TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/27 W105 1408919-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W105 1408919-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nuray Tutus-Kirdere, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte als unbegleiteter Minderjähriger im österreichischen Bundesgebiet am 16.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des – damals zuständigen – Bundesasylamtes vom 31.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid vom 13.11.2020 gem. § 8 Abs. 4 AsylG um zwei weitere Jahre verlängert.

Am 10.03.2021 wurde der BF hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Erwägung gezogenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Annahme, der BF hätte sich in Afghanistan aufgehalten, einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Nach seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2008 habe er eine Hauptschule besucht und diese auch abgeschlossen; mittlerweile arbeite er seit Jahren als Kellner. Seine Familie – Mutter, Bruder, Tanten und Onkel – würden in Afghanistan leben. Ein Neffe des BF lebe jedoch in Österreich.

Er besitze einen Fremdenpass und einen Konventionsreisepass. Mit dem Fremdenpass sei er am 16.12.2020 von Tschechien aus über die Vereinigten Emiraten nach Afghanistan gereist um am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen. Nach dem Begräbnis habe er, nach einer mehrjährigen Verlobung, die Ehe in Afghanistan geschlossen. Er habe – auch im Zusammenhang mit der Hochzeit – keinen Kontakt zu Behörden aufgenommen und sich 30 Tag lang in Afghanistan aufgehalten, wobei er bei seiner Mutter gewohnt habe. Zuvor sei er 2019 nach Afghanistan gereist um seinen erkrankten Vater, welcher bereits im Koma gelegen habe, zu besuchen. Der BF legte in diesem Zusammenhang Fotos und Videos zum Begräbnis und seiner Hochzeit vor; diese wurden vom Leiter der Amtshandlung gesichtet.

In der Folge wurde dem BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.06.2021 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.09.2009, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. ausgeführt, für das BFA stehe fest, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei niemals verfolgt worden und auch nicht der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, oder der Gefahr, als Zivilperson in einen innerstaatlichen Konflikt gezogen zu werden, ausgesetzt gewesen. In der rechtlichen Beurteilung folgert das BFA, dass sich der BF unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt, indem er 2019 und 2021 in seinen Herkunftsstaat zurückgereist sei sowie 2021 eine Ehe im Herkunftsstaat geschlossen habe; der BF habe somit den Aberkennungsgrund der Unterschutzstellung (mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) verwirklicht. Auch folgert das BFA, der BF habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen durch Rückreisen und eine Eheschließung in einen anderen Staat verlegt (unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG).

Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides vom 16.06.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde der rechtsanwaltlichen Vertreterin des BF vom 12.07.2021, in welcher der BF zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen geltend machte, dass er sich aufgrund einer schweren Erkrankung des Vaters und kurz vor dessen Tod – unter Sicherheitsauflagen wie Personenschutz – nach Afghanistan begeben habe. Er habe dann, um den letzten Willen seines Vaters zu erfüllen, nach dem Todesfall eine arrangierte Ehe geschlossen. Er sei lediglich zweimal (2019 sowie Ende 2020) aus menschlicher Not nach Afghanistan gereist.

Das BFA führe aus, dass Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, nicht mehr vorliegen würden – treffe jedoch gleichzeitig die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr konventionsrelevanten Gründen unterworfen wäre. Zudem gehe die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, dass keine außerordentlichen Bindungen oder Verwandte und Familienangehörige in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen würden; auch treffe sie kaum Feststellungen zum Privatleben des, seit 13 Jahren im Bundesgebiet lebenden und arbeitenden, BF. Der BF habe in seiner Einvernahme jedoch bekannt gegeben, dass sein Neffe sich im Bundesgebiet aufhalten würde. Der BF trete amtsbekannt als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Neffen – der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabe – auf. Der Neffe sei vollumfänglich in Österreich integriert und besuche eine Höhere Technische Lehranstalt.

Das BFA begründe darüber hinaus nicht, weshalb die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Ein Hinweis auf die Länderinformation reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Es sei auch sonst zu keiner wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse gekommen, die für die Furcht vor Verfolgung mitbestimmend sind – noch habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan zum Positiven gewandt. Zudem wies der BF darauf hin, dass eine befristete Aufenthaltsbestätigung am 13.11.2020 um weitere zwei Jahre verlängert wurde; die belangte Behörde habe dadurch zu Ausdruck gebracht, dass sie im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin jene Umstände für gegeben hielt, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren.

Auch aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG sei im vorliegenden Einzelfall keine Aberkennung ableitbar. Der Lebensmittelpunkt des BF liege nach wie vor im Bundesgebiet; er habe sich nicht dem Schutz eines anderen Staats unterstellt. Auch habe er keine Behördenwege absolviert, ist keiner Beschäftigung nachgegangen und habe auch nicht sein Eheleben in Afghanistan aufgenommen. Er sei lediglich aufgrund der Erkrankung seines Vaters zweimal nach Afghanistan gereist und habe dem Begräbnis beigewohnt. Dieses habe er – mit Begleitung von Sicherheitspersonal – unter Gefahr für sein eigenes Leben besucht. Die arrangierte Ehe habe er aus Respekt vor seinem unmittelbar verstorbenen Vater geschlossen; diese Ehe stelle jedoch eine Fernbeziehung dar und könne mangels aufrechten Familienlebens keine Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Aus einem solchen Sachverhalt lasse sich nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Afghanistan, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kürze des Aufenthalts, ableiten.

Aufgrund des langjährigen regelmäßigen Aufenthalts des BF, der aufrechten legalen Beschäftigung, sowie eines Hauptschulabschlusses im Bundesgebiet und der dadurch bedingten sprachlichen Integration, hätte das BFA bei richtiger Anwendung der Bestimmungen der §§ 54ff AsylG zumindest eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilen müssen. Auch stelle die Rückkehrentscheidung – unter Berücksichtigung der genannten erfolgreichen Integrationsbemühungen sowie dem Umstand, dass der BF mit seinem Neffen in einem Haushalt lebe und die Obsorge innehabe – einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Vorgelegt wurden Lohnzettel für Juni 2021, Anmeldung zur Sozialversicherung (Österreichische Gesundheitskasse), Externistenprüfungszeugnis, Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch B1, Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2, Bescheid betreffend Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte vom 13.11.2020, Ausweiskopien, Jahres- und Abschlusszeugnisse sowie Bescheid betreffend Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung des Neffen. Nachträglich wurden weitere Einkommensnachweise betreffend April und Mai 2021 und Fotos, welche den BF beim Begräbnis und mit Sicherheitskräften zeigen sollen, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.

Der BF trat im Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbestätigung (vor dem BFA) als gesetzlicher Vertreter seines Neffen auf. Sein Neffe schloss die erste Klasse einer Höheren Technischen Bundelehranstalt im Juli 2021 erfolgreich ab; die gewählte Schulart erstreckt sich über dreieinhalb Jahre. Der BF nahm am 09.06.2021 eine Tätigkeit als Kellner bei einem Restaurant, in welchem er bereits zuvor saisonal beschäftigt war, auf.

Der BF ist selbsterhaltungsfähig und strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Wien trat von einer Verfolgung – aufgrund des Verdachts auf Betrug (§ 146 Strafgesetzbuch) im Zusammenhang mit einer fehlenden Meldung des Auslandaufenthaltes an das Arbeitsmarktservice bei gleichzeitigem Bezug von Sozialleistungen – (vorläufig) zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.09.2009, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid vom 13.11.2020 gem. § 8 Abs. 4 AsylG um zwei weitere Jahre verlängert.

Der BF flog im Jahr 2019 nach Afghanistan um seinen kranken Vater zu besuchen. Nach einem Abflug aus Prag am 16.12.2020 hielt er sich ein weiteres Mal insgesamt 30 Tage lang in Afghanistan auf. In diesem Zeitraum wohnte er der Beerdigung seines Vaters bei, schloss eine Ehe in Afghanistan und kehrte daraufhin nach Österreich zurück.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021 – nicht rechtskräftig – wieder aberkannt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.09.2009, Zl. XXXX , bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 13.11.2020 wesentlich und nachhaltig verbessert haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die subjektive Situation des BF wesentlich und nachhaltig geändert hat bzw. dass die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Zuerkennung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Herkunft sowie seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den im gesamten Verfahren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF. Dass der BF verheiratet ist, keine Kinder hat und als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Neffen auftrat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Diese Feststellungen wurden auch den vorangegangenen Entscheidungen des BFA zugrunde gelegt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters und einer Verständigung der Staatsanwaltschaft. Die Feststellungen, dass der BF erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, gründen auf seinen Angaben und den von ihm dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lohnzetteln, aufgrund des Gehaltes ergibt sich die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF.

Dass der BF 2019 sowie Ende 2020 nach Afghanistan flog und sich Ende 2020 auch 30 Tage lang in Afghanistan aufhielt um das Begräbnis seines Vaters zu besuchen und eine Ehe zu schließen, beruht auf den folgenden Erwägungen:

Der BF bestreitet nicht in Afghanistan gewesen zu sein und gab sowohl die Gründe für seinen Aufenthalt, als auch eine weitere Reise nach Afghanistan im Jahr 2019, in seiner Einvernahme offen und widerspruchsfrei an. Auch liegt zur Ausreise des BF eine Meldung und weitere Unterlagen der Österreichischen Botschaft in Prag vor, die auch den Angaben des BF entsprechen. Die Angabe, er hab zur Ausreise seinen Fremdenpass verwendet, deckt sich zudem mit der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres an das Arbeitsmarktservice; unter der Rubrik „Beweissicherung“ ist der Fremdenpass des BF gelistet – eine Kopie des Dokuments liegt der Mitteilung bei.

Die belangte Behörde leitete das Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und sichtete bei der Einvernahme am 10.03.2021 auch Fotos und Videos zum Vorbringen, der BF habe sich – unter Begleitung von Personenschützern – bloß nach Afghanistan begeben um bei der Beerdigung seines Vaters anwesend zu sein und in weiterer Folge eine arrangierte Ehe zu schließen. Der diesbezügliche Inhalt der Medien wurde weder im Protokoll zur Einvernahme noch im Bescheid in Zweifel gezogen.

In seiner Beschuldigtenvernehmen vom 18.03.2021 wiederholte der BF seine Angaben auch vor der Landespolizeidirektion Wien und wurde bei den persönlichen Verhältnissen auch vermerkt, dass der BF Sorgepflichten gegenüber einem minderjährigen Kind habe. In diesem Zusammenhang gab der BF auch an, dass er wisse, man müsse dem Arbeitsmarktservice Auslandsaufenthalte unbedingt melden. Er habe jedoch aufgrund der Dringlichkeit eine solche Meldung unterlassen; die fehlende Benachrichtigung, wurde vom Arbeitsmarktservice ebenfalls bestätigt.

Aufgrund dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF sich in Afghanistan aufhielt um das Begräbnis seines Vaters zu besuchen und in weiterer Folge eine arrangierte Ehe zu schließen, und dass seine Angaben als richtig und nicht als Schutzbehauptungen zu werten sind. Nicht nur war der BF in seinen Angaben über jene Umstände, welche augenscheinlich eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bedeuten könnten, konsistent und leugnete diese trotz ihrer möglichen Tragweite nicht – auch seine weiteren Angaben (etwa zu seinem Neffen, der fehlenden Meldung an das Arbeitsmarktservice und die Verwendung des Fremdenpasses) wurden von mehreren Institutionen und Behörden bestätigt und liegt diesbezüglich zweifelsfreie Dokumentation vor.

Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage lässt sich unter Zuhilfenahme der Länderinformation nicht erkennen. Dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers – wobei das BFA es unterließ die Herkunftsprovinz in der Aberkennung festzustellen und sich vielmehr darauf berief, der BF könne in jedem Teil seiner „Heimat“ zurückkehren – verändert hätte, wurde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Auch ging das BFA kurz zuvor und zwar zum Zeitpunkt der Erlassung einer befristeten Aufenthaltsbestätigung am 13.11.2020 auch vom Bestehen jener Voraussetzungen aus, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind bzw. ging sie nicht davon aus, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich wäre.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass sich in jüngster Zeit die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert hat. Auch ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer auf dem höchsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen. Zudem ist die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001. Mit Stand 11.8.2021 stehen neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban. Es kann vor diesem Hintergrund keine positive Prognose betreffend eine zu erwartende nachhaltige Besserung der Sicherheitslage getroffen werden und würde aktuell eine Rückkehr des BF nach Afghanistan zweifellos eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Diese Bestimmung ist wortident mit § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, die sich mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten befasst. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG wiederum könnte dabei auch bei Vorliegen einiger Tatbestände des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sein (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005):

Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Art 1 Abschnitt C Ziffer 1 der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass der BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gereist, eine Ehe geschlossen, sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und damit auch seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlegt habe. Auch würden dadurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der BF habe die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 AsylG verwirklicht.

Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Wesentlichen undifferenziert darauf ab, dass dem BF die Niederlassung, Einreise und Existenzgründung im Herkunftsstaat – auch in jedem Teil des Gesamtstaates – aufgrund zweier Rückreisen im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Vaters und einer Eheschließung reell möglich wären und subsumierte diesen Sachverhalt unter die genannten Ziffern. Es wurde in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, ob und in welche Provinz dem BF eine Rückkehr offensteht oder ob er auf eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen wird. Es sei, laut dem BFA, dem BF jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr in seine „Heimat“ eine Tätigkeit aufzugreifen und selbstständig für seinen Unterhalt zu sorgen.

Im Ergebnis vermochte das BFA mit den allgemeinen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF keine nachhaltige und wesentliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.

Das BFA verabsäumt es zudem darzulegen aufgrund welcher Umstände bereits die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fälschlich erteilt worden sein soll. („Sie unterlagen niemals einer Verfolgung oder der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen zu werden.“)

Wie bereits dargelegt, ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage nicht erkennbar; das BFA führt auch nicht aus, in welcher Provinz eine solche eingetreten wäre und führt auch keine innerstaatliche Fluchtalternative an. Vielmehr bezieht es sich darauf, dass eine Niederlassung und Existenzgründung im Herkunftsstaat – in jedem Teil des Gesamtstaates – „aufgrund Ihrer Rückreisen und Eheschließung reell möglich“ bzw. „zumutbar“ sind. Das BFA traf jedoch zugleich die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine, die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6.oder 13 Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Erkenntnis vom 03.07.2019, Zl. W250 1429795-2/10E, ausgeführt, „dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch – wie oben erwähnt – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (iSv verbesserter) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des BF von nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Begründet wurde die Entscheidung von der belangten Behörde auch im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung und Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen des BF (§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ausschließlich damit, dass der BF zwei Mal nach Afghanistan gereist sei und im Zuge der zweiten Reise eine Ehe geschlossen habe, weshalb dem BF unterstellt wurde, dass er sich dadurch unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hätte und somit keiner asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG) ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch zustimmend auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Das UNHCR-Handbuch geht von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei auch hier der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte.

Der BF hat sich durch seine temporäre Rückreise nach Afghanistan in den Jahren 2019 und Ende 2020 nicht freiwillig dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen verlegt. Zwei Rückreisen, welche hauptsächlich aufgrund einer Erkrankung des Vaters unternommen wurden und eine in Afghanistan geschlossene Ehe bestätigen nicht gleichfalls „automatisch“ die Ansicht des BFA, wonach diese Tatbestände erfüllt wären. Der BF brachte in diesem Zusammenhang auch durchgehend vor, dass er keinesfalls die Absicht gehabt habe, sich dem Schutz seines Herkunftslandes zu unterstellen oder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verlegen.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erste Rückreise erst nach über zehn Jahren erfolgte und auch die zweite Rückreise aufgrund nachvollziehbarer, höchstpersönlicher, familiärer Angelegenheiten stattfand. Der BF ist – mit saisonal bedingten Unterbrechungen – in Österreich laufend in der Gastronomie beschäftigt, bezieht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen und lebt in einer eigenen Wohnung. Er übernahm die gesetzliche Vertretung seines (nunmehr volljährigen) Neffen, der eine Höhere Technische Lehranstalt besucht. Zuvor errang er einen österreichischen Pflichtschulabschluss und verbrachte bereits 13 Jahre in Österreich, wobei er Deutsch zumindest auf dem Niveau B 1 spricht. Der BF ist unbescholten und hat keine Handlungen gesetzt, welche seinen Integrationswillen in Frage stellen würde. Die fortdauernden Bemühungen und Vorkehrungen hinsichtlich Wohnung, Arbeitsplatz und Kontakt zu seinem Neffen in Österreich, stehen der Annahme entgegen, der BF hätte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in Österreich.

Hingegen mangelt es beim BF insbesondere am Willen, die Beziehungen zu Afghanistan zu normalisieren und sich unter den Schutz des Landes zu stellen oder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach Afghanistan zu verlegen. Neben den Rückreisen zieht das BFA diesbezüglich die in Afghanistan geschlossene Ehe des BF heran. Durch eine zeitnahe Abreise nach der Hochzeit konnte, wie in der Beschwerde ausgeführt, wohl kein Eheleben – etwa vergleichbar zu Art. 8 EMRK – geführt werden bzw. gab der BF auch an, diese im Zusammenhang und aus Respekt vor seinem kürzlich verstorbenen Vater geschlossen zu haben.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen wurden die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. Z 1 sowie Z 2 AsylG nicht erfüllt. Anhaltspunkte für die Verwirklichung von sonstigen Aberkennungstatbeständen des § 9 AsylG kamen im gesamten Verfahren nicht hervor.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Zu den Spruchpunkten II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem mit dem gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Heimreise Lebensmittelpunkt Rückkehrsituation Sicherheitslage Unterschutzstellung Verschlechterung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.1408919.2.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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