TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 W259 2219929-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

BDG 1979 §80 Abs6
BDG 1979 §80 Abs7
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W259 2219929-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wegen Entziehung einer Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Die Ihnen mit Dienstgebererklärung mit Wirkung vom XXXX 1986 bzw. mit Bescheid vom XXXX 1993, Pr.Zl. XXXX , anlässlich Ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit XXXX 1990 zugewiesene Dienstwohnung in XXXX , wird gemäß § 80 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 entzogen.

Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist im Ausmaß von 4 Monaten beginnend mit Rechtskraft dieses Bescheides gewährt.“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom XXXX 1986 mittels Dienstgebererklärung und in weiterer Folge mit Bescheid des damaligen Bundesministeriums XXXX vom XXXX 1993, GZ XXXX , anlässlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979) die Wohnung in XXXX als Dienstwohnung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte die Hausverwaltung des gegenständlichen Wohnhauses dem Bundesministerium XXXX (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Dienstwohnung bereits seit mindestens fünf Jahren nicht mehr bewohne und legte Strom- und Gasverbrauchsrechnungen vor. Dazu führte sie unter anderem aus, dass die zu gering beheizte Wohnung einerseits Schäden in der Wohnung verursachen könne und eine arge Vernachlässigung des Mietgegenstandes darstelle. Andererseits würde dies nachweisbar auch zu wesentlich höheren Heizkosten der anliegenden Wohnungen führen und somit einen erheblich nachteiligen Gebrauch der Wohnung darstellen. Dies sei ein Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 MRG, welcher gemäß § 80 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 auch eine Entziehung der Dienstwohnung rechtfertige. Ferner wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer durch Unterlassung der Abmeldung gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG ein Verwaltungsvergehen begangen habe und ein amtliches Abmeldeverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund des Nichtbewohnens der Dienstwohnung über diesen langen Zeitraum wurde bezugnehmend auf § 80 Abs. 6 BDG 1979 um Prüfung ersucht, ob dies eine Voraussetzung zur Entziehung der Dienstwohnung darstelle, da offensichtlich die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich sei.

3. Die Vorgesetzte des Beschwerdeführers, die XXXX , hielt in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 fest, dass aus ihrer Sicht die Tätigkeit in der Schleusenaufsicht der XXXX keine Dienstwohnung im Sinne des § 80 BDG 1979 begründe, die Entscheidung jedoch dem Bundesministerium obliege und sich an der Tätigkeit des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nichts geändert habe.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die ihm zugewiesene Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 unter Festsetzung einer Räumungsfrist von zwei Monaten zu entziehen, da die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr notwendig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, der Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen, wo sich sein tatsächlicher Hauptwohnsitz bzw. der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde und dies mittels Meldebestätigung nachzuweisen.

5. In seiner Stellungnahme vom 24.04.2019 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aus, dass keine wie immer geartete Voraussetzung für die Entziehung der Dienstwohnung vorliege. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befinde sich unverändert in der XXXX und habe sich auch sonst an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nichts geändert. Für den Fall der Entziehung der Dienstwohnung wurde die Ausstellung eines entsprechenden Bescheides begehrt.

6. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 die ihm mit Dienstgebererklärung mit Wirkung vom XXXX 1986 bzw. mit Bescheid vom XXXX 1993, Pr.Zl. XXXX , anlässlich seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit XXXX 1990 zugewiesene Dienstwohnung in XXXX , gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 entzogen. Als Räumungsfrist wurde gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 ein Zeitraum von zwei Monaten beginnend mit XXXX 2019 festgesetzt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alleine die Tatsache, dass sich der Dienstort des Beschwerdeführers an der XXXX befinde, keineswegs begründe, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstwohnung (weiter) zur Verfügung gestellt werde bzw. werden müsse. Eine Wohnung sei nur dann als Dienstwohnung anzusehen, wenn der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gerade diese Wohnung beziehen habe müssen. Die konkrete Wohnung sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht nur aufgrund des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhaltes, sondern auch aus Sicht seines Vorgesetzten bei der XXXX nicht erforderlich, sodass eine Entziehung aus dem in § 80 Abs. 6 BDG 1979 genannten Grund geboten sei. Es sei für die Tätigkeit als Schleusenaufsichtsorgan zumutbar und angemessen, dass der Beschwerdeführer eine andere – auch allenfalls nicht direkt am Dienstort gelegene – Wohnung bewohne, um ordnungsgemäß seinen Dienst versehen zu können. Da ein Entziehungsgrund gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 vorliege, habe sich die belangte Behörde zu keiner weiteren Überprüfung bezüglich der Entziehungsgründe des Abs. 5 leg. cit. veranlasst gesehen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, welche Ausführungen der belangten Behörde als Sachverhaltsfeststellungen gemeint seien. So sei unklar, ob die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Dienstwohnung (überhaupt) nicht mehr bewohne, die Dienstwohnung nur selten bewohne oder diese nicht ständig bewohne. Des Weiteren werde durch die Formulierung „nicht mehr erforderlich“ zum Ausdruck gebracht, dass von den ursprünglichen Voraussetzungen, die zur Zuteilung der Dienstwohnung geführt hätten, zumindest eine weggefallen sein müsse, was jedoch nicht der Fall sei. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befinde sich unverändert in der XXXX und auch sonst habe sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert. Es sei zwar zutreffend, dass er in der verfahrensgegenständlichen Wohnung relativ wenig Warmwasser verbrauche und heize; das würde jedoch nicht heißen, dass er sie nicht bewohne. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seit einigen Jahren eine Lebensgefährtin, die über eine eigene Wohnung verfüge, und er nächtige öfters bei ihr. Dennoch halte er sich regelmäßig zwei bis drei Mal wöchentlich in der gegenständlichen Dienstwohnung auf, er sei dort aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und habe auch seinen Lebensmittelpunkt dort. Er bekomme sämtliche Poststücke in diese Wohnung und auch sein Kraftfahrzeug sei an dieser Adresse angemeldet. Die gegenständliche Dienstwohnung stelle auch seine einzige verlässlich verfügbare Möglichkeit dar, sein Wohnbedürfnis zu decken, da er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin keinerlei Rechte habe und dort nicht einmal gemeldet sei. Wenn die Beziehung plötzlich zu Ende gehen würde und er nicht mehr über die Dienstwohnung verfüge, wäre er von einem Tag auf den anderen der Obdachlosigkeit preisgegeben. Zum Warmwasser- und Heizungsverbrauch führte der Beschwerdeführer aus, dass er oft erst spätabends heimkomme und dann nicht mehr einheize. Zudem verfüge er in der Wohnung über ein (mit Strom) beheiztes Wasserbett, sodass eine Beheizung der Wohnung auch deshalb oftmals nicht erforderlich sei.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und der Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom XXXX 1986 mittels Dienstgebererklärung bzw. mit Bescheid vom XXXX 1993, GZ XXXX , anlässlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 80 BDG 1979 die Wohnung in XXXX , mit einer Wohnnutzfläche von 89,2 m² als Dienstwohnung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat seit 1986 an der Adresse der Dienstwohnung seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Er war seit dem Zeitpunkt der Zuweisung der Dienstwohnung bis dato auf demselben Arbeitsplatz in der XXXX tätig. Seit dem Zeitpunkt der Zuweisung der Dienstwohnung haben sich seine Dienstzeiten und die Erreichbarkeit des Dienstortes im Wesentlichen nicht geändert.

Er lebt derzeit bei seiner Lebensgefährtin und hat die Dienstwohnung in den letzten Jahren nicht mehr regelmäßig bewohnt. Er hat in den letzten Jahren den Dienstort regelmäßig vom Wohnort seiner Lebensgefährtin aus aufgesucht und hat seine dienstlichen Aufgaben vollständig erfüllen können. Der Beschwerdeführer nutzt die Dienstwohnung, um seine Kinder zu treffen. Die Benützung der Dienstwohnung ist zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich.

Die beiden Töchter des Beschwerdeführers besitzen den Schlüssel zur Dienstwohnung und können jederzeit die Dienstwohnung betreten. Es kommt vor, dass die Töchter die Dienstwohnung nützen, wenn sich der Beschwerdeführer selbst nicht in der Dienstwohnung befindet. Die ältere Tochter ist Studentin und nutzt die Dienstwohnung, um dort zu lernen. Die Töchter sind an der Adresse der Dienstwohnung nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und ihm die gegenständliche Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung der Dienstwohnung genau den gleichen Arbeitsplatz wie heute innegehabt habe. Bis auf die Kontrollfahrten auf der XXXX , welche früher zu den schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gehört hätten und mittlerweile weggefallen seien, habe sich für ihn dienstlich nichts geändert. Auf Nachfrage gab er auch an, dass sich an der Erreichbarkeit seines Dienstortes seit Zuweisung der Dienstwohnung nichts verändert habe. Der Anfahrtsweg sei gleichgeblieben und es gebe dort noch immer keine öffentlichen Verkehrsmittel (Seite 4f und 7f des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund dieser Angaben konnten die entsprechenden Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zuweisung der Dienstwohnung getroffen werden und stehen diese Aussagen auch in Einklang mit der Darstellung der XXXX in ihrem Schreiben vom 22.03.2019.

Dass der Beschwerdeführer derzeit bei seiner Lebensgefährtin lebt und die Dienstwohnung in den letzten Jahren nicht mehr regelmäßig bewohnt hat, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom XXXX 2019, welche vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Moment die Dienstwohnung sehr wenig nütze. Dazu führte er insbesondere aus: „Durch die Corona-Pandemie ist es auch schlimmer geworden. Meine Freundin hat ein Haus mit Garten. Die Dienstwohnung ist für mich wichtig, weil ich dort meine Kinder treffen kann. Ich bin selten dort, aber ich nutze die Dienstwohnung als Treffpunkt mit meinen Kindern […]“ (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge verneinte, dass die Dienstwohnung von ihm über einen längeren Zeitraum bzw. einen Zeitraum von einem Jahr nicht bewohnt worden sei, ist festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nachvollziehbar darlegen konnte, dass er seine Dienstwohnung in den letzten Jahren regelmäßig bewohnt hat. Den geringen Strom-, Gas- und Warmwasserverbrauch in den Jahren 2014 bis 2018 erklärte er damit, dass er sich stark eingeschränkt habe, er den Fernseher abgemeldet habe, nur den Kühlschrank eingeschalten habe und nur das Notwendigste nütze. Er verfüge über eine Keramikplatte und dadurch verbrauche er nur sehr wenig Strom. Wenn es 20 Grad in der Wohnung habe, heize er nicht (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung des Beschwerdeführers ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er – nach seinen eigenen Angaben – die Dienstwohnung sehr wenig nütze und wenn als Treffpunkt mit seinen Kindern. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin befindet. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den Dienstort regelmäßig vom Wohnort seiner Lebensgefährtin aus aufgesucht hat und seine dienstlichen Aufgaben auf diese Weise vollständig erfüllen konnte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So gab er an, dass er bei normaler Schicht ca. 14 Mal im Monat vom Haus seiner Freundin zum Dienstort fahre und er sehr häufig vom Haus seiner Freundin den Dienst angetreten habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage schlüssig darzulegen, dass die Dienstwohnung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben immer noch erforderlich ist. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Dienstwohnung seine einzige verlässlich verfügbare Möglichkeit sei, sein Wohnbedürfnis zu decken für den Fall, dass die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zu Ende gehen würde, und dass er die Wohnung als Treffpunkt mit seinen Kindern nütze (Seite 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage, ob die gegenständliche Dienstwohnung aus seiner Sicht für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich für ihn grundsätzlich nichts geändert habe und er zwei Nachtdienste in der Woche habe. Es wäre für ihn ein „Riesenproblem“, wenn es die Dienstwohnung nicht mehr geben würde und seine Freundin sagen würde, dass sie von ihm Ruhe haben möchte, dann hätte er keine Auswegmöglichkeit (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund dieser Angaben ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Der Beschwerdeführer nimmt vielmehr auf seine persönlichen Verhältnisse Bezug, welche jedoch eine Erforderlichkeit der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht begründen können. Ein dienstliches Erfordernis für die Zuweisung der gegenständlichen Wohnung als Dienstwohnung wurde auch von der Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der XXXX , in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 nicht dargelegt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er seinen Dienst wiederholt von der Unterkunft seiner Lebensgefährtin angetreten ist, ergibt sich vielmehr, dass es ihm zumutbar ist, seine Dienststelle von einer im Umkreis gelegenen Wohnmöglichkeit aus zu erreichen. Sohin waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der beiden Töchter des Beschwerdeführers in der Dienstwohnung beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls).

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung konnte daher insgesamt zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 80 BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1. § 80 BDG 1979 lautet:

„Sachleistungen

§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.“

3.1.1. Die belangte Behörde stützte die Entziehung der Dienstwohnung auf § 80 Abs. 6 BDG 1979 mit der Begründung, dass die Benützung der Dienstwohnung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich ist.

§ 80 Abs. 2 definiert die Dienstwohnung. Danach ist eine Dienstwohnung eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Dienstwohnung in den letzten Jahren nicht mehr regelmäßig und zuletzt selten bewohnt hat und diese als Treffpunkt mit seinen Kindern nutzte. Zugleich hat er seinen Dienstort wiederholt vom Wohnort seiner Lebensgefährtin aus aufgesucht und konnte er dadurch seine dienstlichen Aufgaben vollständig erfüllen. Daraus ergibt sich, dass die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich ist.

Insoweit in der Beschwerdeschrift die Ansicht vertreten wird, dass durch die Formulierung „nicht mehr erforderlich“ zum Ausdruck gebracht werde, dass von den ursprünglichen Voraussetzungen, die zur Zuteilung der Dienstwohnung geführt hätten, zumindest eine weggefallen sein müsse, was jedoch nicht der Fall sei, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Auch wenn die dienstlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers seit Zuweisung der gegenständlichen Dienstwohnung im Wesentlichen unverändert geblieben sind, kann sich auch aus veränderten externen Gegebenheit wie zB. erleichterter Zugang zu Mobilität, technische Neuerungen ergeben, dass trotz unveränderten Aufgaben des Arbeitsplatzes der Bezug der Dienstwohnung nicht mehr erforderlich ist, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Das ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offensichtlich der Fall, denn der Beschwerdeführer konnte seine dienstlichen Aufgaben vollständig erfüllen, auch ohne die gegenständliche Dienstwohnung zu bewohnen. Damit ist das Zuweisungsinteresse weggefallen.

Der Wegfall eines öffentlich-rechtlichen Zuweisungsinteresses an einer Dienstwohnung reicht für sich allein aus, die Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 zu entziehen (vgl. VwGH 30.04.1996, 95/12/0052). Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Lebensgefährtin wohnte und von dort seinen Weg zum Dienst antrat, bestätigt, dass die Dienstwohnung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist und zumindest auch privat zuletzt nur selten als Treffpunkt mit seinen Kindern genutzt wurde. Ein dessen ungeachtet fortbestehendes Interesse am Erhalt der Dienstwohnung findet keine Deckung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auch mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Auflösung seiner Beziehung mit seiner Lebensgefährtin auf die Dienstwohnung angewiesen sei und er die Dienstwohnung für Treffen mit seinen Kindern nutze, macht der Beschwerdeführer private, aber keine dienstlichen Gründe geltend. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine andere Wohnung in Umgebung seines Arbeitsplatzes zu beziehen und dort seine Kinder zu treffen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kinder des Beschwerdeführers nicht in der Dienstwohnung gemeldet sind und somit nicht auf deren Nutzungsinteresse an der Dienstwohnung weiter einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zudem vor, dass nicht ersichtlich sei, welche Ausführungen der belangten Behörde als Sachverhaltsfeststellungen gemeint seien. So sei unklar, ob die belangte Behörde davon ausgehe, dass er die Dienstwohnung (überhaupt) nicht mehr bewohne, die Dienstwohnung nur selten bewohne oder diese nicht ständig bewohne. Damit macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 60 AVG geltend. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung „an sich“ gehindert ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 [Stand 01.07.2005, rdb.at], Rz 29 mwN). Wie bereits ausgeführt ist der Umstand, ob die Wohnung tatsächlich zur Gänze oder nur zum Teil bis äußerst selten bewohnt worden sei, für die Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend gewesen und wäre die belangte Behörde auch mit konkreter Feststellung zu keinem anderen Bescheid gekommen. Maßgeblich war im gegenständlichen Fall die Prüfung des öffentlich-rechtlichen Zuweisungsinteresses und wurde in diesem Zusammenhang die entsprechende Begründung im Bescheid ausreichend zusammengefasst.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich ist und kann im Entzug der gegenständlichen Dienstwohnung kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer gesehen werden. Die Dienstwohnung wurde dem Beschwerdeführer somit zu Recht gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 entzogen.

3.1.2. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 hat der Beamte, wenn eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden ist, diese innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

Die Frist zur Erfüllung der Räumungspflicht beginnt erst ab dem (rechtswirksam) verfügten Entzug zu laufen (VwGH 14.03.1988, 87/12/0007).

Im bekämpften Bescheid wurde als Räumungsfrist ein Zeitraum von zwei Monaten beginnend mit XXXX 2019 festgesetzt. In Anbetracht der Abweisung der Beschwerde mit dem gegenständlichen Erkenntnis und dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die Räumungsfrist – unter Beachtung einer „ortsüblichen“ Räumungsfrist – neu festzusetzen und der zweite Satz des Spruches dahingehend abzuändern, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 wird Ihnen eine Räumungsfrist im Ausmaß von 4 Monaten beginnend mit Rechtskraft dieses Bescheides gewährt.“

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

dienstliche Aufgaben Dienstwohnung Entziehung Erforderlichkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Räumungsfrist Wegfall Zuweisungsinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2219929.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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