Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2246444-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2021, Zl. 1281779010-211068240, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Marokko, brachte am 02.08.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bereits am 09.08.2021 wurde er im Reisezug REX 1892 von Lienz Richtung Italien kommend einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gab an, nach Italien reisen zu wollen, um dort zu bleiben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet und über ihn mit Bescheid der BFA RD Tirol am 10.09.2021 die Schubhaft verhängt.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 22.04.2020.
3. Bei der Erstbefragung am 03.08.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat Ende März 2021 legal verlassen und sei über die Türkei (Aufenthalt ca. 1 Monat), Bulgarien (Aufenthalt ca. 3 Wochen), Serbien (Aufenthalt ca. 20 Tage), Bosnien (Aufenthalt ca. 1 bis 1 ½ Monate), Serbien (Aufenthalt ca. 1 Woche) und Ungarn (Durchreise - ca. 5 Tage) nach Österreich gereist.
In Bulgarien seien sie sehr schlecht und unmenschlich behandelt worden. Sie hätten ihre Fingerabdrücke geben müssen, man hätte sie gezwungen, sie hätten dort aber kein Asyl gewollt. In der Folge gab er zu Bulgarien an, er habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht, man hätte sie gezwungen, Fingerabdrücke herzugeben, er wisse nicht, ob das für das Asylverfahren gewesen wäre. Man habe ihnen einen Zettel gegeben, diesen hätten sie unterschreiben müssen, er habe nicht gewusst, was er da unterschreibe. Er habe sich in Bulgarien ca. drei Wochen aufgehalten. Sie seien eingesperrt gewesen und hätten nicht über Zeit oder Monat Bescheid gewusst. Er habe freiwillig keinen Asylantrag gestellt und möchte auf keinen Fall zurück. Er habe dort nicht einmal um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Armut im Heimatland an. Man finde keine Arbeit, er habe sein Studium nicht beenden können, da er es sich nicht mehr habe leisten können. Bei den Behörden herrsche Korruption, wenn man keine Verwandten in der Regierung habe, finde man keine Arbeit. Seine Familie sei arm, er fände keine Arbeit, deshalb sei er hier in Europa, um Geld zu verdienen.
Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat mit Status.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 11.08.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welches von Bulgarien zunächst abgelehnt wurde. Nach Remonstration von Österreich stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.08.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, aufgetreten ist.
5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.09.2021 durch das BFA, EAST West brachte dieser nach Rechtsberatung vor, dass er der Einvernahme folgen könne. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Ihm gehe es aber psychisch nicht so gut, er habe Albträume. Er habe das dem Arzt im AHZ gegenüber noch nicht erwähnt, wisse aber, dass er jederzeit nach einem Arzt fragen könne. Seine Angaben aus der Erstbefragung seien richtig, das Geburtsdatum XXXX sei jedoch fehlerhaft gewesen, tatsächlich sei er am XXXX geboren. Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze er nicht. Er habe keine Verwandten in Österreich, auch nicht im übrigen Europa. Seine Angaben zu seinem Reiseweg in seiner Erstbefragung seien richtig, er möchte aber ergänzen, dass er auch in Griechenland gewesen wäre. Bei der Erstbefragung sei nicht rückübersetzt worden. Über Vorhalt, dass er die Korrektheit der Niederschrift eigenhändig bestätigt hätte, gab der Beschwerdeführer an, das sei richtig, er habe auf die Rückübersetzung verzichtet. Durch Griechenland sei er nur durchgereist, dann sei er in Bulgarien gewesen. Er sei dort am 30.03.2021 eingereist, am 31.03.2021 sei er festgenommen worden und dann für ca. 25 Tage in Haft gewesen. Danach sei er in Harmanly im offenen Lager für acht bis zehn Tage gewesen, dann sei er nach Serbien gegangen. In Bulgarien habe es viele Probleme gegeben. Befragt, ob er in Bulgarien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an: Ja, er sei in Haft gewesen, danach in Harmanly, es sei ein schlimmes Camp gewesen, es sei dreckig gewesen, hier in der Haft in Österreich sei es besser als dort im offenen Lager. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gegen seinen Willen gestellt, das sei die einzige Möglichkeit gewesen, aus der Haft zu kommen. Er habe Vieles unterschrieben, was er nicht verstanden habe, nur um aus der Haft zu kommen. Er sei in Sofia im Gefängnis gewesen, dort seien schlimme Umstände gewesen, jeder sei bereit gewesen, alles zu unterschreiben, um herauszukommen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, über seine Probleme zu sprechen. Man habe ihnen das Essen gegeben, was bei ihnen weggeworfen worden wäre. Sehr viele wären davon krank geworden. Flüchtlinge seien von der Polizei geschlagen worden, das sei dort normal. Jeder von ihnen sei geschlagen worden, er auch. Er sei nicht verletzt worden, es habe aber Ohrfeigen und Beschimpfungen gegeben. Er habe sich über diese Behandlung nicht beschwert, er habe nicht gewusst, wohin, er könne weder Bulgarisch noch Englisch. Nach einem Dolmetscher habe er sich nicht erkundigt, den gäbe es nur bei der Einvernahme. Es sei richtig, dass er eine Einvernahme gehabt habe, dort sei er über die Personalien, seine Eltern, den Reiseweg und seine Absichten befragt worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bulgarien Probleme, er werde dort sterben, er sei mit dem Tod bedroht worden. Wenn er dorthin zurückkomme, werde er entweder getötet oder er lande wieder in diesem Gefängnis. Dort sei sein Antrag auch abgelehnt worden. Sie hätten gesagt: „Geht weg, hier bekommt ihr kein Asyl.“ Befragt, wer ihn bedrohe, gab der Beschwerdeführer an, der Schlepper habe ihn mit dem Tod bedroht. Er habe in Sofia einen Schlepper kennengelernt, dieser habe gewollt, dass der Beschwerdeführer Personen anwerbe, damit er ihn schleppe. Es habe eine Gruppe sein müssen. Die anderen hätten den Schlepper bezahlt, der sei aber verschwunden und habe sie nicht geschleppt. Sie hätten dann von ihm wissen wollen, wo der Schlepper sei, dieser habe ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn er es sage. Er sei also von allen bedroht worden. Er habe sich wegen der Bedrohung nicht an die Polizei gewandt. Er habe nicht gewusst, wie der Schlepper heiße und welche Dokumente er habe. Er wisse nur, dass er Iraker sei. Die Polizei dort kümmere so etwas nicht. Er habe es aber auch nicht versucht. Er habe Angst gehabt vor einer Rückkehr ins Camp, da er gewusst habe, dass die Schlepper über alles im Camp informiert seien. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstünden, gebe es nicht, nur das, was er bereits gesagt hätte. Er könne nicht nach Bulgarien, sein Leben sei dort in Gefahr und die Verhältnisse seien schlecht. Er bleibe lieber hier in Sicherheit und in Schubhaft. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzugehen. Er habe den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden und habe dieser das rückübersetzt, was er gesagt habe. Nach Rückübersetzung seiner Angaben ergänzte der Beschwerdeführer, dass er auch Angst vor der Rückkehr ins Camp gehabt hätte, weil diese Flüchtlinge mit dem Schlepper eine Schlägerei gehabt hätten, es habe auch Verletzte gegeben.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Bulgarien:
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 29.07.2020
Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 29.07.2020
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vgl. CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020).
(AIDA 2.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Zahl der Antragsteller ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. 2019 lag die Quote der Antragssteller, der ihr Verfahren nicht zu Ende führten, bei 72%. Davon wurde in 40% der Fälle das Asylverfahren eingestellt (discontinued) und bei 24% in Abwesenheit entschieden (AIDA 2.2020). 2020 gab es in Bulgarien bis 31.5.2020 289 Asylanträge (VB 15.7.2020).
Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vgl. USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten, dass die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte, dass die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020).
Es gibt Vorwürfe, dass die bulgarischen Behörden Migranten, die es schaffen bulgarisches Territorium zu betreten, durch- und auch wieder ausreisen lassen, um sich der Verantwortung im Rahmen der Dublin-Verordnung oder der Rückübernahmeabkommen zu entziehen (AIDA 2.2020).
Der Zugang von Asylsuchenden zum bulgarischen Hoheitsgebiet bliebt auch 2019 stark eingeschränkt. Dem Innenministerium zufolge wurden insgesamt 2.495 Drittstaatsangehörige festgenommen, darunter 2.184 neu angekommene Asylwerber. Dies entspricht einem Rückgang von 23% im Vergleich zum 2018. Seit dem 1. Jänner 2017 gibt das Innenministerium die Zahl der verweigerten Einreisen ins Land in seinen öffentlich zugänglichen Statistiken nicht mehr bekannt. 2019 haben 309 Asylsuchende an den Grenzen internationalen Schutz beantragt aber nur 2% von ihnen (d.h. 12 Personen) hatten Zugang zum Asylverfahren. Die restlichen 98% kamen in die Schubhaftzentren des Innenministeriums (AIDA 2.2020).
Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? EMN – European Migration Network (6.6.2020): Annual Report on Migration and Asylum 2019, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/00_eu_arm2019_synthesis_report_final_en_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
? SAR – State Agency for Refugees (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (????? ?? ???????????? ?? ???????????? ?? ???????????? ??????? – ????? ? ??????????), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 20.7.2020
? SAR – State Agency for Refugees (o.D.b): Dublin-Verfahren (???????????? ?? ??????), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
? USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020
? VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail
? VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 29.07.2020
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Nach Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird das Asylverfahren regelmäßig eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, dabei wird je nach Verfahrensstand unterschieden (UNHCR 17.12.2018):
? Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, hat die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (UNHCR 17.12.2018).
? Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wiedereröffnet. Ein Verfahren wird nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (AuFG) ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von 10 Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet (UNHCR 17.12.2018; vgl. BAMF-BMI 5.2019).
? Wurde das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, erneut einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wird als Folgeantrag betrachtet und ist nur zulässig, wenn er neue Elemente enthält. Wird der Folgeantrag für zulässig erklärt, was in der Praxis selten der Fall ist, wird der Antrag im regulären Verfahren geprüft. Eine Prüfung im regulären Verfahren erfolgt auch dann, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht (UNHCR 17.12.2018).
Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung zurückkehren, sind abhängig vom Verfahrensstand (UNHCR 17.12.2018). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAR die Grenzpolizei über die voraussichtliche Ankunft und gibt an, ob der Rückkehrer in ein Asylaufnahmezentrum oder in ein Schubhaftzentrum zu überstellen ist (AIDA 2.2020):
? Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht (AIDA 2.2020).
? Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in einem der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accommodation of Foreigners, SCTAF) gebracht werden. Nach Stellen eines Asylantrags wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt (UNHCR 17.12.2018).
? Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreichen (UNHCR 17.12.2018).
? Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum (SCTAF) gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (UNHCR 17.12.2018; vgl. AIDA 2.2020; BAMF-BMI 5.2019).
In der Praxis werden in Sofia ankommende Personen nach der Überstellung unterrichtet, dass sie verpflichtet sind, sich bei der staatlichen Asylbehörde vorzustellen, meist schon am folgenden Tag. Wenn sie dort vorstellig werden, erhalten sie die Entscheidung, dass das Verfahren wiedereröffnet wird zusammen mit der 'take-back' Entscheidung (UNHCR 26.3.2019).
Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum 'Nadya' IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? BAMF-BMI – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Bundesministerium des Innern (Deutschland) (5.2019): Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylwerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/684878/684880/684924/20138868/21716440/Deutschland___Botschaft_%28Bulgarien%29%2C_Aktuelle_Entwicklungen_zur_Rechtslage_und_Situaton_von_Asylbewerbern_und_anerkannt_Schutzberechtigten_in_Bulgarien%2C_2019.pdf?nodeid=21726048&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (26.3.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/20122890/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Berlin%29%2C_26%2E03%2E2019%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20149532&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
? VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017): Auskunft SAR, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 29.07.2020
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2020).
Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vgl. BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? BM – Boardermonitoring Bulgaria (2.3.2020): Bulgaria ist not changing its push-back policy at its border to Turkey, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 20.7.2020
? USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020
Versorgung
Grundversorgung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020).
Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2020).
Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2019 wurden 101 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 72 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2020).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
Unterbringung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Im Dezember 2018 wurde das Aufnahmezentrum Vrazhdebna in Sofia von der SAR geschlossen und im Mai 2019 wiedereröffnet. Vrazhdebna wurde mit EU-Mitteln vollständig renoviert (AIDA 2.2019). Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug zwischen Ende Dezember 2019 5.330 Plätze (5.190 Plätze in Aufnahmezentren und 140 in Privatunterkünften) (AIDA 2.2020).
Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vgl. UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020).
Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vgl. CoE-CPT 11.7.2019).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? AIDA – Asylum Information Database (2.2019): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgiaria [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028188.html, Zugriff 20.7.2020
? CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf (2019) 24],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 20.7.2020
? FRA – European Agency for Fundamental Rights (5.2019): Migration: key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020
? VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 29.07.2020
Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018), das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (UNHCR 17.12.2018). Asylwerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten gewährleistet, unabhängig vom Wohnort der Asylwerber (AIDA 2.2020).
SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2020), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2020; vgl. BTI 29.4.2020; OECD/EO 29.10.2019). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2020).
Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar. Zudem umfasst die Versicherung nicht alle medizinischen Behandlungen und Medikamente. Insbesondere bei schweren und chronischen Erkrankungen können einige Behandlungen nur teilweise erstattet werden. Ohne finanzielle Unterstützung stoßen Asylsuchende auf Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Kosten zu decken. Das Bulgarische Rote Kreuz verfügt über einen kleinen Fonds, der hauptsächlich von UNHCR finanziert wird, um die Kosten für medizinische Versorgung und Medikamente für eine begrenzte Anzahl extrem vulnerabler Asylsuchender zu decken. In der Praxis wird psychologische Unterstützung in den Aufnahmezentren von NGOs geleistet, die auf Projektbasis finanziert wird, und nicht in allen Zentren auf dem gleichen Niveau und in gleicher Häufigkeit angeboten werden kann. Die Nachhaltigkeit dieser Dienstleistungen ist entsprechend nicht gewährleistet (UNHCR 17.12.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020
? BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020
? MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
? OECD/EO – Organisation for Economic Co-operation and Development/European Observatory on Health Systems and Policies (29.10.2019): Bulgaria: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/34781ac1-en.pdf?expires=1594814329&id=id&accname=guest&checksum=975003598D2DE0B62B342C613516F30C, Zugriff 20.7.2020
? UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020
? WHO – World Health Organisation (2018): Bulgaria – Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/383054/HiT-Bulgaria-2018-web.pdf?ua=1, Zugriff 20.7.2020
Zu COVID-19 wurde festgestellt:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In BULGARIEN wurden bisher 460.691 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 19.051 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden, 2,34 Mio. Impfdosen wurden bereits verabreicht.
Im Vergleich dazu die Österreich betreffenden Zahlen: Festgestellte Infektionen: 693.416, Todesfälle: 10.785, 10,48 Mio. Impfdosen (https://coronavirus.jhu.edu/map.html , abgerufen am 04.09.2021).
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend wurde in der Entscheidung des BFA festgehalten, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei volljährig, ledig und kinderlos. Eigenen Angaben zufolge sei er gesund und nehme keine Medikamente ein. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Medizinische Befunde seien von ihm, trotz Aufforderung, nicht vorgelegt worden. Er habe am 02.08.2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Bulgarien habe sich mit Schreiben vom 18.08.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Dem Beschwerdeführer werde nicht geglaubt, dass er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt hätte. Dies stehe durch den vorliegenden EURODAC-Treffer BG1 vom 22.04.2021 und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zu seiner Rückübernahme zweifelsfrei fest. Die im Parteiengehör am 02.09.2021 angeführten Übergriffe durch Polizeibeamte, Schlepper und andere Flüchtlinge habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort angeführt. Gegensätzlich dazu habe er diese einen Monat später sehr wortreich geschildert. Aus dem Blickwinkel eines gewöhnlichen, vernunftbegabten Menschen wäre jedoch eher anzunehmen, dass er sich kurze Zeit nach einem Vorfall erheblich besser und detaillierter daran erinnern könne und somit auch eher in der Lage sein müsste, dies in einer Einvernahme zu schildern,als mehrere Wochen danach. Weiters sei anzuführen, dass der Antragsteller den von ihm behaupteten Übergriff durch Polizeibeamte in Bulgarien zur Anzeige hätte bringen können. Obwohl er in einem Camp untergebracht gewesen wäre und damit Versorgung und Zugang zu staatlichen Stellen bzw. Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestanden habe, habe er es vorgezogen, sich den dortigen Behörden zu entziehen, jegliche weitere Behördenkontakte zu vermeiden und dann seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortzusetzen. Sein diesbezügliches Vorbringen erscheine daher als nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft, als dass eine Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Bulgarien angenommen werden könne. Weiters werde angeführt, dass sein subjektives Vorbringen hinsichtlich mangelhafter Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Betreuung konträr zum Amtswesen des BFA stehe. Diesem Amtswissen lägen die aktuellen Länderfeststellungen zugrunde, von deren Objektivität auszugehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich in einem Camp aufgehalten zu haben und dieses dann aus eigenem Antrieb heraus verlassen zu haben. Er habe sich somit auch den bulgarischen Behörden entzogen und damit auf eine weitere Versorgung verzichtet. Selbst, wenn man seinen Angaben Glauben schenken sollte, habe er durch das Verlassen des Camps den dortigen Behörden auch die Möglichkeit genommen, ihn in ein anderes Camp zu verbringen und ihm dort Versorgung zukommen zu lassen. Auch bestehe unter Verweis auf die Länderinformationen die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsmittels gegen die Verweigerung der Unterbringung. Gewisse Defizite in der Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien seien den Länderinformationen zwar zu entnehmen, jedoch ergebe sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers eindeutig, dass dieser Bulgarien lediglich als Durchgangsstation betrachtet habe und somit weder Interesse an der Führung eines Asylverfahrens gehegt, noch von sich aus vorgehabt hätte, dort lange zu verweilen. Dazu sei ergänzend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich auch hier in Österreich – obwohl hier Defizite hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in den Bundesbetreuungseinrichtungen auszuschließen seien – lediglich wenige Tage hier verblieben sei. Er sei bereits eine Woche nach Antragstellung in die Anonymität untergetaucht und beim Versuch der unrechtmäßigen Weiterreise nach Italien aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden. Er habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, bei einer Rückkehr in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein vom Antragsteller im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben.
8. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien unter Gewalt zur Asylantragstellung gezwungen worden und sei dort unter unzumutbaren hygienischen Zuständen untergebracht gewesen. Die Unterbringungssituation in Bulgarien liege unter den Mindeststandards und werde auch in den Länderfeststellungen kritisiert. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Inhaftierung in Bulgarien habe er das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen. Zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien und der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seien mehr als drei Monate gelegen, die Zuständigkeit Bulgariens sei dadurch erloschen. Obwohl der Beschwerdeführer während der Einvernahme vorgebracht habe, Verstöße gegen Art. 3 EMRK erlebt zu haben, seien keine Anstalten gemacht worden, Näheres über diese Bedrohung herauszufinden. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt, obwohl er dies in der Einvernahme vorgebracht habe. Die Behörde gehe auf die Versorgungszustände in Bulgarien ebensowenig ein, wie auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach er zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden wäre. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Auch sei der belangten Behörde die fehlende Einholung einer Einzelzusicherung vorzuwerfen. In der Folge verweist die Beschwerde auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO und führt aus, der Antrag des Beschwerdeführers in Österreich sei als neuer Antrag zu qualifizieren und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Zudem hätte die Behörde bei mangelfreiem Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde zitiert Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, von ECRE/AIDA, UNHCR und anderen Organisationen, welche sämtlich aus den Jahren 2017 bzw. 2018 stammen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste Ende März 2021 von seinem Heimatland über die Türkei nach Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 22.04.2021 um Asyl ansuchte. Sein Antrag in Bulgarien wurde abgelehnt. In der Folge gelangte er nach Österreich, wo er am 02.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 11.08.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 18.08.2021 stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers letztlich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer gab in Bulgarien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, behauptete im Verfahren keine Erkrankungen und legte bis zur Bescheid-Erlassung auch keine ärztlichen Befunde vor.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über Herkunft und die Reiseroute des Beschwerdeführers sowie über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und dem Antwortschreiben der bulgarischen Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR, AIDA und EASO in die Erwägungen eingeflossen sind.
Die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte sind durchwegs älter als die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Berichte, welche aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen, die durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden, stammen und nicht geeignet darzustellen, dass es aktuell aufgrund der Situation in Bulgarien nicht zulässig wäre, Asylwerber aufgrund der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zu überstellen.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids geht auch hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren haben und selbst im Falle einer negativen Entscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens in Abwesenheit die Stellung eines Folgeantrages jederzeit möglich ist, der auch aufschiebende Wirkung hat.
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Bulgarien schlechter darstelle als in Österreich.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.
Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wiederaufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.
Auch wenn zuletzt wieder eine Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen war, gehen aktuell die Infektionszahlen in Europa deutlich zurück und kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe und die in allen Dublin-Staaten durchgeführten Impfungen.
Gegenständlich relevant ist noch, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Bulgarien getroffen hat; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hierzu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Bulgarien nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt.
Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist anzuführen:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokuments unter Beweis stellen. Er gab in Bulgarien einen anderen Namen an und nannte sein Geburtsdatum mit XXXX . Bei der Erstbefragung, bei welcher er persönlich anwesend war und welche ihm in der Folge auch übersetzt und durch seine Unterschrift bestätigt wurde, nannte er als Geburtsdatum den XXXX . Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab er dann an, er sei am XXXX geboren, XXXX sei fehlerhaft gewesen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auch neu an, er sei durch Griechenland gereist. Dies sei bei der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einvernahme persönlich anwesend und hat das Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt. Sein nunmehriger Einwand ist daher nicht beachtlich.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Asylantragstellung in Bulgarien in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme stimmen nicht überein. In der Erstbefragung vermeinte der Beschwerdeführer, man hätte ihn gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihn quasi zur Stellung eines Asylantrags gezwungen, obwohl er dort kein Asyl haben wollte. Im nächsten Satz gibt er dann an, er habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht, er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, er wisse nicht, ob das für das Asylverfahren gewesen wäre. Er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt und eingesperrt worden und habe sich dort drei Wochen aufgehalten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der dann dazu steigernd und teilweise widersprüchlich an, er sei am 31.03.2021 festgenommen worden, dann für ca. 25 Tage in Haft gewesen, anschließend in einem offenen Lager für die Dauer von acht bis zehn Tage. Dann sei er nach Serbien gegangen. Er habe gegen seinen Willen einen Asylantrag gestellt, es sei die einzige Möglichkeit gewesen, aus der Haft zu kommen. Er habe Vieles unterschrieben, nur, um aus der Haft zu kommen. Flüchtlinge seien in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden, er selbst auch, in der Folge gab er noch erstmalig an, er habe in Bulgarien auch Probleme mit dem Schlepper gehabt und mit Leuten, die er für den Schlepper vermittelt hätte. Diesbezüglich ist der oben dargelegten Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde zu folgen, die den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bulgarien aus nachvollziehbar dargelegten Erwägungen nicht folgte. Diesen, im Bescheid dargelegten und oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Erwägungen schließt sich das Gericht an.
Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei Beweise für seine Behauptungen zu seinen Erlebnissen in Bulgarien vorlegen. Seine Angaben widersprechen den Feststellungen zu Bulgarien und dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes.
Auch der erstmalig in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer hätte das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für länger als drei Monate verlassen, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde bleibt es schuldig, darzulegen, woraus sich ein Verlassen der Mitgliedsstaaten in der genannten Dauer ergeben sollte und legt hiefür auch keine Beweise vor.
Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen, ergibt sich Gegenteiliges. Nach den Angaben in der Erstbefragung ergeben sich bei Addition der vom Beschwerdeführer genannten Aufenthaltsdauer ca. 67 Tage von der Ankunft in Serbien bis zur Ankunft in Österreich am 02.08.2021.
Folgt man den hiezu abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift war er nach seiner Festnahme am 31.03.2021 für ca. 25 Tage in Haft, danach 8 bis 10 Tage im offenen Lager, das ergibt ein Datum mit frühestens 3. Mai 2021 für die Abreise aus Bulgarien. Die 3 Monate wären somit erst am 03.08.2021 vollendet gewesen, die Asylantragstellung erfolgte jedoch bereits am 02.08.2021. Hierzu ist noch die Durchreise bzw. die Aufenthaltsdauer in Ungarn zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer mit etwa fünf Tagen angegeben wurden, da Serbien keine gemeinsame Grenze mit Österreich hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in Österreich in einem anderen Dublin-Staat das Gebiet der Hoheitsstaaten wieder betreten hat und kann weder aus seinen Angaben im Verfahren noch aus der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung abgeleitet werden, dass dieser die Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte.
Da der Beschwerdeführer angegeben hat, Student zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl über ein bestimmtes Bildungsniveau verfügt und auch in der Lage ist, europäische Staaten und die Überschreitung von Grenzen zu erkennen bzw. richtige Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in verschiedenen Staaten zu tätigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF