TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/28 W129 2246296-1

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
SchUG §18 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc

Spruch


W129 2246296-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 29.07.2021, Zl. Präs/3a-608-4/1-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (9. Schulstufe) der HTBLA XXXX (im Folgenden: Schule). Die Klassenkonferenz erteilte mit ihrer Entscheidung vom 06.07.2021 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) nicht gegeben seien, da der Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik keine Beurteilung erhalten habe und die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, Widerspruch gemäß § 71 SchUG, der sich gegen die Nichtbeurteilung in den genannten Fächern richtete. Im Widerspruch wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich gegen Testungen entschieden und habe daher am Präsenz-Werkstättenunterricht und an Schularbeiten und Tests mit einer verpflichtenden COVID-Testung nicht teilnehmen können. Die Schule sei um alternative Lösungen ersucht worden. Die Schule habe nur den Weg von Feststellungsprüfungen mit einer verpflichtenden COVID-Testung gesehen. Hinsichtlich Werkstättenunterricht sei angeboten worden, dass der Vater aufgrund seines Berufes als Elektrikermeister, welcher bereits Lehrlinge ausgebildet habe, den Unterricht übernehme. Dieser Vorschlag sei nicht einmal diskutiert worden.

Eine Nichtbeurteilung sei auch aufgrund der geltenden Verordnungen zur Covid-19 Pandemie rechtswidrig, da der ortsungebundene Unterricht der Regelfall und der Präsenzunterricht unter Vorlage eines Tests lediglich als Ausnahmefall anzusehen sei.

3. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Oberösterreich ein Gutachten des pädagogischen Sachverständigen, SQM Mag. Dr. XXXX , ein. Aus diesem ergibt sich zusammengefasst, dass in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Englisch eine Schularbeit oder eine vergleichbare Form der schriftlichen Leistungsfeststellung notwendig gewesen sei, um die Textstukturierungskompetenz, die Orthographie, die Grammatik und das schriftsprachliche Ausdrucksvermögen nachzuweisen, was durch eine mündliche Leistung nicht zu kompensieren sei.

Im Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik seien die abzugebenden Arbeitsaufträge nur zu gewissen Teilen bearbeitet worden, eine eigenständige Mitarbeit sei im zweiten Semester nicht feststellbar.

Im Unterrichtsgegenstand Naturwissenschaften sei ein Arbeitsauftrag abgegeben worden, an vier schriftlichen Wiederholungen habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Eine mündliche Leistungsüberprüfung sei an technischen Problemen gescheitert. Eine schriftliche Leistungsüberprüfung sei notwendig, um Zusammenhänge zwischen Messgrößen in Form von Tabellen, Diagrammen und Gleichungen darstellen, erkennen und interpretieren zu können sowie Lösungsansätze zu formulieren und mögliche Ergebnisse abschätzen oder errechnen zu können.

Im Unterrichtsgegenstand Energiesysteme sei die halbe Klasse in Präsenz unterrichtet worden, die andere Hälfte sei per Video zugeschaltet gewesen. Jene, die per Video teilgenommen haben, hätten die Möglichkeit gehabt, schriftliche Leistungsüberprüfungen unmittelbar im Anschluss mündlich zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe davon in vier Fällen nicht Gebrauch gemacht, er habe Probleme mit dem Mikrofon gehabt und habe sich auf Rückfragen der Lehrkraft nicht gemeldet.

Im Unterrichtsgegenstand Werkstätte (Elektro Grundausbildung, Elektroinstallation) sei eine Durchführung dieses fachpraktischen Unterrichts in ortsungebundener Form aufgrund der Verletzungs- und Unfallgefahr und aufgrund fehlender Werkzeuge und Messgeräte nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe mehr als das 8-fache der Wochenstunden gefehlt.

4. Eingeholt wurden auch Stellungnahmen des Klassenvorstandes sowie der Lehrkräfte der nicht beurteilten Unterrichtsgegenstände. Auf das Wesentlichste zusammengefasst ergibt sich aus diesen Stellungnahmen größtenteils, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester ausreichend Leistungen erbracht hat, dass er jedoch im Sommersemester für seine Lehrkräfte kaum erreichbar war, im elektronischen Unterricht oft zeitverzögert oder nach mehrmaligem Nachfragen oder auch gar nicht geantwortet hat und dafür mehrmals technische Probleme seiner EDV-Ausstattung (insbesondere sein Mikrofon) verantwortlich gemacht hat. Eine gesicherte Prüfungsumgebung für elektronische Leistungsfeststellungen sei nicht möglich gewesen, an den erforderlichen Leistungsfeststellungsprüfungen (in Präsenz im Schulgebäude) habe der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Weigerung, sich testen zu lassen, nicht teilgenommen.

5. Mit Bescheid vom 29.07.2021, Zl. Präs/3a-608-4/1-2021, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik nicht zu beurteilen sei und dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der fachlichen Eigenarten der genannten Unterrichtsgegenstände eine gesicherte Jahresbeurteilung nicht möglich gewesen sei, weswegen je eine Feststellungsprüfung in den genannten Unterrichtsgegenständen angesetzt worden sei.

Der vom Beschwerdeführer geäußerte Wunsch, etwaige Schularbeiten im ortsungebundenen Unterricht zu schreiben, sei von der Schule gem. § 7 Abs 2 C-SchVO richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen worden. Darüber hinaus sei aufgrund der technischen Probleme (Internetzugang, geringe Internetkapazität, defektes Mikrofon) eine gesicherte Prüfungsumgebung nicht möglich gewesen.

Für die Teilnahme an den Feststellungsprüfungen wäre die Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen unbedingt erforderlich gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende EDV-Ausstattung gehabt habe, dies sei zu Beginn des Schuljahres vereinzelt der Fall gewesen, doch habe der Beschwerdeführer noch im Wintersemester einen hochwertigen neuen Laptop samt Mikrofon und Kamera erhalten. Es sei die elektronische Durchführung einer Vokabelprüfung möglich gewesen, bei welcher der Beschwerdeführer 19 von 20 Punkten erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsaufträge erhalten und auch erfüllt. Sofern die Mitarbeit als eingeschränkt beschrieben werde, sei zu entgegnen, dass es schwierig sei, wenn ein Schüler elektronisch zum Präsenzunterricht dazugeschalten werde. Dieser könne nicht einschätzen, wann er sich zu Wort melden dürfe, da dies dem klassischen Herausschreien entspräche.

Kritisiert werde, dass die Schule keinen Kontakt zu den Eltern gesucht habe. Nach dem 17.05.2021 habe der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Lehrkräfte (der Unterrichtsgegenstände Englisch, Naturwissenschaften und Energiesysteme), MS Teams zu starten, zu einer Verwehrung des Unterrichts geführt. Im Unterrichtsfach Werkstätte habe der Vater des Beschwerdeführers als Elektrikmeister und Lehrlingsausbildner angeboten, den fachpraktischen Unterricht zu übernehmen.

Der Beschwerdeführer sei faktisch zum Präsentunterricht genötigt gewesen, obwohl er „triftige persönliche Gründe“ habe, warum er sich nicht testen lassen möchte öder könne.

Die anderen beiden Geschwister (19 und 13 Jahre) des Beschwerdeführers hätten im ortsungebundenen Unterricht mehrmals Prüfungen auf elektronischem Wege erfolgreich absolviert. Die Schulen der beiden Geschwister hätten keine Probleme gemeldet. Aus den (im Anhang mitgeschickten) Auszügen aus Chatprotokollen der Klasse des Beschwerdeführers gehe vielmehr hervor, dass die vom Beschwerdeführer besuchte Schule technische Probleme bei der Durchführung des Unterrichts gehabt habe.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 09.09.2021, eingelangt am 13.09.2021, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse (9. Schulstufe) der HTBLA XXXX . Die Klassenkonferenz erteilte mit ihrer Entscheidung vom 06.07.2021 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) nicht gegeben seien, da der Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik keine Beurteilung erhalten habe und die Schulstufe somit nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

2. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik lässt sich auf Grund der erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers keine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen:

2a. Im Pflichtgegenstand Deutsch und im Pflichtgegenstand Englisch hat der Beschwerdeführer keine Schularbeit geschrieben. Mitarbeitsleistungen sind zwar erbracht worden, die Eigenständigkeit ist im schriftlichen Bereich jedoch nicht kontrollierbar. Mündliche Leistungen sind aufgrund technischer Probleme (Beschwerdeführer schwer hörbar, meldet sich nicht nach Aufruf) kaum vorhanden. Die Notwendigkeit der Feststellungsprüfung ergab sich aus der Notwendigkeit, Leistungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Textstrukturierungskompetenz, Orthographie, Grammatik und schriftliches Ausdrucksvermögen festzustellen.

2b. Im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ hat der Beschwerdeführer im Sommersemester keine Schularbeit geschrieben. Er hat weiters an keiner mündlichen oder schriftlichen Überprüfung teilgenommen. Beide Arbeitsaufträge wurden abgegeben, bei Fehlern war die Nachvollziehbarkeit nicht immer gegeben, die Abgaben waren ungewohnt nachlässig.

Im Distanzunterricht wirkte der Beschwerdeführer oftmals abwesend. Beim Nachfragen durch den Lehrer reagierte er oft zeitverzögert bzw. gar nicht oder erst nach wiederholtem Nachfragen. Selbständig eingebrachte Fragen oder Wortmeldungen waren im Sommersemester nicht vorhanden.

Eine gesicherte Beurteilung des Beschwerdeführers war aufgrund der wenigen erbrachten Leistungen nicht möglich.

2c. Im Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ hat der Beschwerdeführer im Sommersemester weder am schriftlichen Test vom 21.04.2021 noch an den schriftlichen Wiederholungen vom 2.3., 16.3., 27.4. und 8.6. teilgenommen.

Eine schriftliche Leistungsfeststellung im ortsungebundenen Unterricht war nicht möglich, da eine gesicherte Prüfungsumgebung nicht gewährleistet war.

Mündliche Leistungen waren aufgrund technischer Probleme im zweiten Semester nicht vorhanden: oft funktionierte das Mikrofon des Beschwerdeführers nicht oder er meldete sich trotz Aufruf nicht.

Ein schriftlicher Arbeitsauftrag zu Beginn des Semesters wurde pünktlich erbracht.

Die Notwendigkeit der Feststellungsprüfung ergab sich aus der Notwendigkeit, Leistungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kompetenzen in Bezug auf die Darstellung von Zusammenhängen zwischen Messgrößen in Form von Tabellen, Diagrammen und Gleichungen, in Bezug auf die Formulierung von Lösungsansätzen und in Bezug auf das Abschätzen und Errechnen von Ergebnissen zu ermitteln.

2d. Im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ hat der Beschwerdeführer Hausübungen erbracht, die Eigenständigkeit der Leistung war aber nicht kontrollierbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich im hybriden Unterricht an schriftlichen Leistungsfeststellungen zu beteiligen, dies konnte aufgrund technischer Probleme (der Beschwerdeführer verstand den Lehrer akustisch nicht oder meldete sich trotz Aufruf nicht) nicht umgesetzt werden. Eine gesicherte Beurteilung des Pflichtgegenstandes war nicht möglich.

2.e. Im Pflichtgegenstand Werkstätte (Elektro Grundausbildung) war der Beschwerdeführer an keinem der Werkstättentage anwesend. Es liegen keine beurteilbaren Leistungen vor.

3. Der Beschwerdeführer ist zu den ihm vorgeschriebenen Feststellungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik nicht angetreten und hat diese Feststellungsprüfung nicht absolviert.

4. Es sind im gesamten Verwaltungsakt keinerlei substantiierte Hinweise ersichtlich, aus denen eine medizinisch indizierte Befreiung des Beschwerdeführers von Testungen oder vom Tragen eines „Mund-Nasenschutzes“ hervorgeht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

2.2. Die Lehrkräfte in den maßgeblichen Pflichtgegenständen erstatteten im Wesentlichen übereinstimmende Stellungnahmen, wonach der Schüler in keinem Pflichtgegenstand an der im Sommersemester angesetzten Schularbeit oder schriftlichen Leistungsfeststellung teilnahm und auch in den jeweiligen Pflichtgegenständen nur eingeschränkt mitgearbeitet hat.

Auch dass eine gesicherte elektronische Prüfungsumgebung im Verlauf des Sommersemesters nicht gewährleistet war, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Stellungnahmen der Lehrkräfte und des Klassenvorstandes, wonach der Beschwerdeführer im Sommersemester im digitalen Unterricht trotz ausdrücklichem Aufruf durch die Lehrkraft nicht oder verspätet reagierte und dies häufig mit einem nicht funktionierenden Mikrofon begründete. Es kann dahingestellt bleiben, ob nun die EDV-Ausstattung des Beschwerdeführers oder – so die Sichtweise des Beschwerdeführers – jene der Schule unzureichend war; letztlich ist die Einschätzung aller beteiligten Lehrkräfte, wonach im Endergebnis keine gesicherte Prüfungsumgebung für digitale Leistungen gegeben war, angesichts der auftretenden Probleme völlig nachvollziehbar und somit zutreffend.

2.3. Aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und des Schulqualitätsmanagers ergibt sich schlüssig die Notwendigkeit der Durchführung von Feststellungsprüfungen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vor allem im Wintersemester und vereinzelt auch im Sommersemester 2021 Leistungen erbracht hat, doch erreichen diese kein quantitatives und qualitatives Ausmaß, mit welchem eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe getroffen werden kann.

Die Beschwerde ist den Nichtbeurteilungen in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen nicht substantiiert entgegengetreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Nichtbeurteilungen und die Ausführungen in der eingeholten pädagogischen Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin widerlegen zu können.

2.4. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass der Schüler in den maßgeblichen Pflichtgegenständen im Sommersemester des Schuljahres 2020/2021 keine Schularbeiten absolviert hat, sondern stellt darauf ab, dass alternative Formen der Leistungsfeststellung hätten angeboten werden müssen. Damit zeigt die Beschwerde gerade nicht auf, dass sich auf Grund der (wenigen) erbrachten Leistungen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen ließe. Auch wird übersehen, dass es im gegenständlichen Verfahren betreffend die Nichtbeurteilung nur darum geht, dass keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen vorgelegen sind und daher eine Beurteilung nicht getroffen werden konnte. Aus dem Vorbringen, dass für alle COVID-Testverweigerer alternative Leistungsfeststellungen hätten angeboten werden müssen bzw. dass der Beschwerdeführer den Pflichtgegenstand Werkstätte (Elektro-Grundausbildung) auch im häuslichen Unterricht durch den Vater (Elektromeister und Lehrlingsausbildner) hätte absolvieren können, lässt sich daher nichts gewinnen, weil im vorliegenden Beschwerdefall im Endergebnis keine Leistungsfeststellungen in ausreichendem Maß abgelegt wurden und hypothetisch mögliche Leistungen, welche zu hypothetisch möglichen Beurteilungen geführt hätten, nicht verfahrensgegenständlich sind.

2.5. Da im gesamten Verwaltungsakt keinerlei Unterlagen ersichtlich sind und auch keinerlei Unterlagen im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurden, aus denen eine Erkrankung des Beschwerdeführers oder eine Befreiung vom Tragen eines „Mund-Nasenschutzes“ hervorgeht, kann das Bundesverwaltungsgericht dies auch nicht feststellen. Daran ändert auch der völlig unsubstantiierte Hinweis, wonach der Beschwerdeführer seine „triftigen persönlichen Gründe“ für seine Testverweigerung habe, nichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

3.3. Gemäß § 4a Abs. 1 Covid-19-Schulverordnung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Gemäß Abs. 7 kann die Voraussetzung gemäß Abs. 1 dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülern ein Test gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann unter anderem erbracht werden durch 1. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, 2. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, 3. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Covid-19-Schulverordnung hat die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist. Gemäß Abs. 2 kann die Schulleitung zur Durchführung von Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anordnen. § 4a ist anzuwenden.

Sowohl aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen als auch aus der von der belangten Behörde eingeholten pädagogischen Stellungnahme ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach sich in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Angewandte Mathematik, Naturwissenschaften, Energiesysteme sowie Werkstätte und Produktionstechnik auf Grund der erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt. Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend dokumentierten Gesamtleistungsbildes in den maßgeblichen Pflichtgegenständen im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass sich auf Grund der nach § 18 Abs. 1 SchUG gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen ließe.

Soweit der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter vor der belangten Behörde bzw. gegenüber der Schulleitung vorbrachten, die Schulleitung habe zu Unrecht Schularbeiten vor Ort (am Schulstandort) angesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Covid-19-Schulverordnung um eine Ermessensbestimmung („kann“) handelt. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, mwN).

Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid darauf, dass – entsprechend den Erlässen des zuständigen BMBWF – Schularbeiten ausschließlich in Präsenz abgelegt werden dürfen. Es oblag der Schulleitung im Sinne des § 7 Abs. 2 Covid-19-Schulverordnung, zur Durchführung von Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen. Die Schulleitung hat im vorliegenden Fall die Schularbeiten in ebendieser Form angeordnet und der Schüler hat daran nicht teilgenommen. Es ist der Schulleitung nicht entgegenzutreten, wenn sie – um eine sichere Beurteilung der Leistungen des Schülers in einer gesicherten Prüfungsumgebung zu gewährleisten, wo die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist – das Absolvieren der Schularbeiten am Schulstandort angeordnet hat, zumal auch im gesamten Verfahren betreffend die gegenständliche Angelegenheit keinerlei Unterlagen über eine Erkrankung oder „Maskenbefreiung“ des Schülers vorgelegt wurden. Hat die belangte Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, dann hat sie das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch vorbrachte, dass die (angeblich) schlechte EDV-Ausstattung der Schule, die (angeblichen) geringen digitalen Kompetenzen der Lehrkräfte sowie (zum Teil) die (angebliche) faktische Weigerung, parallel in Präsenz und digital zu unterrichten, zu fehlenden Leistungsfeststellungen geführt hätten, ist auf den Grundsatz zu verweisen, dass das Schulrecht keine Anhaltspunkte bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens des Lehrers den Anforderungen, die sich aus den Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die optimale Gestaltung des Unterrichts, in ausreichendem Maß entsprochen worden sei. Im schulischen Bereich gelegene Umstände (mangelhafte EDV-Ausstattung, mangelhafter digitaler Unterricht oder eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit), die entweder zu Nicht-Leistungen oder zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörde gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die „Leistung der Schüler“ (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“, nunmehr „Widerspruch“, im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich dessen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ ist, ergeht das Erkenntnis ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 14.3.1994, 93/10/0208; 27.11.1995, 94/10/0056; 16.12.1996, 96/10/0095; 05.11.2014, 2012/10/0009; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Ermessensübung Feststellungsprüfung Jahresbeurteilung Leistungsbeurteilung Nichtantritt Nichtbeurteilung Pandemie Pflichtgegenstand Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2246296.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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