TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 95/19/0316

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1995, Zl. 109.559/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bislang keine Beschäftigungsbewilligung und somit auch kein eigenes Einkommen erlangt. Zumal für seine Berufsgruppe auch die Unbedenklichkeit durch das Arbeitsmarktservice Salzburg mit Schreiben vom 4. August 1994 nicht habe bestätigt werden können, sei ein solches auch in naher Zukunft nicht zu erzielen.

Die für den Beschwerdeführer abgegebene Verpflichtungserklärung, welche mit 2. September 1994 befristet gewesen sei, sei zudem aufgrund des geringen Einkommens des "Bürgen" nicht tragfähig, da auch die Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung des Beschwerdeführers vom genannten "Bürgen" zu tragen wären.

Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei somit nicht gesichert, da er auch keine anderen finaziellen Mittel vorgebracht habe.

Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen nicht gerecht.

a) Woraus die belangte Behörde ableitet, daß die im Verwaltungsakt einliegende "Verpflichtungserklärung" vom 2. März 1994, wonach L den Beschwerdeführer zu einem Besuch in der Dauer von sechs Monaten einlädt und sich verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person sowie den Ersatz von Kosten, die verschiedenen Rechtsträgern durch Einreise, Aufenthalt, Ausreise und fremdenpolizeiliche Maßnahmen entstehen, aufzukommen, bis 20. September 1994 befristet gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Sollte die belangte Behörde dies aus dem Ausstellungsdatum ableiten, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Gültigkeit der Erklärung auf die Dauer des LEGALEN Aufenthaltes des Eingeladenen bezieht, sohin erst ab dem Datum einer legalen Einreise wirkt und die sechs Monate ab diesem Datum zu berechnen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0582, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

b) Auch der Schluß der belangten Behörde, die abgegebene Verpflichtungserklärung sei aufgrund des "geringen Einkommens" des "Bürgen" nicht tragfähig, da auch die Kosten für die Unterkunft und Krankenversicherung von diesem zu tragen wären, ist nicht nachvollziehbar.

Aus einer im Akt einliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnung des "Bürgen" vom 31. Jänner 1994 ist ein Nettoauszahlungsbetrag von S 14.820,-- ausgewiesen. Ein solches Einkommen ist im gegebenen Zusammenhang keineswegs von vornherein als zu "gering" zu bezeichnen, sodaß es näherer Ausführungen (etwa: von welchem Aufwand die belangte Behörde für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und des "Bürgen" ausgeht; ob bzw. welche weiteren - gegebenenfalls auch gesetzlichen - Zahlungspflichten den "Bürgen" treffen; von welchen Kosten die belangte Behörde für die Tragung der "Krankenversicherung" des Beschwerdeführers ausgeht) bedarf, um die Überlegungen der belangten Behörde nachvollziehen zu können.

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Umfang des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190316.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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