TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W212 2245979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §61 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W212 2245979-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo alias Kongo, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, wurde am 16.08.2021 am Grenzübergang zu Deutschland von deutschen Beamten zurückgewiesen und an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich übergeben, welche dessen Festnahme gemäß § 39 FPG verfügten. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung führte zu einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Malta vom 06.02.2020.

Laut Ausführungen im „Verfahrensgang“ des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer am 16.08.2021 niederschriftlich einvernommen. Dieser habe angegeben, dass er von Italien kommend über Österreich nach Deutschland habe reisen wollen. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, habe keinen Wohnsitz und keine Familienangehörigen in Österreich und wolle hier keinen Asylantrag stellen. Er verfüge über Barmittel in Höhe von EUR 165,-, habe in keinem Mitgliedstaat um Asyl angesucht und habe nicht angeben können, ob er jemals abgeschoben worden wäre oder das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hätte.

Mit vom Beschwerdeführer am gleichen Datum persönlich übernommenem Schreiben vom 16.08.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die angesichts seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen fünftägiger Frist. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen anhand eines Fragenkataloges näher aufgelisteten privaten und familiären Umständen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Mit (im Verwaltungsakt nicht einliegenden) Mandatsbescheid vom 16.08.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft nach Art. 28 der Dublin III-Verordnung.

Am 17.08.2021 erfolgte die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Malta, welches der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19.09.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zustimmte.

2. Mit dem angefochtenen, vom Beschwerdeführer am gleichen Datum persönlich übernommenen, Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Malta einen Asylantrag gestellt, jener Mitgliedstaat habe sich für die Übernahme seines Verfahrens für zuständig erklärt. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert, dieser sei mittellos und in die österreichische Gesellschaft nicht integriert. Der Entscheidung wurden desweiteren Feststellungen zur Situation im zuständigen Mitgliedstaat Malta zugrunde gelegt.

3. Mit am gleichen Datum bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.08.2021 wurde gegen Spruchpunkt II. des dargestellten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein in Seenot geratener kongolesischer Staatsangehöriger, sei im Januar 2020 auf ein namentlich bezeichnetes Rettungsschiff gebracht worden. Italien habe das Anlanden der Geflüchteten verweigert, nach einer Einigung seien die Geflüchteten am 29.01.2020 nach Malta gebracht worden, von wo sie auf Deutschland, Frankreich und Luxemburg verteilt hätten werden sollen. Der Beschwerdeführer habe in Malta keinen Asylantrag gestellt, sondern auf seine Überstellung in eines der genannten Länder gewartet. Dieser habe mehr als zehn Monate in Malta in einem Gefängnis in menschenunwürdigen Umständen verbracht, anschließend sei dieser freigelassen und in einem Containerdorf untergerbacht worden. Malta habe ihm zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass er sich in einem laufenden Asylverfahren oder einem sonstigen Verfahren befinden würde. Nach sechs Monaten habe der Beschwerdeführer das Containerdorf verlassen müssen und sei auf sich selbst gestellt gewesen. Dieser habe keine Arbeit gefunden und sei im Mai 2021 nach Italien weitergereist, wo er seine jetzige Freundin kennengelernt hätte, welche in Deutschland asylberechtigt sei und vom Beschwerdeführer ein Kind erwarte. Der Beschwerdeführer habe zu seiner schwangeren Freundin nach Deutschland einreisen wollen, sei jedoch am 16.08.2021 an der deutschen Grenze angehalten worden. Die gewünschte Asylantragstellung in Deutschland sei dem Beschwerdeführer verweigert worden, er sei nach Österreich überstellt und hier am gleichen Tag in Schubhaft genommen worden. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens habe Malta einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19.08.2021 zugestimmt. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag in Deutschland nicht entgegengenommen worden wäre. Am 25.08.2021 habe dieser daher im Beisein einer Rechtsberaterin einen Asylantrag im Polizeianhaltezentrum gestellt. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren, insbesondere zur Außerlandesbringung, nicht durch die belangte Behörde einvernommen worden. Dieser habe eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten, welcher er nicht entsprechend habe nachkommen können, da er als Fremder ohne rechtliche Vorkenntnisse, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig sei, im Polizeianhaltezentrum eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Zum Verweis der Behörde auf eine niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen durch die LPD am 16.08.2021 sei anzumerken, dass keine relevanten Abschnitte der Einvernahme in das Verfahren eingebracht worden wären und diese dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung auch nicht zugänglich gewesen sei. Somit habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer in Malta Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe am 25.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu welchem er am gleichen Tag erstbefragt worden sei und es sei davon auszugehen, dass dieser am 25.08.2021 aus der Schubhaft entlassen hätte werden müssen und Anspruch auf Grundversorgung habe. Die eigenen Feststellungen der Behörde zu den unzureichenden Aufnahmebedingungen in Malta seien in die Würdigung nicht einbezogen worden und es seien auch keine Erhebungen zur tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers erfolgt. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser keinen Antrag auf internationalen Schutz in Malta gestellt habe, wo ihm zudem im Fall einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG würden daher vorliegen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In einer durch seine bevollmächtigte Vertretung eingebrachten ergänzenden Stellungnahe vom 03.09.2021 wurde nochmals ausgeführt, dass § 61 Abs. 1 Z 2 FPG im gegenständlichen Verfahren nicht zutreffen würde, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz in Malta gestellt hätte und ein offenes Asylverfahren in diesem Staat faktisch nicht vorliege. Zudem sei durch die ausdrückliche Asylantragstellung vom 25.08.2021 der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig geworden und sei der Bescheid unter Verweis auf VwGH Ra 2016/21/0162 auch deshalb ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, wurde am 16.08.2021 am Grenzübergang zu Deutschland von deutschen Beamten zurückgewiesen und an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich übergeben, welche dessen Festnahme gemäß § 39 FPG verfügten. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Malta gestellt hatte.

Mit Mandatsbescheid vom 16.08.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft nach Art. 28 der Dublin III-Verordnung.

Mit Schreiben vom 19.08.2021 stimmte Malta einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2021 gestellten Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung zu.

Dem Beschwerdeführer war die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogen auf den Mitgliedstaat Malta im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesem war im Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur einer möglichen Rückkehr bzw. Abschiebung nach Malta zu äußern.

Am 25.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das diesbezügliche Verfahren ist vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Stadium des Zulassungsverfahrens anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer erstmals am 06.02.2020 in Malta und am 25.08.2021 in Österreich um internationalen Schutz angesucht hatte, lässt sich den entsprechenden, im Zentralen Fremdenregister dokumentierten, EURODAC-Treffern entnehmen. Die am 17.08.2021 erfolgte Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Malta sowie die am 19.08.2021 erfolgte ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Malta ergeben sich aus dem auf Ansuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesamt übermittelten Schreiben der maltesischen Dublin-Behörde. Dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich aus dem Stande der Schubhaft letztlich am 25.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das diesbezügliche (Zulassungs-)Verfahren derzeit beim BFA anhängig ist, ergibt sich aus dem IZR und wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung richtet, ist die mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (angesichts der rechtlichen Trennbarkeit der Spruchinhalte) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2.3. § 61 FPG lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.       er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 5

Persönliches Gespräch

(1) Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen.

(2) Auf das persönliche Gespräch darf verzichtet werden, wenn

a)       der Antragsteller flüchtig ist oder

b)       der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.

(3) Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 Absatz 1 entschieden wird.

(4) Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann.

(5) Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchgeführt.

(6) Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 24

Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.“

3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA im gegenständlichen Fall angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 16.08.2021 rechtwidrig von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und er zuvor erstmals am 06.02.2020 in Malta um internationalen Schutz angesucht hatte, völlig zu Recht ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO mit Malta führte sowie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung einleitete. Dadurch, dass der Beschwerdeführer hier vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stützte das BFA das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung richtiger Weise auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG.

Zum Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.09.2021, wonach bereits die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dazu führen würde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos zu beheben wäre, ist auszuführen, dass es zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren betreffend Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG festgehalten hat, dass es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG sei, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkomme. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher als verfehlt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367, Rz 10; VwGH 07.11.2017, Ra 2017/21/0157, Rz 12). Damit räumte der Verwaltungsgerichtshof Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz einen Vorrang gegenüber Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein.

Jedoch lassen sich die dargestellten Erwägungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres auf das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG übertragen, zumal hier durch § 61 Abs. 4 FPG ausdrücklich vorgesehen wird, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Da demnach – anders als betreffend Rückkehrentscheidungen – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Konsequenzen einer (nachträglichen) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für eine bereits vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen wurde, ist nicht anzunehmen, dass bereits die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zur ersatzlosen Aufhebung einer Anordnung zur Außerlandesbringung führen muss, sondern dass diese gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 61 Abs. 1 Z 4 FPG erst im Fall der Zulassung des Verfahrens (ex lege) außer Kraft tritt.

Jedoch hat es aufgrund gravierender Ermittlungsmängel zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu kommen:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret über die beabsichtigte Anordnung zur Außerlandesbringung nach Malta in Kenntnis gesetzt wurde oder Gelegenheit erhalten hätte, sich zu einer beabsichtigten Überstellung nach Malta zu äußern.

Der angefochtene Bescheid verweist zwar im „Verfahrensgang“ auf eine am Tag des fremdenpolizeilichen Aufgriffs des Beschwerdeführers durchgeführte „Basisbefragung“, jedoch lässt sich dem übermittelten Verwaltungsakt die Niederschrift einer solchen Einvernahme nicht entnehmen. Ungeachtet dessen zeigt der im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Inhalt der Einvernahme nicht auf, dass eine beabsichtigte Außerlandesbringung nach Malta Gegenstand der Befragung gewesen wäre. Eine weitere persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers hat im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden.

Gemäß Art. 5 Dublin III-VO ist die Behörde jedoch verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Dies gilt auch für Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, da letztlich der ersuchte Mitgliedstaat unter anderem aufgrund dieser Angaben seine Zuständigkeit prüfen kann.

Auf das persönliche Gespräch darf nur verzichtet werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist oder, nachdem sie die in Art. 4 Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die erforderlichen sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt der betroffenen Person Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die persönliche Einvernahme weder im Ermessen der Behörde liegt, noch von einem „Ersuchen um persönliche Vorsprache“ abhängig ist.

Soweit der Beschwerdeführer mit am 16.08.2021 übernommenem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die angesichts seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. einer Rückkehrentscheidung informiert worden ist und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen fünftägiger Frist gewährt wurde, ist anzumerken, dass auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist, auf welchen Zielstaat sich die vom Bundesamt beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme beziehen würde, sodass es dem Beschwerdeführer auch insofern nicht ermöglicht wurde, inhaltlich Sachverhalte vorzubringen, welche allenfalls einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würden.

Dem Verwaltungsakt lässt sich insgesamt nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende EURODAC-Treffer zu Malta oder das am 17.08.2021 eingeleitete Konsultationsverfahren mit diesem Staat zur Kenntnis gebracht worden sind. Auch die im Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Lage in Malta wurden dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Es ist sohin festzuhalten, dass Malta zwar – gemäß dem auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Schreiben vom 19.08.2021 – der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat, dem Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren keine Möglichkeit gewährt worden ist, zu einer beabsichtigten Außerlandesbringung nach Malta Stellung zu nehmen, sodass sich der maßgebliche Sachverhalt insofern noch als ungeklärt erweist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Umstände hätte vorbringen können, welche seiner Überstellung nach Malta vor dem Hintergrund der Art. 3, 8 EMRK entgegenstehen.

3.4. Somit ist aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen weder der Ansatz eines mit einem Mindestmaß an Sorgfalt geführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, noch ein dem Beschwerdeführer zum maßgeblichen Sachverhalt gewährtes Parteiengehör zu entnehmen.

Insgesamt hat die Behörde im gegenständlichen Verfahren somit weder ein aktenkundiges und überprüfbares Beweisverfahren geführt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör gewährt oder den Beschwerdeführer über die Verfahrensschritte ausreichend in Kenntnis gesetzt.

Es ist nicht Sinn und Zweck eines behördlichen Verfahrens, durch die hier gewählte Vorgehensweise das BVwG dazu zu verhalten, selbst umfangreiche Ermittlungen nicht nur zum Verfahrensgang, sondern zum gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu führen und die daraus erzielten Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs (erstmals) zur Stellungnahme vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Da das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 25.08.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz derzeit im Stadium des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, wird die Behörde die Zulässigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung in diesem Verfahren einer (neuerlichen) Prüfung zu unterziehen zu haben.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2245979.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten