Entscheidungsdatum
05.10.2021Norm
AlVG §25Spruch
L517 2244521-2/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens L503 2240209-1 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
27.10.2020 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“), Einstellung der Notstandshilfe von XXXX (in der Folge „bP“) mangels Arbeitswilligkeit ab 18.09.2020.
23.11.2020 – Beschwerde der bP
01.06.2021 – Erkenntnis BVwG, Verfahren GA L503 2240209-1, Beschwerde wird als unbe-gründet abgewiesen
02.06.2021 – Bescheid der bB, Rückforderung von Notstandshilfe
13.07.2021 – Beschwerde der bP
20.07.2021 – Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs, dass gegen das Verfahren L503 2240209-1 Beschwerde erhoben wurde bzw. ein Antrag auf Verfahrenshilfe vorliegt
01.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB
14.09.2021 – Vorlageantrag der bP
21.09.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 27.10.2020 sprach die bB aus, dass die Notstandshilfe der bP mangels Arbeitswilligkeit ab 18.09.2020 eingestellt werde.
Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 23.11.2020 Beschwerde ein.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies AMS die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 39,61 für den Zeitraum vom 18.09.2020 bis 23.02.2021 am 20.4.2021 im Betrag von € 6.297,99 (39,61 x 159 Tage) vorläufig an.
Mit Erkenntnis vom 01.06.2021, L503 2249209-1/8E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP als unbegründet ab. Am 20.07.2021 erging in diesem Verfahren eine Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs, dass gegen das Verfahren L503 2240209-1 Beschwerde erhoben wurde bzw. ein Antrag auf Verfahrenshilfe vorliege.
Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 01.06.2021 forderte das AMS die Notstandshilfe in Höhe von € 6.297,99 mit Bescheid vom 02.06.2021 unter Spruchpunkt A) von der bP zurück. Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus.
Dagegen brachte die bP Beschwerde ein und führte zur Rückzahlung der Notstandshilfe an, dass der Bescheid des AMS nicht transparent sei und sie den Antrag stelle, den Bescheid aufzuheben.
Am 01.09.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung des AMS bezüglich des Spruchpuntes A) des Bescheides vom 02.06.2021 gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP vom 13.07.2021 wurde abgewiesen.
Begründend führte die bB nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt aus, dass gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Nachdem es bei Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 9 iVm § 24 AlVG zur aufschiebenden Wirkung, d. h. zur Weitergewährung der Leistung trotz strittigen Anspruchs komme, sei auch in diesem Fall eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben, falls die Beschwerde erfolglos bleibe und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt. Das Verfahren beim BVwG habe mit Erkenntnis vom 01.06.2021, GZ L503 2240209-1/8E die Beschwerde der bP abgewiesen, das Verfahren habe folglich mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung ab dem 18.09.2020 nicht gebühre.
Die bP brachte am 14.09.2021 im gegenständlichen Verfahren einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde wurde am 21.09.2021 am BVwG vorgelegt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der o.a. Sachverhalt, steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergeben sich aus Einsicht in das Verfahren L503 2240209-1.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 und 9 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) […]
§ 38 AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.4 Die bB übersieht bei ihren Ausführungen, dass das Verfahren, das der Verpflichtung zum Rückersatz zu Grunde liegt, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, da von der bP eine Beschwerde an den VfGH erhoben wurde. Eine endgültige Entscheidung über den Verlust der Notstandshilfe liegt daher noch nicht vor. Da eine solche rechtskräftige Entscheidung jedoch Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch der bB ist, kann über den Anspruch der bB derzeit nicht abgesprochen werden. Das gegenständliche Verfahren ist daher gem. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L503 2240209-1 auszusetzen.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außerordentliche Revision AussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2244521.2.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021