TE Bvwg Beschluss 2021/9/28 W226 2242011-3

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W226 2242011-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. 1276088909-210386669, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.03.2021, Zl. 1276088909-210386669, wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für den BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde der Mutter des BF nach einem Zustellversuch am 30.03.2021 per Hinterlegung am 31.03.2021 zugestellt (Zustellbasis XXXX ). Der Bescheid wurde in der Folge nicht behoben.

1.2.    Am 17.06.2021 fand eine Beschwerdeverhandlung über ein offenes Rechtsmittel der Mutter vor dem BVwG statt, in welcher die Mutter mit der Rechtskraft des Bescheides vom 26.03.2021 konfrontiert wurde.

1.3.    Mit Schreiben vom 01.07.2021 erhob der BF gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid Beschwerde. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 05.07.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde abgewiesen, wogegen am 22.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

1.4.    Am 24.07.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.5.    Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde die Leitung der Zustellbasis XXXX ersucht, den Zustellvorgang im Hinblick auf die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung näher darzustellen.

1.6. Die diesbezügliche Antwort der Zustellbasis XXXX wurde der Vertretung des mj. BF am 16.09.2021 zur Kenntnisnahme und allfälligen – auch erfolgten - Äußerung übermittelt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.03.2021, Zl. 1276088909-210386669, wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für den BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

2.1.2.  Der Bescheid des BFA vom 26.03.2021 wurde der Mutter des BF am 31.03.2021 mit Abholfrist ab dem selben Tag per Hinterlegung zugestellt. Konkret wurde nach einem Zustellversuch am 30.03.2021 eine Hinterlegungsanzeige („gelber Zettel“) im zugewiesenen Postkastenfach der vom BF bewohnten Wohnung an der Wohnadresse eingelegt, nachdem die Mutter des BF nicht persönlich angetroffen wurde. Auf der Hinterlegungsanzeige war ersichtlich, dass der Bescheid am 31.03.2021 für die Dauer von zwei Wochen beim zuständigen Postamt XXXX hinterlegt wird und zur Abholung bereit liegt.

2.1.3.  Der Bescheid des BFA vom 26.03.2021 wurde von der Mutter des BF nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben und das Kuvert samt Bescheid am 21.04.2021 dem BFA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert.

2.1.4.  Der BF hat am 01.07.2021 sowohl Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.1. genannten Bescheid des BFA erhoben als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.1. genannten Bescheid des BFA gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2021, Zl. 1276088909-210386669, gemäß § 33 VwGVG abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W226 2242011-2/9E abgewiesen.

2.2.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des BFA und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung sind durch die Auskunft der Zustellbasis XXXX eindeutig wiederlegt,

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

2.3.1.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

2.3.2.  Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).

Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

2.3.3.  § 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.3.4.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Bescheid des BFA vom 26.03.2021 wurde der Mutter des BF am 31.03.2021 per Hinterlegung zugestellt. Konkret wurde am 30.03.2021 eine Hinterlegungsanzeige („gelber Zettel“) im zugewiesenen Postkastenfach der vom BF bewohnten Wohnung eingelegt, nachdem die Mutter des BF nicht persönlich angetroffen wurde. Auf der Hinterlegungsanzeige war ersichtlich, dass der Bescheid am 31.03.2021 für die Dauer von zwei Wochen beim zuständigen Postamt in XXXX hinterlegt wird und zur Abholung bereitliegt.

Die Mutter des BF wurde somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt.

Der Bescheid des BFA vom 26.03.2021 wurde vom BF bzw. seiner Mutter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen behoben und das Kuvert samt Bescheid am 21.04.2021 dem BFA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert.

Der Bescheid des BFA vom 26.03.2021, Zl. 1276088909-210386669, gilt damit mit 31.03.2020 als zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2021 endete daher am 28.04.2021.

Da die Beschwerde des BF erst am 01.07.2021 beim BFA eingebracht wurde, war diese verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheid Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Voraussetzungen Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2242011.3.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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