TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W212 2235226-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W212 2235226-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 20.02.2004 einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, in seinem Herkunftsstaat einfaches Mitglied der Gruppe „GRDPC“ gewesen zu sein und für diese Flugblätter verteilt zu haben. Aus diesem Grund sei er durch die Regierung im November 2003 verhaftet worden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit – gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem –Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und es wurde gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In einem Aktenvermerk vom 23.06.2005 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen habe können, dass er im Heimatland Mitglied der Gruppe „GRDPC“ gewesen und aus diesem Grund durch staatliche Organe verfolgt worden sei.

2. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine im Jahr 2018 erfolgte Flugreisebewegung des Beschwerdeführers mit Ziel des internationalen Flughafens von Brazzaville in der Republik Kongo zur Kenntnis gelangt ist.

Am 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Prüfung der Aberkennung seines Asylstatus angesichts dieser Reisebewegung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, grundsätzlich gesund zu sein, jedoch Probleme mit dem Blutdruck zu haben. Seit Oktober 2018 sei er arbeitslos, zuvor habe er seit 2005 gearbeitet. Er sei geschieden und verlobt. In Österreich habe er keine Kinder, im Kongo habe er Kinder, jedoch „nicht offiziell.“ Angesprochen auf seine Reisebewegung erklärte der Beschwerdeführer, von 01.07.2018 bis 23. oder 24.7. in Brazzaville gewesen zu sein; er wisse, dass er nicht in die Demokratische Republik Kongo dürfe. Grund der Reise sei ein Besuch seiner Familie gewesen, es habe sich um seine erste Ausreise aus Österreich gehandelt.

Eine Befragung zu den ursprünglichen Flucht- bzw. Asylgründen sowie aktuellen Befürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgte nicht.

Mit Aktenvermerk vom 25.04.2019 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ein Asylendigungsgrund nicht hervorgekommen sei, da die Reisebewegung mit dem Konventionsreisepass und einem Visum für die Republik Kongo erfolgt sei und auch sonst keine Aberkennungsgründe ersichtlich geworden seien.

Mit Schreiben vom 24.04.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 eine Aberkennung seines Asylstatus wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist nicht möglich sei und ersuchte um Mitteilung über eine allfällige rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 NAG.

Am 29.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis 29.05.2025 erteilt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.06.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und es wurde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2004 in das Bundesgebiet eingereist wäre und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Am 29.05.2020 sei diesem durch das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden. Da die zuständige Aufenthaltsbehörde nach Verständigung über den Sachverhalt mitgeteilt hätte, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt worden sei, könne im gegenständlichen Verfahren laut § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden.

Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo die notdürftige Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass dieser im Fall seiner Abschiebung in die DR Kongo in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wäre oder er von der Todesstrafe bedroht wäre. Es liege daher kein Sachverhalt vor, welcher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich mache. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben.

4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20.08.2020 zugestellten, Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16.09.2020 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht annähernd zu entnehmen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer der Asylstatus entzogen worden sei. Vielmehr sei im Verfahrensgang festgehalten worden, dass das Ermittlungsverfahren bisher keine Endigungsgründe ergeben hätte. Der Asylstatus sei nunmehr offensichtlich ausschließlich aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ durch die MA 35 aberkannt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 7 AsylG 2005 sowie des Abschnitt C der Flüchtlingskonvention nicht vorliegen würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des BFA ersatzlos beheben, in eventu beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Behörde zurückverweisen.

5. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin unbescholten und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verwaltungsakt lassen sich keine einzelfallbezogenen Feststellungen zum Vorliegen eines Asylaberkennungstatbestandes nach § 7 AsylG 2005 entnehmen. Ebensowenig lassen sich dem Bescheid und dem Verwaltungsakt einzelfallbezogene Ermittlungsergebnisse zur (allgemeinen) Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo entnehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2.1.3. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

[…]“

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet folgendermaßen:

„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1.       wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2.       wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3.       wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4.       wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5.       wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6.       wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, wurde mit – gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem – Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und es wurde gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In einem Aktenvermerk vom 23.06.2005 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen habe können, dass er im Heimatland aufgrund seiner Mitgliedschaft in der politischen Gruppe „GRDPC“ durch die Regierung verfolgt worden sei.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten – nach vorheriger rechtskräftiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde – gemäß § 7 Abs. 1  Z 2 AsylG 2005 aberkannt, es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).

Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten weist insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen über den individuellen Sachverhalt, welcher für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen ist, getroffen hat und in der Bescheidbegründung nicht zu erkennen gegeben hat, welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie im Fall des Beschwerdeführers als verwirklicht erachtet. Der Bescheid verweist zwar im Spruch und der Begründung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, sohin das Eintreten eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe, lässt jedoch nicht erkennen, welcher Endigungsgrund im vorliegenden Fall der Aberkennung zugrunde gelegt wird. Bereits insofern mangelt es dem angefochtenen Bescheid an Nachvollziehbarkeit.

Die Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers und deren allfälligem Fortbestehen befasst; dieser wurde im Vorfeld der Bescheiderlassung zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus und zum Vorliegen einer aktuellen Rückkehrgefährdung inhaltlich einvernommen. Anlässlich der am 25.04.2019 durchgeführten Einvernahme, deren Dauer sich laut der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift auf 15 Minuten beschränkte, wurde der Beschwerdeführer weder hinsichtlich eines Fortbestehens seiner ursprünglichen Ausreisegründe befragt, noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, allfällige neu entstandene Rückkehrbefürchtungen zur Sprache zu bringen. Indem das Bundesamt nicht einmal eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den relevanten Aspekten des Aberkennungsverfahrens (insb. der Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr sowie allfälliger seither entstandener Rückkehrbefürchtungen) durchgeführt hat, erweist sich das Vorgehen der Behörde als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Dem angefochtenen Bescheid wurden desweiteren auch keine Länderberichte zur aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo zugrunde gelegt, welche zur Beurteilung, ob die im Jahr 2005 festgestellte Gefährdung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen unverändert aufrecht ist und ob dieser allenfalls aus sonstigen Gründen einer (allgemeinen) Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, herangezogen werden könnten. Demnach ist keine taugliche Grundlage für die Feststellung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung mehr in der Demokratischen Republik Kongo drohen würde. Die aufgezeigten gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme erwecken den Eindruck, dass die Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

Der Beschwerdeführer wurde durch die Behörde nicht zur erwarteten Situation im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nach mehr als fünfzehnjähriger Ortsabwesenheit befragt und es liegen auch keine Feststellungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein, sodass die Behörde auch in diesem Zusammenhang jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Es fehlen demnach auch die relevanten Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens von allfälligen Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes völlig.

Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die Behörde sämtliche der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

Insgesamt lässt der angefochtene Bescheid darauf schließen, dass die belangte Behörde der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffenden – Annahme gewesen ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die (zusätzliche) Feststellung eines konkreten Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 obsolet machen würde. Es wäre jedoch richtigerweise Voraussetzung gewesen, zunächst einen Endigungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen, um in der Folge im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten vor mehr als fünf Jahren rechtskräftig zuerkannt worden war und der seinen Hauptwohnsitz nach wie vor im Bundesgebiet hat, eine Aberkennung des Asylstatus infolge der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG aussprechen zu können. Auch die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte – trotz erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – einer Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im konkreten Einzelfall bedurft.

2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtenen Bescheid nicht erkennen lässt, welcher Endigungsgrund der GFK als erfüllt erachtet wird, dieser keine Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund enthält, der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einmal hinsichtlich der relevanten Aspekte seiner Rückkehrsituation einvernommen wurde und im Bescheid und im Verwaltungsakt keine Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthalten sind, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.

2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fluchtgründe individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2235226.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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