Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2246536-1/5E
W144 2246537-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , XXXX geb., und 2. XXXX , XXXX geb., beide StA. von Tunesien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.09.2021, Zlen. XXXX (ad 1.) und XXXX (ad 2.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Tunesien. Die BF haben haben ihr Heimatland am 21.03.2021 verlassen und sich über Libyen in die Türkei begeben, von wo aus sie letztlich über Serbien, Rumänien und die Slowakei am 02.06.2021 ins Bundesgebiet eingereist sind.
Am 21.6.2021 wurde den BF beim Versuch der Einreise von Österreich nach Deutschland die Einreise verweigert und wurden die BF nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellten die BF sodann die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person der BF liegen jeweils EURODAC-Treffermeldungen für Rumänien vom 31.03.2021 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor.
Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Salzburg vom 21.06.2021 verschwieg der 1.-BF seine konkrete Reiseroute, insbesondere den Umstand, dass er in Rumänien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden ist, bzw. dass er sich überhaupt dort aufgehalten hat. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers behauptete der 1.-BF, dass er sich „nur für ein paar Stunden an der Grenze von Serbien zu Rumänien aufgehalten“ habe. Dann seien sie nach Serbien zurückgeschickt worden. Nach mehrmaliger Nachfrage verharrte der 1.-BF an seinem Vorbringen, dass sie nur „an der Grenze“ gewesen seien.
Die 2.-BF erstattete im Zuge ihrer Erstbefragung gleichlautende, ebenso wahrheitswidrige Angaben zu ihren konkreten Reisebewegungen wieder 1.-BF.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.06.2021 unter Hinweis auf die rumänischen Eurodac-Treffer auf Art. 13 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 17.08.2021 diesen Ersuchen jeweils ausdrücklich zu und teilte unter einem mit, dass die BF am 14.04.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hatten, die nach wie vor in Bearbeitung seien.
In der Folge wurde der 1.-BF am 07.09.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im Wesentlichen an, dass er an einer Blutkrankheit leide, konkret könne eine Blutung nicht gestoppt werden, ohne dass er eine Spritze bekomme. Er sei von Tunesien bis Österreich drei Monate lang unterwegs gewesen, während dessen sei er in keinem Spital aufhältig gewesen. Er habe ein paar Spritzen mitgehabt und er wisse, was er tun müsse, wenn er plötzlich eine Wunde erleide. Nach der Revolution in Tunesien habe er dort nur selten medizinische Behandlungen und Medikamente bekommen. Nach Vorhalt, dass er drei Monate lang in Europa „herumgereist“ sei, ohne Zugang zu medizinischer Behandlung zu haben, gab der 1.-BF an, dass er die meiste Zeit in der Türkei gewesen sei und dort Medikamente gehabt habe. Ein Medikament müsse er nur dann nehmen, wenn er Verletzungen oder Blutungen habe. Nach Vorhalt, dass er zunächst seinen Aufenthalt in der Türkei verschwiegen habe, erklärte der 1.-BF, dass er dies sehr wohl gesagt habe. Am 20.03.2021 habe er Tunesien verlassen, in der Folge sehr ca. zwei Monate lang in der Türkei verblieben. Demnach stimme es, dass er frühestens Ende Mai nach Europa eingereist sei. Nach Vorhalt, dass er am 31.03.2021 in Rumänien gewesen sei, sodass er unmöglich nicht erst im Mai nach Europa gekommen sein kann, erklärte der 1.-BF knapp, dass es „sein könne, dass es mit dem Datum ein Problem gebe“.
Er habe in Österreich abgesehen von seiner Ehegattin, der 2.-BF keine familiären oder sonstigen besonderen privaten Bindungen. Seinen Aufenthalt in Rumänien habe er verschwiegen, weil er Angst gehabt habe, dass er nach Rumänien abgeschoben werde. Seine Frau habe ihr erstes Kind dort verloren. Weiters seien sie geschlagen worden und habe er keine Medikamente erhalten. Nach Vorhalt seiner unwahren Angaben anlässlich der Erstbefragung erklärte der 1.-BF, dass er dreimal von der rumänischen Polizei festgenommen, geschlagen und nach Serbien rücküberstellt worden sei; in Rumänien aufgehalten habe er sich jedoch nicht. Die Familie seiner Ehefrau lebe in Rumänien und würde die BF bedrohen. Namen dieser Familienangehörigen kenne er nicht.
Nach Vorhalt, dass Rumänien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, erklärte der 1.-BF, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle, weil seine Frau dort ein Kind verloren habe und sie jetzt seit zwei Monaten erneut schwanger sei. Zudem brauche er dringend Medikamente, die er in Rumänien nicht bekomme. Außerdem sei er von dort nach Serbien abgeschoben worden. Das von ihm benötigte Medikament mit dem Namen „Faktor 8“ koste € 2.349. Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass er in Rumänien das von ihm benötigte Medikament nicht bekommen würde, gab der 1.-BF (- in Abkehr seiner bisherigen Angaben, wonach er sich niemals in Rumänien aufgehalten habe) überraschend an, dass er sich in Rumänien „14 Tage lang in Quarantäne befunden“ habe und „Medikamente nicht erhalten“ habe. „Sie hätten dort nicht einmal Essen bekommen.“ Nach Rückfrage, ob er tatsächlich 14 Tage lang keine Essen erhalten haben will, erklärte er, dass er eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe.
Die 2.-BF machte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2021 im Wesentlichen folgende Angaben: Sie sei in der neunten Woche schwanger, sie habe Probleme mit dem Magen und habe drei Tage lang nichts essen können. Derzeit bekomme sie Medikamente; dies hänge mit der Schwangerschaft zusammen. Sie habe hier in Österreich keine familiären oder sonstigen privaten Bindungen. Ein Cousin lebe in Frankreich, zu diesem habe sie jedoch keinen Kontakt. Ihre Mutter lebe in Belgien, es bestehe ebenfalls kein Kontakt zu dieser. Die Reisebewegung erfolgte von Tunesien nach Libyen auf dem Landweg, in der Folge mit dem Flugzeug in die Türkei, von dort weiter ebenfalls mit dem Flugzeug nach Serbien und von Serbien nach Rumänien. Sie sei die gesamte Zeit gemeinsam mit ihrem Mann gereist. Mitte Februar 2021 seien sie aus Tunesien ausgereist, in der Türkei seien sie ca. einen Monat lang aufhältig gewesen, in Rumänien seien sie drei Monate lang aufhältig gewesen. Sie habe dort ihr Kind verloren. In Rumänien habe sie Probleme mit ihren Verwandten gehabt. Sie habe in Rumänien Kontakt mit der Polizei gehabt, gegen ihren Willen habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Nach der illegalen Einreise seien sie 14 Tage lang in Quarantäne gewesen, danach seien sie entlassen worden und im Camp XXXX aufgenommen worden. Sie seien lediglich einmal von Serbien aus nach Rumänien eingereist. Nach Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, dass sie dreimal von Rumänien nach Serbien zurückgeschickt worden seien, was wohl unwahr sei, gab die 2.-BF lediglich fragend an: „Mein Mann?“.
Nach Vorhalt das Rumänien zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, erklärte die BF, dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle. Sie habe dort ihr Kind verloren, sie hätten fast nichts zu essen bekommen. Sie wolle auch nicht von ihrem Mann getrennt werden, dieser brauche sie wegen seiner Krankheit. Familienangehörige in Rumänien hätten ihr gedroht.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 08.09.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Zur Lage im Mitgliedsstaat:
COVID-19 Pandemie (laut Johns-Hopkins-Universität)
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 1.107.043 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 34.714 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und bisher wurden 9.822.812 Impfdosen verabreicht (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.09.2021).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.09.2021).
Covid-19-Pandemie
Letzte Änderung: 18.08.2021
Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).
Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).
Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021).
Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021
? EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021
? EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 12.8.2021
? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021
? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020
? IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 18.08.2021
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
(AIDA 30.4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 9.8.2021
? EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021
? USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 18.08.2021
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).
Hierbei gilt Folgendes:
? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).
? Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
? Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
? Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021
? VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 18.08.2021
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021
? USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021
Versorgung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt. Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).
Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).
Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).
Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).
Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt "A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers" zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).
Das "Jesuit Refugee Service" (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021
? AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021
? USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 16.8.2021
? VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Unterbringung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).
Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).
Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).
Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021).
Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).
Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).
Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).
Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).
In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021). Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021
? AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021
? VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 18.08.2021
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).
Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021).
In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).
Im Aufnahmezentrum XXXX ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).
Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).
Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher.
?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).
Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt "Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).
ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021
? ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 15.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021
? IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021
A) Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ … ]
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:
? Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
? Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
? Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
? Sie hatten die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Länderberichten zur Lage in Rumänien abzugeben, Sie haben aber zu diesen Berichten keine Stellungnahme abgegeben.
? Zu Ihrem Aufenthalt in Rumänien gaben Sie u. a. an, dass Sie dort Ihre benötigten Medikamente nicht bekommen würden. Ihre Krankheit ist zwar eher selten, aber soweit gut behandelbar. Sie haben selbst angegeben, dass Sie in Ihrem Heimatland behandelt worden sind und Medikamente bekommen hätten. Aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Rumänien geht hervor, dass Sie als Asylwerber dort Zugang zu Behandlungen und Medikamenten haben. Folgende Absätze finden sich dort:
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt.
[…]
Im Aufnahmezentrum XXXX ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).
Ihre Frau hat angegeben, dass Sie in XXXX untergebracht worden sind. Dem angeführten Absatz der Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Unterkunft für vulnerable Personen handelt und dort medizinische Behandlung vor Ort durch einen Arzt und zwei Krankenschwestern im Schichtbetrieb gewährleistet ist.
Dementsprechend kann die Behörde Ihre Besorgnis nicht teilen und es ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Bedürfnissen entsprechend in Rumänien behandelt und versorgt werden. Vor einer Überstellung wird Ihr Gesundheitszustand und die Unbedenklichkeit des Transports genau überprüft. Sie werden keinesfalls im Rahmen einer Überstellung einer lebensgefährdenden Situation ausgesetzt werden.
? Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie von Verwandten Ihrer Frau in Rumänien bedroht werden würden, ist Ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sie haben dieses Vorbingen in der Erstbefragung unerwähnt gelassen und dort und auch vor dem BFA behauptet, keine Angehörigen in Europa zu haben. Ihre Frau hat auch nach zwei konkreten Nachfragen nur weitschichtige Verwandte in Frankreich und Belgien erwähnt, zu welchen sie ohnehin keinen Kontakt hätte. Sie beide haben erst spät in den Befragungen vor dem BFA plötzlich erwähnt, dass Sie in Rumänien durch dort aufhältige Verwandte bedroht werden würden. Sie selbst konnten auf Nachfrage keinen Namen einer solchen verwandten Person nennen, Ihre Ehefrau hat nur Vornamen angegeben und erst auf weitere Nachfrage auch Nachnamen genannt. Es ist für die Behörde offensichtlich, dass Sie damit nur versucht haben einen Grund zu konstruieren, um einer Überstellung nach Rumänien entgegenzuwirken.
? Auch Ihre Angaben zu Ihrem Aufenthalt in Rumänien bestätigen die Annahme, dass Sie versuchen durch falsche Angaben Ihre Chance zu steigern, nicht nach Rumänien überstellt zu werden. Abseits der bereits in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person betreffend persönlicher Unglaubwürdigkeit angeführten Beispiele ist auch bezeichnend dafür, dass Sie behauptet haben, in Rumänien während einer 14tägigen Quarantäne keine Medikamente und kein Essen bekommen hätten. Auf die sofortige Nachfrage des BFA gaben Sie aber sogleich an, dass Sie sehr wohl einmal am Tag Essen bekommen hätten. Es ist daher für die Behörde offensichtlich, dass Sie ohne Bedenken mit falschen Behauptungen die Lage in Rumänien schlechter darzustellen versuchen als diese tatsächlich ist, nur um Ihren eigenem Interesse – der Vermeidung einer Überstellung – entgegenzuwirken.
? Es wird daher auf das Amtswissen vertraut, wonach die rumänischen Behörden Ihren Pflichten betreffend den Richtlinien für Asylverfahren in der europäischen Union entsprechend nachkommen. Würde es tatsächlich systematische Missstände geben, wäre ein diesbezügliches Verfahren durch die EU eingeleitet worden.
? Sie sind auch in Rumänien noch in einem offenen Asylverfahren – dies ergibt sich aus der Zustimmung der Dublin-Behörde gem. Art. 18 (1) (b). Es ist daher auszugehen, dass Sie nicht in Schubhaft genommen werden, da Sie in Rumänien aufgrund des laufenden Verfahrens faktischen Abschiebeschutz genießen. Dies ist auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes und der Schwangerschaft Ihrer Frau nicht denkbar.
? Es ergeben sich aus Ihren Aussagen und der Aktenlage für die Behörde keine glaubhaften und relevanten Gründe, welcher einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden.
? Es ist dazu auf die Länderinformationen zu verweisen, demnach stehen Asylwerbern sowohl Unterbringung und Grundversorgung zu und es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Bestimmungen von den rumänischen Behörden nicht eingehalten werden würden.
? Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien die dortigen Behörden verpflichtet sind, Sie in einem geeigneten Quartier unterzubringen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu bearbeiten.
? Es ist keinesfalls daran zu zweifeln, dass die rumänischen Behörden sich gesetzeskonform verhalten werden und Sie Ihr Verfahren in welcher Form auch immer, dort fortführen können (siehe „Dublin-Rückkehrer“). Sie hätten in Österreich keine andere Verfahrensführung zu erwarten, als in Rumänien. Die rumänischen Behörden werden Sie in einem geeigneten Quartier unterbringen. Da die Behörden Ihrer Übernahme durch Anschreiben auch explizit zugestimmt haben, besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Sie nach Ihrer Ankunft nicht adäquat versorgt werden würden.
? Es ist Ihnen vorzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, der ihren persönlichen Präferenzen am besten entspricht. Es ist auch auf den Hauptzweck der VO (EU) Nr. 604/2013 zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).
? Sie können darauf vertrauen, dass Ihnen in Rumänien ein rechtskonformes Verfahren bevorsteht. Eine Spekulation über den tatsächlichen Ausgang dieses Verfahrens und einer möglichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat steht einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen.
? Im Ergebnis kann jedenfalls festgestellt werden, dass Sie in Rumänien keiner unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung ausgesetzt sind.
? Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie den konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.
? Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.“
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Rumänien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Die Bescheide wurden am 08.09.2021 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diese Bescheide richten sich die jedenfalls fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF vom 16.09.2021, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, dass das rumänische Gesundheitssystem eines der schlechtesten in der EU sei, zumal nicht einmal für die rumänische Bevölkerung selbst medizinische Versorgung gewährleistet sei, sodass davon auszugehen sei, dass dies auch für die Versorgung von Asylsuchenden gelte. Diese angespannte Situation werde durch die Covid-19 Pandemie noch verschärft und bestehe in Rumänien auch eine feindselige Haltung gegenüber Asylsuchenden. Weiters seien die Bedingungen im Flüchtlingslager XXXX unzumutbar, es herrsche ein schlechter hygienischer Zustand der Matratzen und der Sanitäranlagen. In Rumänien bestehe ein systemischer Mangel an Daseinsvorsorge für Asylsuchende.
Schließlich sei der 1.-BF aufgrund seiner Erkrankung weder reise- noch transportfähig und hätte die Behörde ermitteln müssen, ob dem BF in Rumänien aufgrund der mangelnden Heilbehandlung eine ernste und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die starkes Leid zur Folge hätte, ausgesetzt wäre.
Mit E-Mail vom 21.09.2021 legte der 1.-BF einen Ambulanzbericht des österreichischen Roten Kreuzes, Blutzentrale XXXX , vom 21.9.2021 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF an einer mittelschweren Hämophilie A (Faktor VIII Restaktivität 1,35%) leidet, wodurch es bei Verletzungen, Unfällen und operativen Eingriffen zu lebensbedrohlichen Blutungen kommen kann und unbedingt Faktor VIII über mehrere Tage substituiert werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Der 1.-BF versuchte die Behörden über seinen Reiseweg und seine Erfahrungen in Rumänien bewusst zu täuschen, indem er wiederholt vorgab, sich niemals in Rumänien aufgehalten zu haben, sondern vielmehr an der Grenze dreimal von Rumänien nach Serbien abgeschoben worden zu sein, wobei er im Zuge dieser Zurückschiebung auch geschlagen worden sei. Tatsächlich jedoch haben sich der 1.-BF sowie die 2.-BF drei Monate (!) lang in Rumänien aufgehalten, konkret im Camp XXXX . Eine Zurückschiebung der BF von Rumänien nach Serbien an der Grenze ist nicht erfolgt, und sind die BF, insbesondere der 1.-BF folglich auch nicht im Zuge einer solchen (nicht stattgefunden haben) Zurückschiebung geschlagen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF in Rumänien kein Essen erhalten hätten.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die BF wurden in Rumänien in einem Flüchtlingslager aufgenommen und versorgt.
Die BF haben im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.
Zur gesundheitlichen Situation der BF wird ausgeführt:
Der 1.-BF leidet an der Blutgerinnungsstörung „Mittelschwere Hämophilie“, im Falle von Verletzungen oder Unfällen kann es zu einer lebensbedrohlichen Blutung kommen. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der 1.-BF aktuell nicht reisefähig bzw. transportfähig ist.
Die 2.-BF ist schwanger, der Geburtstermin laut Ultraschall ist der XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem rumänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem glaubwürdigen Vorbringen der 2.-BF.
Hingegen erscheinen die Angaben des 1.-BF in weiten Bereichen völlig unglaubwürdig:
So ist evident, dass er im Zuge seiner Erstbefragung nicht nur den Aufenthalt in der Türkei, sondern auch jenen in Rumänien verschwieg. Selbst nach Vorhalt des rumänischen EURODAC-Treffers beharrte der 1.-BF darauf, sich niemals in Rumänien aufgehalten zu haben, sondern lediglich einige Stunden an der serbisch-rumänischen Grenze verbracht zu haben. In der Folge widersprach sich der 1.-BF selbst, wenn er vor dem BFA letztlich zugegeben hat, dass er in Rumänien 14 Tage lang in Quarantäne gewesen sei. Und selbst an dieser Stelle versuchte der BF seinen gesamten Aufenthalt in Rumänien zu verschleiern, da sich aus den Angaben der 2.-BF unzweifelhaft ergibt, dass die BF drei Monate lang in Rumänien aufhältig gewesen sind. Die Behauptung des 1.-BF, dass er von Rumänien dreimal nach Serbien zurückgeschoben worden sei, wobei er auch geschlagen worden sei, ist ebenfalls erkennbar unrichtig, wenn die 2.-BF demgegenüber angibt, dass sie lediglich einmal von Rumänien von Serbien nach Rumänien eingereist sind und sie im Zuge dessen von keinerlei Zurückschiebung seitens des Staates Rumänien gesprochen hat. Folglich erscheint auch völlig unglaubwürdig, dass der 1.-BF im Zuge einer solchen Zurückschiebung von den Beamten geschlagen worden ist. Überhaupt ist erkennbar, dass der 1.-BF Behauptungen in den Raum stellt, die ihm im Zuge des Verfahrens opportun erscheinen und die jedenfalls maßlos übertrieben sind. So etwa auch die Aussage, dass er in Rumänien nichts zu essen bekommen hätte. Erst nach Rückfrage wie dies angesichts einer 14-tägigen Quarantäne hätte erfolgen können, erklärte er, dass er einmal am Tag etwas zu Essen erhalten habe. Insgesamt sind die Angaben des 1.-BF zu einer mangelhaften Versorgung, einer unstatthaften Behandlung in Rumänien in keinster Weise glaubwürdig, sodass auch sein Einwand dort keinerlei Medikamente erhalten zu können, als bloß in den Raum gestellte Behauptung zu werten ist.
Die Feststellung, dass der 1.-BF von einer mittelschweren Hämophile (Blutgerinnungsstörung) leidet, ergibt sich aus seinem Vorbringen i.V.m. den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Hingegen erscheint die Behauptung in der Beschwerde, dass er weder reise- noch transportfähig sei, letztlich nicht glaubwürdig: So ergibt sich aus keiner der vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der BF nicht reisefähig wäre, zudem leidet er an der Krankheit bereits seit vielen Jahren und konnte er seine Reise von Tunesien über die Türkei bis nach Europa selbstständig organisieren und durchführen, ohne jemals stationär in einem Spital gewesen zu sein und hat der BF auch angegeben, dass er nach der Revolution in Tunesien (im Jahr 2010) nur eingeschränkt medizinische Behandlung oder Medikamente in Tunesien erhalten hat. Hieraus ist ersichtlich, dass der BF über Jahre bzw. über ein Jahrzehnt auch ohne umfassende medizinische Betreuung in der Lage war, seinen Alltag zu bewältigen und auch eine strapaziöse Reise über die Türkei nach Europa durchzuführen. Aus welchen konkreten Gründen nunmehr eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit vorliegen soll, bleibt der BF in seiner bloß knappen diesbezüglichen Behauptung völlig schuldig und sind keine derartigen Anhaltspunkte im Akt ersichtlich. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der 1.-BF wie bereits oben dargestellt zum Teil völlig wahrheitswidrige und zum Teil maßlos übertriebene Behauptungen in den Raum gestellt hat, vermag seine Beschwerdebehauptung einer Reiseunfähigkeit, die durch nichts untermauert ist, nicht zu überzeugen.
Die Feststellungen zur Schwangerschaft der 2.-BF sowie zum Geburtstermin ergibt sich aus einem Schreiben des XXXX Universitätsklinikums vom 03.09.2021, sowie aus dem Vorbringen der 2.-BF selbst.
Die Feststellung zur familiären Situation der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus ihrem Vorbringen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellung, dass die BF in Rumänien in einem Flüchtlingslager versorgt worden sind, ergibt sich letzlich aus ihrem Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit ein