mit Komplikationen als entgleist bezeichnet, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Angststörung, nicht näher bezeichnet, essentielle Hyptertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hyptertensiven Krise, gemischte Hypterlipidämie, Dermatitis, schlaffe Tetraparese, rezidiviernde Zyste“ samt Auflistung der aktuellen Medikation.

2. In der Stellungnahme vom 26.05.2021 wurde ausgeführt, dass beide Asylwerber aufgrund ihrer Erkrankungen – Querschnittlähmung, Diabetes, Schussverletzungen bei BF1 bzw. schwere depressive Phase bei BF2 – eine Transportfähigkeit nicht gegeben sei. Die BF2 habe – wie bereist angegeben – in –Deutschland bereits zwei Suizidversuche unternommen aufgrund ihrer depressiven Störung infolge in ihrer Heimat erlebter traumatischer Ereignisse. Würden die BF nach Deutschland zurückkehren müssen, würde in diesem Zusammenhang eine massive Gefährdung bewirkt werden und insbesondere einen neuen Suizidversuch verursachen. Der einzig nahe Familienangehörige der BF, sei in Österreich legal aufhältig und berufstätig. Er sei verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Er habe die BF eingeladen, bei sich in seinem Haushalt zu leben und würde für sämtliche Kosten des Aufenthalts aufkommen. Es sei aus gesundheitlichen Gründen eine nahtlose Fortführung der medizinischen Behandlung erforderlich. Es bestünden keinerlei öffentliche Interessen an einer Überstellung der BF nach Deutschland. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Einholung der Transportfähigkeit beider BF.

Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 04.07.2021, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 24.06.2021, wurde insbesondere festgestellt, dass der BF1 als subjektive Beschwerden anführe, es tue ihm alles weh, er sei invalid, er habe Schmerzen in der linken Schulter, vermutlich vom Rollstuhlfahren. Er habe schon Akupunktur erhalten. Er könne eine Stunde schlafen, zwei Stunden seien nicht möglich. Trotz Fentanyl [Anmerkung BVwG: synthetisches Opioid, das als Schmerzmittel (Analgetikum) in der Anästhesie (bei Narkosen) sowie zur Therapie akuter und chronischer Schmerzen verwendet wird] habe er Schmerzen, es helfe nichts. Er träume, manchmal stelle er sich die Frage, ob er leben solle oder nicht. Er lebe wegen seinem Sohn und seiner Enkelin. Diese seien sein Glück. Deshalb wolle er leben. Nach dem Schuss in die Wirbelsäule sei alles aus gewesen. Er habe sich nicht mehr bewegen können. Er sei bewusstlos gewesen, Blut sei rausgespritzt. Seine Frau müsse alles für ihn machen, er werde von ihr zur Toilette geführt. Von der Ärztin wurde keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt und auch keine sonstigen psychischen und/oder neurologischen Krankheitssymptome. Es seien therapeutische und medizinische Maßnahmen aus psychischer Sicht nicht angeraten, Schmerzmittel seien jedoch erforderlich. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht auszuschließen. Eine akute Suizidalität wurde ausgeschlossen.

Betreffend die BF2 wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 04.07.2021, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 24.06.2021, insbesondere festgestellt, dass die BF2 als subjektive Beschwerden anführe, dass manchmal Suizidgedanken kommen. Sie schlafe schlecht, habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen. Auf Nachfrage zu den Suizidgedanken führte sie aus, dass ihr Sohn und ihr Enkelkind sie am Leben erhalten. Sie wolle leben, wenn sie ihre Enkelin sehe. Verwiesen wurde auf Befunde von Ärzten, die in Deutschland konsultiert wurden, in diesen Befunden wurden hinsichtlich der BF2 Suizidversuche, Panikstörung, schwere depressive Episoden festgestellt und eine Reisefähigkeit wurde ausgeschlossen. Von der Ärztin wurde als belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung eine Anpassungsstörung F 43.21 festgestellt als sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome eine rezidivierende Depression F33.1, derzeit mittelgradige Episode. Es seien therapeutische und medizinische Maßnahmen aus psychischer Sich in Form eines Antidepressivums am jeweiligen Aufenthaltsort angeraten. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht auszuschließen Auch eine Affekthandlung mit Suizidversuch sei vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der BF2 nicht gänzlich auszuschließen.

Mit Schreiben vom 10.08.2021 übermittelte das BFA der ausgewiesenen Vertretung der BF die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren und räumte eine Frist von drei Tagen für eine Stellungnahme ein.

Mit Stellungnahme vom 12.08.2021 wurde von der ausgewiesenen Vertretung insbesondere darauf verwiesen, dass in der gutachterlichen Stellungnahme betreffend die BF2 ausgeführt wurde, diese sei in Deutschland regelmäßig psychiatrisch behandelt worden, wobei eine rezidivierende depressive Störung in Form einer schweren Episode diagnostiziert worden sei und aus fachärztlicher Sicht festgestellt worden sei, dass die BF2 bis auf weiteres nicht reisefähig sei. Die BF2 habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen und leide an einer rezidivierenden Depression F33.1 derzeit mittelgradige Episode. Aus der Sicht der Sachverständigen würde bei einer Überstellung eine Verschlechterung nicht auszuschließen sein, wobei auch ein neuerlicher Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden könne. Dies bedeute im Falle einer Abschiebung eine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung, welche in keinem Verhältnis mit einer (nicht gefährdeten) Sicherung der öffentlichen Sicherheit stehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen ergebe sich daher, dass aus medizinischen Gründen eine Überstellung nicht zulässig sei. Der BF1 sei querschnittgelähmt und werde mittels Dauerkatheter versorgt. In Deutschland sei der BF1 fachärztlich versorgt worden und ergebe sich aus dem fachärztlichen Attest von Dr. Richard Zemlicka, dass aus fachärztlicher Sicht, der BF1 bis auf weiteres nicht reisefähig sei. Auf diese depressive Störung werde in der gegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme nicht detailliert eingegangen, es werde lediglich ohne Begründung ausgeführt, dass derzeit eine PTPS nicht festgestellt werden könne. Bei vollständiger Gutachtenerstattung würde sich auch beim BF1 ergeben, dass eine Außerlandesbringung wie bei der BF2 ohne gesundheitliche Gefährdung nicht möglich sei.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.08.2021 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer festgestellt, dass Deutschland der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hätte. Festgestellt wurde, dass es sich bei den BF um keine besonders vulnerable Personen handle und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die BF aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Die in den Feststellungen angeführten Krankheiten würden sich aufgrund der Angaben in der Einvernahme am 25.05.2021, ihrer Befunde und dem Ergebnis der PSY III-Untersuchung vom 24.06.2021 ergeben.

4. Mit Urkundenvorlage vom 30.08.2021 wurden hinsichtlich des BF1 eine Ambulanzkarte vom 20.04.2021 sowie ambulante Arztbriefe vom Mai, Juli und Juli 2021 sowie Unterlagen vom 27.07.2021 über die Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung übermittelt. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Mammographiebefund vom 08.07.2012 mit dem Ergebnis „Mastopathie beidseits“, ein Schilddrüsen-Status vom 16.07.2021 mit der Beurteilung „Struma nod – ehthyr. Funktion, Hashimoto Thyreoditis“ und ein Befund eines Gesundheitszentrums vom 29.07.2021 übermittelt mit den Diagnosen „chronische Lumboischialgie bei Osteochondronse L5/S1 und Facettenarthrose L4/S1).

5. In der gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Ilse Hruby MSc am 06.07.2021 abgegeben worden sei, hinsichtlich der BF2 wurde darauf verwiesen, dass jedoch im fachärztlichen Attest von Dr. Richard Zemlicka & Partner vom 04.03.2021 über die regelmäßige ambulante Behandlung vorliege, in diesem wurde eine rezidivierende schwere Störung festgestellt in Form einer schweren Episode. Es wurde darin auch festgehalten, dass die Reisefähigkeit aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben wäre. Die BF2 habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen und habe seit sechs Jahren Suizidgedanken. In der Stellungnahme werde eine rezidivierende Depression F33.1 derzeit mittelgroße Episode diagnostiziert, wobei eine Verschlechterung bei Überstellung nicht sicher ausschließbar sei und eine Affekthandlung mit Suizidversuch nicht gänzlich auszuschließen wäre. Beim BF1 werde eine Belastung durch die Unsicherheit diagnostiziert, er sei querschnittsgelähmt und verfüge über einen Dauerkatheter (Überlaufblase). Das BFA habe in Folge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterlassen, diese diagnostizierten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fachärztlich näher überprüfen zu lassen. Allein aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine Abschiebung ohne gesundheitliche Gefährdung – insbesondere für die BF2 – nicht möglich sei. Der Sohn der Beschwerdeführer verfüge über einen aufrechten Aufenthalt und sei bereit, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sodass ein Aufenthalt der BF in Österreich keinerlei Kosten verursachen würde.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer (auch BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2), zwei armenische Staatsangerhörige, gelangten nach Österreich und die Beschwerdeführer stellten am 19.04.2021 einen Asylantrag in Österreich:

Das BFA richtete am 03.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 06.05.2021 stimmte Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführer zu.

Die Beschwerdeführer leiden unter zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie verfügen über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich in Form ihres volljährigen Sohnes samt Familie.

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Gesundheitszustand, zu einem allfällig bestehen Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.

2.       Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes und eine allenfalls bestehende Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer in Österreich nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2)      [...]

(3)      Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.-5. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) […]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.       […]

(2)      Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3)      Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4)      Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)      Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)      Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

(1)      

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1)      Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen

Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)      Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen.

Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend die Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 04.07.2021 betreffend den BF1 und vom 06.07.2021 betreffend die BF2, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, aufgrund einer Untersuchung am 24.06.2021 eingeholt wurde. Es wurde in der Stellungnahme betreffend den BF1 insbesondere festgehalten, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden könnten und auch keine sonstigen psychischen und/oder neurologischen Krankheitssymptome vorliegen würden. Es seien therapeutische und medizinische Maßnahmen aus psychischer Sicht nicht angeraten, Schmerzmittel seien jedoch erforderlich. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht auszuschließen. Eine akute Suizidalität wurde ausgeschlossen. Betreffend die BF2 wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 06.07.2021, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 24.06.2021, insbesondere festgestellt, dass die BF2 als subjektive Beschwerden anführe, dass manchmal Suizidgedanken kommen. Sie schlafe schlecht, habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen. Auf Nachfrage zu den Suizidgedanken führte sie aus, dass ihr Sohn und ihr Enkelkind sie am Leben erhalten. Sie wolle leben, wenn sie ihre Enkelin sehe. Verwiesen wurde auf Befunde deutscher Ärzte, in denen hinsichtlich der BF2 Suizidversuche, Panikstörung, schwere depressive Episoden festgestellt wurden und eine Reisefähigkeit ausgeschlossen wurde. Von der Ärztin wurde als belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung eine Anpassungsstörung F 43.21 festgestellt als sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome eine rezidivierende Depression F33.1, derzeit mittelgradige Episode. Es seien therapeutische und medizinische Maßnahmen aus psychischer Sich in Form eines Antidepressivums am jeweiligen Aufenthaltsort angeraten. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei nicht auszuschließen Auch eine Affekthandlung mit Suizidversuch sei vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der BF2 nicht gänzlich auszuschließen.

Bereits in der Stellungnahme vom 12.08.2021 zu den gutachterlichen Stellungnahmen wurde von der ausgewiesenen Vertretung insbesondere ausgeführt, dass in der gutachterlichen Stellungnahme betreffend die BF2 ausgeführt wurde, diese sei in Deutschland regelmäßig psychiatrisch behandelt worden, wobei eine rezidivierende depressive Störung in Form einer schweren Episode diagnostiziert worden sei und aus fachärztlicher Sicht festgestellt worden sei, dass die BF2 bis auf weiteres nicht reisefähig sei. Die BF2 habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen und leide an einer rezidivierenden Depression F33.1 derzeit mittelgradige Episode. Aus der Sicht der Sachverständigen würde bei einer Überstellung eine Verschlechterung nicht auszuschließen sein, wobei auch ein neuerlicher Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden könne. Dies bedeute im Falle einer Abschiebung eine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung, welche in keinem Verhältnis mit einer (nicht gefährdeten) Sicherung der öffentlichen Sicherheit stehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen ergebe sich daher, dass aus medizinischen Gründen eine Überstellung nicht zulässig sei. Der BF1 sei querschnittgelähmt und werde mittels Dauerkatheter versorgt. In Deutschland sei der BF1 fachärztlich versorgt und ergebe sich aus dem fachärztlichen Attest von Dr. Richard Zemlicka, dass aus fachärztlicher Sicht, der BF1 bis auf weiteres nicht reisefähig sei. Auf diese depressive Störung werde in der gegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme nicht detailliert eingegangen, es werde lediglich ohne Begründung ausgeführt, dass derzeit eine PTPS nicht festgestellt werden könne. Bei vollständiger Gutachtenerstattung würde sich auch beim BF1 ergeben, dass eine Außerlandesbringung wie bei der BF2 ohne gesundheitliche Gefährdung nicht möglich sei.

In der gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerde vor allem auf das fachärztliche Attest von Dr. Richard Zemlicka & Partner vom 04.03.2021 verwiesen, wonach die regelmäßige ambulante Behandlung der BF2 vorliege, in diesem wurde eine rezidivierende schwere Störung festgestellt in Form einer schweren Episode. Es wurde darin auch festgehalten, dass die Reisefähigkeit aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben wäre. Die BF2 habe zwei Mal einen Suizidversuch unternommen und habe seit sechs Jahren Suizidgedanken. In der Stellungnahme werde eine rezidivierende Depression F33.1 derzeit mittelgroße Episode diagnostiziert, wobei eine Verschlechterung bei Überstellung nicht sicher ausschließbar sei und eine Affekthandlung mit Suizidversuch nicht gänzlich auszuschließen wäre. Beim BF1 werde eine Belastung durch die Unsicherheit diagnostiziert, er sei querschnittsgelähmt und verfüge über einen Dauerkatheter (Überlaufblase). Moniert wurde, dass es das BFA in Folge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterlassen habe, diese diagnostizierten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fachärztlich näher überprüfen zu lassen. Allein aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine Abschiebung ohne gesundheitliche Gefährdung – insbesondere für die BF2 – nicht möglich sei. Der Sohn der Beschwerdeführer verfüge über einen aufrechten Aufenthalt und sei bereit, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sodass ein Aufenthalt der BF in Österreich keinerlei Kosten verursachen würde.

Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Deutschland physischen und psychischen Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Deutschland gewährleistet ist. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen und vor dem Hintergrund der Urkundenvorlage vom 30.08.2021 zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig sind bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes beider vulnerabler BF, der möglicherweise aktuell bestehenden Suizidalität in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren, angezeigt, ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen.

Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Deutschland gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender weiterer medizinischer Gutachten, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen sind, abzuklären haben, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Deutschland – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der BF konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung der BF sowie der ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Deutschland gesichert vorhanden ist.

Hinsichtlich des in Österreich lebenden Sohnes samt Familie wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer zwei kranke Personen sind, welche unter schweren körperlichen und psychischen Krankheiten leiden. Allein der Gedanke fern vom in Österreich aufhältigen Sohn und Enkelkind leben zu müssen, rufe laut deren Ausführungen in beiden Beschwerdeführern große Angstzustände hervor, sodass stets Suizidgedanken drohen beide zu überwältigen. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführer über einen aufrechten Aufenthalt in Österreich verfügt und bereit ist, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sodass ein Aufenthalt der BF in Österreich keinerlei Kosten verursachen würde.

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.

Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in
Art. 8 EMRK droht.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie die genaue weitere Behandlung der körperlichen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer sowie ärztlichen Versorgung in Wohnnähe in Deutschland zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu ihrem in Österreich lebenden Sohn samt Familie zu überprüfen haben und allenfalls auch den in Österreich aufhältigen Sohn konkret zur Beziehung zu den Beschwerdeführern zu befragen haben.

Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erforderlich erscheint.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wie dargelegt wurde im Fall der Beschwerdeführer der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2246317.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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