TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W208 2243558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
JN §54
JN §56
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W208 2243558-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gernot Steier, Rathausplatz 108, 3040 Neulengbach, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2021, Jv 968/21m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der im zivilgerichtlichen Verfahren beim XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX als Kläger geführte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 30.12.2019 mittels elektronischem Rechtsverkehr eine Klage wegen Herausgabe (bewertet mit € 200.000,00) und Eigentumsübertagung (bewertet mit € 817.863,70) eingebracht. Für den Streitwert nach GGG gab der BF eine Bewertung anhand des dreifachen Einheitswertes der betreffenden Liegenschaften an (€ 22.900,00 mal 3 = € 68.700,00).

Das Klagebegehren lautete wie folgt:

1.       Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen schuldig, dem Kläger die Grundstücke XXXX und XXXX in der Natur zu übergeben.

2.       Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen schuldig, der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften XXXX und XXXX für XXXX , geboren XXXX , zuzustimmen;

in eventu:

Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen schuldig, nachstehende Erklärung abzugeben:

‚Aufsandungserklärung

XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX erteilten ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen ob der XXXX das Eigentumsrecht für XXXX , geboren XXXX , einverleibt werde.

XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX erteilten ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen ob der XXXX das Eigentumsrecht für XXXX , geboren XXXX , einverleibt werde.

in eventu:

Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind bei Exekution schuldig, jede Verfügung über die Liegenschaft XXXX und XXXX zu unterlassen.

Es wird festgestellt, dass die ob der Liegenschaft XXXX zu C-LNR 2 und C-LNR 3 und die ob der Liegenschaft XXXX zu C-LNR 2 und C LNR 3 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote gegenüber dem Kläger nichtig sind;

in eventu;

3a. Der Drittbeklagte ist schuldig, ungeachtet des zu seinen Gunsten zu C-LNR 3 XXXX einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots der Einverleibung des Eigentumsrechts für [den BF], zuzustimmen.

3b. Der Drittbeklagte ist schuldig, ungeachtet des zu seinen Gunsten zu C-LNR 3 XXXX einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots der Einverleibung des Eigentumsrechts für XXXX , geboren XXXX , zuzustimmen.

3c. Der Viertbeklagte ist schuldig, ungeachtet des zu seinen Gunsten zu C-LNR 3 XXXX einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots der Einverleibung des Eigentumsrechts für XXXX , geboren XXXX , zuzustimmen.

3d. Der Viertbeklagte ist schuldig, ungeachtet des zu seinen Gunsten zu C-LNR 3 XXXX einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots der Einverleibung des Eigentumsrechts für XXXX , geboren XXXX , zuzustimmen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu Händen des Klagevertreters zu ersetzen.“

2. Dafür entrichtete der BF durch Gebühreneinzug am 30.12.2019 Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 68.700,00 iHv € 1.750,80 (inkl. 20 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG).

3. Mit Urteil vom 02.02.2021 wies das LG das Klagebegehren des BF vollinhaltlich ab und begründete dies sinngemäß im Wesentlichen damit, dass die Bedingungen zur Erfüllung des schwebenden unwirksamen Kaufvertrags nicht erfüllt worden seien und daher kein gültiger Kaufvertrag vorliege.

4. In der Folge führte die zuständige Kostenbeamtin des LG am 05.03.2021 einen Gebühreneinzug bezüglich restlicher Pauschalgebühren zu TP 1 GGG im Betrag von € 7.504,80 durch, welcher jedoch aufgrund eines Lastschriftwiderspruches des BF zu keinem Ergebnis führte.

5. Mit Bescheid vom 11.05.2021, Jv 968/21m-33, verpflichtete die belangte Behörde (nachdem ein davor erlassener Zahlungsauftrag vom 20.04.2021 ex lege außer Kraft getreten war) den BF zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 17.100,00, auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 1.017.864,00 (PG € 15.703,00 zuzüglich 20 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv € 3.140,50 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.750,00).

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei verständlicher Würdigung des Urteilsbegehrens sei dessen Ziel eine grundbuchsfähige Urkunde gewesen (vgl VwGH 86/16/0076), weil die beiden Kaufverträge vom 03. bzw 04. Jänner 2013 – ohne der im Urteilsbegehren unter Punkt 2. in eventu begehrten Aufsandungserklärung – nicht geeignet gewesen seien, eine Einverleibung des Klägers im Grundbuch zu erzielen. Dies treffe auch auf die unter Punkt 3. des Klagebegehrens beantragte Feststellung, dass die ob den betroffenen Liegenschaften einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote gegenüber dem Kläger nichtig seien. Wäre die vom Kläger begehrte „Aufsandungserklärung“ und die Feststellung, dass die Belastungs- und Veräußerungsverbote nichtig seien, für die Einverleibung des Klägers im Grundbuch nicht notwendig gewesen, so wäre die Klagsführung an sich nicht zielführend, weil die „alleinige“ Zustimmung des Erst- und Zweitbeklagten zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger (Urteilsbegehren Punkt 2.) im Grundbuch nicht zum Vollzug geführt hätte, weil diese dadurch – ohne entsprechender Aufsandungserklärung – über keinen gültigen Titel verfügen würde.

Da das Ziel eines Klagebegehrens, wenn es sich um ein Leistungsbegehren handle, die Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels sei (§ 226 Abs 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 EO; vgl dazu zB Fasching, Zivilprozessrecht2 RZ 1044 und 1060) und weil für die Durchsetzung der Ansprüche eines Liegenschaftserwerbers (der über einen gültigen Titel verfüge) auf Erlangung des Eigentumes nach herrschender Meinung und gängiger Praxis insbesondere ein Klagebegehren des Inhalts, dass der bücherlich Berechtigte schuldig sei, in eine bestimmte Eintragung (also zB in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger) einzuwilligen, üblich und zulässig sei (vgl. Heller/Berger/Stix, KommzEO III 2516), sei ein solches Begehren als auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen. Dies deshalb, weil das einem solchen Begehren stattgebende Urteil dem siegreichen Kläger nach seiner Wahl entweder die Exekution zur Erzwingung der bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO oder sogar die unmittelbare Überreichung eines entsprechenden Grundbuchsgesuchs ermögliche (vgl die bei Angst/Jakusch/Pimmer, MAG EO12 unter E2 und 3 zu § 350 EO referierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Einverleibung in das Grundstück bzw die Liegenschaft an sich. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das Klagebegehren ausschließlich, unmissverständlich und einzig auf die Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet gewesen wäre, was aber zweifellos nicht begehrt worden sei. Wäre gegenständlich der Kläger zur Gänze mit seinem Klagebegehren durchgedrungen, hätte er verbücherungsfähige Kaufverträge bzw verbücherungsfähige Erwerbsurkunden. Damit bliebe es dem Kläger offen, ob er im Grundbuch auch Eigentümer werde, oder außerbücherlich allenfalls die Liegenschaft weiterverkaufe. Wie aus den Entscheidungen des VwGH, 2004/16/0227, 86/16/0084 und 86/16/0076, jedoch hervorgehe, sei im Falle des Zieles einer verbücherungsfähigen Erwerbsurkunde, nicht der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wie sich aus den Entscheidungen des VwGH zu § 15 Abs 1 GGG zeige, sei der dreifache Einheitswert nur dann heranzuziehen, wenn das Klagebegehren nur auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes formuliert sei. Dass dies gegenständlich nicht der Fall sei, ergebe sich auch aus der Klagserzählung: „Damit sind die in den Kaufverträgen enthaltenen ‚Aufsandungserklärungen‘ nicht mehr ausreichend, um grundbücherliches Eigentum zu erwerben“ (Seite 3, 1. Absatz der Klage). Demzufolge richte sich das Klagebegehren auf die Erzielung einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Als Streitwert komme der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens sei, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet sei. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages ziele aber in eine andere Richtung (vgl VwGH 03.09.1987, 86/16/0084). Wiederum sei nicht auf den Einheitswert abzustellen, wenn die Liegenschaft nicht unmittelbar streitverfangen sei.

Im vorliegenden Fall gehe es nicht unmittelbar um die Grundstücke, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers. Entscheidungsgegenstand sei die Wirksamkeit der vom Kläger behaupteten, von den Beklagten aber bestrittenen Kaufverträgen. Wenn nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, sondern das Begehren sich auf die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Schriftform richte, komme der Einheitswert der Liegenschaft nicht als Bemessungsgrundlage in Frage (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/16/0227). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden auch Eventualanträge der Gebührenpflicht unterliegen (VwGH 16.12.1999, 99/16/0186; 26.09.2006, 2006/16/0109; 29.04.2013, 2011/16/0093; 02.07.2015, 2013/16/0175).

Wenn der BF vermeine, dass einzelne Eventualbegehren, die nicht auf die Liegenschaft zielen würden, gemäß § 17 lit b GGG mit € 6.500,00 zu bewerten seien, so sei diesem Argument nicht zuzustimmen, zumal § 17 GGG nur dann anzuwenden sei, wenn sich eine Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 GGG ermitteln lasse. Habe der Kläger den Gesamtstreitwert in der Klage angegeben, so bleibe für eine Anwendung des § 17 GGG kein Raum, weil sich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 und § 59 JN ermitteln lasse. Einer in der Klage ausschließlich nur für die Berechnung der Gerichtsgebühren angegebenen gesondert (niedrigeren) Bemessungsgrundlage komme keine Bedeutung zu (vgl E 1 zu § 17 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren13. Eine niedrigere Bewertung für die Gerichtsgebühren als nach dem RATG sei unzulässig, der Gerichtsgebührenanspruch des Bundes könne durch die gesonderte Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren nicht geschmälert werden (vgl E 3 zu § 14, Dokalik, Gerichtsgebühren13). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren für Klagen, die in § 59 JN angeführt seien, sei die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden (vgl E 39 zu § 14 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren13).

Somit sei der vom Kläger herangezogene Betrag von € 20.000,00 für das Herausgabebegehren und der Betrag von € 817.863,70 für die weiteren Urteilsbegehren maßgeblich, sodass sich damit eine Bemessungsgrundlage von € 1.017.864,00 gerundet nach § 6 Abs 2 GGG für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ergebe. Die Berechnung habe daher spruchgemäß zu erfolgen.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.05.2021) richtet sich die am 11.06.2021 eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 60 Abs 2 JN und gemäß §16 GGG sei als Wert der Liegenschaft der dreifache Einheitswert anzusetzen. Im gegenständlichen Fall seien das € 68.700,00. Die Bestimmung habe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung zu kommen, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des erhobenen Begehrens ist, wenn es also um die Herausgabe oder Übertragung (des Eigentums an) der Liegenschaft gehe (vergleiche etwa VwGH vom 18.06.2002, 2002/16/0059). Genau darin würden aber die Punkte 1. und 2. Des Klagebegehrens bestehen. Somit seien diese Punkte für die Gebührenbemessung mit € 68.700,00 zu bewerten. Der Kläger habe diese beiden Punkte, und zwar ausdrücklich nur die Herausgabe der Liegenschaften mit € 20.000,00 und die Eigentumsübertragung an den Liegenschaften mit € 817.863,70, gemäß RATG bewertet, was aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 1 GGG für die Gebührenbemessung bedeutungslos sei.

Das 1. Eventualbegehren zum Punkt 2. ziele auf die Schaffung einer Aufsandungserklärung ab, was nach der ständigen Judikatur des VwGH ebenfalls als auch auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen und daher mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten sei (vgl VwGH 18.04.1997, 97/16/0022).

Das zweite Eventualbegehren zum Punkt 2. ziele darauf ab die Gewahrsame bzw die Verfügungsgewalt des Erst- und Zweitbeklagten an den Liegenschaften zu beenden. Dies sei Teil der Eigentumsübertragung und Herausgabe, sei im gegenständlichen Fall aber als eigenes Eventualbegehren für den Fall formuliert worden, dass die Belastungs- und Veräußerungsverbote des Dritt- und Viertbeklagten halten würden. Diese Verbote würden aber mit dem Tod der beklagten Parteien wegfallen, was durchaus erst in einigen Jahrzehnten sein könne. Dann wäre die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften für den Kläger möglich. Sohin sei auch dieses Eventualbegehren unmittelbar auf den Erwerb der Liegenschaft gerichtet.

Das Feststellungsbegehren, dass die ob den Liegenschaften eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote gegenüber dem Kläger nichtig seien, stelle so wie das Klagebegehren auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers unmittelbar auf die Durchsetzung des Eigentumserwerbs des Klägers an den Liegenschaften ab.

Kein einziger Punkt der Klage ziele auf die Schaffung einer Urkunde ab. Die Klage gehe davon aus, dass die abgeschlossenen und grundverkehrsbehördlich genehmigten Kaufverträge zwar einen gültigen Titel für den Erwerb der Liegenschaften bilden würden, aber die Vertragsurkunden keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers darstellen. (Nur der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass auch Liegenschaften formlos verkauft werden könnten, also eine mündliche Vereinbarung als Titel für den Erwerb des Eigentumsrechtes ausreiche, obwohl eine mündliche Vereinbarung unter keinen Umständen verbüchert werden könne. Aufgrund der einen gültigen Titel darstellenden mündlichen Vereinbarung könne auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes geklagt werden). Nun werde in der Klage aber gerade nicht die Unterfertigung einer (oder mehrerer) neuen Vertragsurkunde(n) begehrt, sondern im Hauptbegehren unter Punkt 1. die Übergabe der Liegenschaften, unter Punkt 2. die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften um Grundbuch und unter Punkt 3. die dafür notwendige Feststellung, dass die einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote gegenüber dem Kläger nichtig seien. Es gehe also um die Schaffung eines Exekutionstitels (nicht zu verwechseln mit dem Titel für den Erwerb der Liegenschaften), um den Modus für den Eigentumserwerb, nämlich die Einverleibung im Grundbuch, im Exekutionswege und damit ohne Schaffung weiterer Urkunden durchsetzen zu können.

Auch die Eventualbegehren seien nicht auf die Errichtung einer Urkunde gerichtet, sondern auf die Schaffung eines Exekutionstitels, um die Zwangsvollstreckung ohne weitere Umwege zu ermöglichen. So sei die Formulierung der Aufsandungserklärung „…erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass … das Eigentumsrecht für … einverleibt werde.“ Dem Sinn nach ident mit der Formulierung, dass der Beklagte schuldig sei, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes einzuwilligen, die gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.04.1997, 97/16/0022) als auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen sei. Dies deshalb, weil das einem solchen Begehren stattgebende rechtskräftige Urteil dem siegreichen Kläger nach seiner Wahl entweder die Exekution zur Erzwingung der bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO oder die unmittelbare Überreichung eines entsprechenden Grundbuchsgesuches ermögliche. Es spiele dann gerade keine Rolle mehr, ob der Kläger über eine verbücherungsfähige Urkunde verfüge, weil das rechtskräftige Urteil für sich allein die Eintragungsgrundlage für das Grundbuch darstelle und keine weitere Urkunde zum Erweis des Rechtstitels vorgelegt werden müsse. Ein derartiges Urteil könne im Übrigen ebenfalls als Zwischenurkunde im Falle einer Sprungeintragung verwendet werden, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht relevant seien.

Nicht schlüssig erscheine auch die Argumentation der belangten Behörde, die aus dem Vorbringen, dass die Aufsandungserklärungen in den Vertragsurkunden für eine Verbücherung (grundbücherlichen Eigentumserwerb) nicht mehr ausreichend seien, folgere, dass sich das Klagebegehren auf die Erzielung einer verbücherunsgfähigen Urkunde richte. Richtig sei vielmehr genau das Gegenteil: Weil der Kläger über keine verbücherungsfähige Urkunde verfüge, sehr wohl aber über einen Rechtstitel, habe er direkt auf die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes (Hauptbegehren) bzw auf Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes (Eventualbegehren) geklagt.

Da die Klage insgesamt und unmittelbar die Herausgabe und Übereignung der klagsgegenständlichen Liegenschaften bezwecke, sei sie für die Festsetzung der Gerichtsgebühren mit dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaften, sohin mit € 68.700,00 zu bewerten. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass einzelne Eventualbegehren nicht auf die Liegenschaft selbst abzielen, so wären diese gemäß § 17 lit. b GGG mit € 6.500,00 zu bewerten.

7. Mit Schreiben vom 16.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird auf das in Punkt I.1. zitierte Klagebegehren vom 30.12.2019 verwiesen.

1.2. Der BF begehrt in Punkt 1. der Klage die Übergabe „in Natur“ der genannten Grundstücke und in Punkt 2. die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an den genannten Grundstücken.

Im ersten Eventualbegehren zu Punkt 2. begehrt der BF die Abgabe einer „Aufsandungserklärung“, womit der Einverleibung des Eigentumsrechtes zugestimmt wird.

Im zweiten Eventualbegehren zu Punkt 2. wird die Unterlassung sämtlicher Verfügungen an den betreffenden Grundstücken durch die Erst- und Zweitbeklagten begehrt.

In Punkt 3. wird die Feststellung begehrt, dass die einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote gegenüber dem Kläger nichtig seien.

Im Eventualbegehren zu Punkt 3. (3a. – 3d) begehrt der BF die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Einverleibung des Dritt- und Viertbeklagten ungeachtet des zu deren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots.

1.3. Es wird festgestellt, dass sich Punkt 1. und 2. der Klage explizit auf Einverleibung des Eigentumsrechts an den betreffenden Liegenschaften richtet.

Weiters wird festgestellt, dass das Eventualbegehren zu Punkt 2. auf die Schaffung einer – direkt auf die Einverleibung des Eigentums gerichteten – Aufsandungserklärung abzielt.

Ebenso steht fest, dass im zweiten Eventualbegehren zu Punkt 2., die Unterlassung sämtlicher Verfügungen an den betreffenden Grundstücken durch den Erst- und Zweitbeklagten begehrt wird und damit die Liegenschaften ebenfalls direkt betrifft.

Auch die in Punkt 3. begehrten Feststellungen, zielen ihrem Inhalt nach darauf ab, die Einverleibung in das Grundbuch zu bewirken, einerseits aufgrund des Ausspruchs, dass das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nichtig sei (Punkt. 3) oder in eventu mittels Erteilung der Zustimmung auf Einverleibung (3a.-3d.).

1.4. Es wird daher festgestellt, dass das Klagebegehren insgesamt und unmittelbar auf die Herausgabe und Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften abzielt.

1.5. Im Übrigen wird festgestellt, dass der BF bereits eine Gebühr iHv € 1.750,00 (TP 1 GGG inkl. 20 % Streitgenossenzuschlag) auf Basis des dreifachen Einheitswerts iHv € 68.700,00 (€ 22.900,00 mal 3) bezahlt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Klagebegehren.

Insbesondere die Formulierung von Punkt 1. und 2. sowie die Formulierung der „Aufsandungserklärung“ im ersten Eventualbegehren zu Punkt 2. zielen zweifellos auf die Einverleibung des Eigentumes an den Liegenschaften ab.

Dass die weiteren Begehren (zweites Eventualbegehren zu Punkt 2., Hauptbegehren Punkt 3. und Eventualbegehren 3a.-3d.) die Begründung eines anderen Anspruches verfolgen würden, war aus deren Wortlaut und Formulierung nicht abzuleiten.

Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass bei Stattgabe des Klagebegehrens ein Exekutionstitel erwirkt worden wäre, welche die direkte Einverleibung im Grundbuch zur Folge gehabt hätte (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3. ff).

Insgesamt ist die Klage daher in allen Punkten ihrem Wortlaut und ihrer Formulierung nach direkt auf Herausgabe bzw. Übereignung der betreffenden Liegenschaften gerichtet bzw. steht im direkten Zusammenhang mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes.

Diesbezüglich bleibt auch kein Interpretationsspielraum offen, selbst wenn vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass im Urteil vom 02.02.2021 das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der BF keinen gültigen Titel besitzen würde (da die Bedingungen des schweben unwirksamen Kaufvertrages nicht eingetreten seien). Dennoch hat sich das Klagebegehren des BF auch bei Kenntnis der darüber getroffenen Entscheidung nicht auf die Erlangung eines solchen gültigen Titels gerichtet, sondern hat bei objektiver Würdigung die Formulierung des Klagebegehrens auf die Einwilligung zur Einverleibung und damit das Verfügungsgeschäft abgezielt. Dass die Klagsführung des BF unschlüssig war und bereits am Vorhandensein eines gültigen Titels gescheitert ist, ist für die gegenständliche Beurteilung über die Bemessung der Gerichtsgebühren jedoch nicht relevant (mehr dazu unter 3.2.2.5.).

Dass der BF bereits eine Gebühr iHv € 1.750,00 (TP 1 GGG inkl. 20 % Streitgenossenzuschlag) bezahlt hat, sowie, dass der dreifache Einheitswert im gegenständlichen Fall € 68.700,00 (€ 22.900,00 mal 3) beträgt, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, (GGG) idgF lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage.

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

§ 56 Abs 1 JN besagt, wenn sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

Nach Abs 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen.

§ 15 GGG enthält „Besondere Bestimmungen“ und lautet auszugsweise:

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

[…]

(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

[…]

Die nach dem anzuwendenden § 32 Tarifpost (TP) 1 GGG in der bei Überreichung der Klage am 30.12.2019 maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 81/2019, sieht eine Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 35.000,00 bis € 70.000,00 iHv € 1.459,00 vor.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob gemäß § 15 Abs 1 GGG das Dreifache des Einheitswerts der Liegenschaft oder der nach § 54 bis 60 JN bestimmte Wert des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Die belangte Behörde hat eine Bemessungsgrundlage von € 1.017.864,00 (€ 200.000,00 für das Herausgabebegehren und von € 817.863,70 für die weiteren Urteilsbegehren) herangezogen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Einverleibung der Grundstücke bzw die Liegenschaften an sich gehe, sondern sich das Klagebegehren auf die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Schriftform richte und daher der Einheitswert der Liegenschaften nicht als Bemessungsgrundlage in Frage komme.

Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die Klage insgesamt und unmittelbar auf die Herausgabe und Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften ziele und daher mit dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaften, sohin mit € 68.700,00, zu bewerten sei.

3.3.2. Den Ausführungen des BF ist aus nachstehenden Gründen zu folgen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von Liegenschaftsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens ist also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. (vgl. VwGH 19.06.2013, 2010/16/0138; 24.02.2005, 2004/16/0227; 18.06.2002, 2002/16/0059; 30.03.200, 97/16/0195; 21.01.1998, 97/16/0049; 18.04.1997, 97/016/0022; 19.03.1997, 97/16/0053; 04.09.1986, 86/16/0076).

Bei Klage auf Erlangung bzw Herausgabe einer grundbuchsfähigen Urkunde (somit keiner unbeweglichen Sache iSd § 14 Abs 1 GJGebG) ist der in der Klage angegebene Wert des Streitgegenstandes (§ 56 Abs 2 JN) und nicht der Einheitswert maßgeblich (VwGH 04.09.1986, 86/16/0076).

3.3.2.1. Wie oben festgestellt wird in Punkt 1. der Klage die Übergabe „in Natur“ der genannten Grundstücke und in Punkt 2. die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an den genannten Grundstücken begehrt. Diese Begehren sollen nach ihrem Inhalt die Aufsandungserklärung ersetzen.

Da als Ziel eines Klagebegehrens, wenn es sich um ein Leistungsbegehren handelt, die Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels ist (§ 226 Abs 1 ZPO iVm § 7 Abs 1 EO) und weil für die Durchsetzung der Ansprüche eines Liegenschaftserwerbers (der über einen gültigen Titel verfügt) auf Erlangung des Eigentumes nach herrschender Meinung und gängiger Praxis insbesondere ein Klagebegehren des Inhaltes, daß der bücherlich Berechtigte schuldig sei, in eine bestimmte Eintragung (also zB in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger) einzuwilligen, üblich und zulässig ist, ist ein solches Begehren als auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen. Dies deshalb, weil das einem solchen Begehren stattgebende rechtskräftige Urteil dem siegreichen Kläger nach seiner Wahl entweder die Exekution zur Erzwingung der bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO oder sogar die unmittelbare Überreichung eines entsprechenden Grundbuchsgesuches ermöglicht (VwGH 19.03.1997 97/16/0053).

Da bei Stattgabe der Klage ein Exekutionstitel auf Einverleibung der Grundstücke im Grundbuch erwirkt worden wäre, sind die Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur als direkt auf die Liegenschaft gerichtet anzusehen.

3.3.2.2. Im ersten Eventualbegehren zu Punkt 2. begehrt der BF sodann explizit die Abgabe einer „Aufsandungserklärung“, womit der Einverleibung des Eigentumsrechtes zugestimmt werde.

Hinsichtlich der Aufsandungserklärung ist Folgendes auszuführen: Zum sachenrechtlichen (Eigentums-)Erwerb bedarf es neben dem obligatorischen Übertragungsanspruch noch des Verfügungsgeschäfts. Das Verfügungsgeschäft betrifft den Modus (§ 433 ABGB) und bezieht sich bei unbeweglichen Sachen daher auf die Grundbuchseintragung (vgl 3 Ob 156/05w). Bei der Rechtshandlung, die für den Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Grundbuchsgericht vorausgesetzt ist, handelt es sich um die sogenannte „Aufsandungserklärung“, die entweder in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden kann. Sie ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, dessen Recht also beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt. Sie bedarf nicht der Annahme durch den Erwerber und ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts (RIS-Justiz RS0112181; 5 Ob 2199/96k; 5 Ob 157/99w).

Daher irrt die belangte Behörde, wenn sie vermeint, dass die begründenden Ausführungen in der Klage, wonach „die in den Kaufverträgen enthaltenen ‚Aufsandungserklärungen‘ nicht mehr ausreichend seien, um grundbücherliches Eigentum zu erwerben“ bedeuten würde, dass sich das Klagebegehren auf die Erzielung einer verbücherungsfähigen Urkunde richte.

Vielmehr ist dem BF in seinen Ausführungen beizupflichten, wenn er begründet, dass er (zwar im Ergebnis fälschlicherweise, aber dennoch) davon ausgeht, einen gültigen Titel (Kaufvertrag) zu besitzen, jedoch ihm für den Modus, das Verpflichtungsgeschäft, die notwendige Zustimmung (Aufsandungserklärung) fehle, und er daher direkt auf die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes (Hauptbegehren) geklagt bzw auf Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes (Eventualbegehren 3a.- 3d).

Das erste Eventualbegehren zu Punkt 2. hat sich somit nicht, wie von der belangten Behörde angenmommen, auf die Abgabe einer verbücherungsfähigen Willenserklärung (gültiger Titel, zB Kaufvertrag), sondern direkt auf die Einverleibung der Liegenschaften gerichtet.

3.3.2.3. Das im zweiten Eventualbegehren zu Punkt 2. formulierte Begehren, welches die Unterlassung sämtlicher Verfügungen an den betreffenden Grundstücken durch den Erst- und Zweitbeklagten begehrt, richtet sich ebenfalls auf denselben Anspruch, nämlich auf das Verfügungsgeschäft, den Modus mit dem das Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt werden soll.

3.3.2.4 Dasselbe gilt für Punkt 3., welcher die Nichtigerklärung der zu Gunsten des Dritt- und Viertbeklagten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote zum Ziel hat, zumal diese der Einverleibung des Eigentums des BF entgegenstehen würden.

Auch hier wird keine Erstellung einer separaten Urkunde begehrt oder ein anderer Anspruch als der zur Einverleibung des Eigentumsrechtes verfolgt.

3.3.2.5. Die Eventualbegehren 3a.- 3d lauten, dass der Dritt- und Viertbeklagte gegenüber dem Kläger schuldig sei, in die Einverleibung des Eigentumsrechts einzuwilligen gelten daher (wie bereits unter 3.3.2.1. und 3.3.2.2. ausgeführt) im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als direkt auf die Liegenschaft gerichtet.

3.3.2.6. Schließlich ist noch auszuführen, dass die Tatsache, dass der BF mit seinem Klagebegehren wegen der Begründung, es scheitere bereits am gültigen Titel des BF, im zivilgerichtlichen Grundverfahren nicht durchgedrungen ist, für die Beurteilung der gegenständlichen Bemessung der Gerichtsgebühren aus folgenden Gründen nicht von Relevanz ist:

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl das Erkenntnis vom 29.04.2014, 2012/16/0199; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).

Das Klagebegehren zielt dem Wortlaut nach zu keinem Zeitpunkt auf die Schaffung eines Titels, sondern auf die Einverleibung des Eigentums ab, wobei der Kläger seinem Klagebegehren fälschlicherweise selbst die Prämisse zu Grunde legte über einen gültigen Titel zu verfügen.

Da der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Schlüssigkeit des Klagebegehrens, daher die Berechtigung des Anspruches, nicht maßgeblich für die Bemessungsgrundlage nach dem Gerichtsgebührengesetz und gebührenrechtlich nicht von Relevanz ist, ist diese auch im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen ist (VwGH 28.02.2014, Zl 2013/16/0174).

3.4. Im Ergebnis bezieht sich das in Rede stehende Klagebegehren daher in allen Punkten (Hauptbegehren und Eventualbegehren) auf denselben Anspruch, nämlich auf das Verfügungsgeschäft, mit dem das Eigentumsrecht für den BF im Grundbuch einverleibt werden soll.

Die Behörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Gebührenbemessung die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 54 bis 60 JN iHv € 1.017.864,00 (€ 20.000,00 für das Herausgabebegehren und von € 817.863,70 für die weiteren Urteilsbegehren) für die Bemessung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu Grunde legt und ihr im angefochtenen Bescheid einen Betrag von € 17.100,00 (inkl. 20 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv € 3.140,50 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.750,00) vorschreibt.

Vielmehr ist bei direkt auf die Liegenschaft gerichteten Streitigkeiten wie der vorliegenden der dreifache Einheitswert nach § 15 Abs 1 GGG, fallbezogen unbestritten iHv € 68.700,00 (€ 22.900,00 mal 3), zu Grunde zu legen.

Die auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes berechnete Gebühr iHv € 1.750,00 (inkl. 20 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) hat der BF unstrittig bereits bezahlt und waren ihm aufgrund obiger Ausführungen daher im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Gebühren nach TP 1 GGG für seine Klage vom 30.12.2019 mehr vorzuschreiben.

3.5. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bescheidbehebung Einheitswert Einverleibung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuch Klagebegehren Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2243558.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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