TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 96/19/2877

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1996, Zl. 117.222/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß auf Grund der Aktenlage ersichtlich sei, daß die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit Urteil vom 8. Juni 1993 rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei. Da die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches die öffentliche Ordnung gefährde, sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht und somit die Aufenthaltsbewilligung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar (nur) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die seinerzeitige Eheschließung zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen erfolgt sei, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, daß die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 577/93, in welchem dieser erstmals ausgesprochen habe, daß die einstige Absicht, durch die Eheschließung nur eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, ebenfalls die Nichtigkeit der Ehe nach sich ziehe, noch nicht ergangen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die damalige Eheschließung als "rechtskonform und judikatskonform" zu werten und stelle dieses Verhalten in weiterer Folge keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359, bereits ausführlich dargelegt hat, macht der Umstand, daß sich die Rechtsprechung erst nach Eingehen der Ehe durch den Beschwerdeführer änderte, nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung des Beschwerdeführers bereits bei der Eheschließung dem Normzweck des § 23 EheG widersprach, da der OGH durch den Beschluß vom 30. März 1994 zu 8 Ob 577/93, und darauf aufbauend mit Urteil vom 30. September 1994, 4 Ob 554/94, lediglich die durch die Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechtes sowie die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes entstandene planwidrige Gesetzeslücke geschlossen hat.

Die Annahme der Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht, was im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 1 AufG dazu führen mußte, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu versagen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192877.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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