TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W116 2247064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W116 2247064-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 14.09.2021, GZ: 1686424/3-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit ausgefülltem Fragebogen (datiert mit 30.06.2021) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 512,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.

2.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 14.09.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst auf § 31 Abs. 1 HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen dürfe. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung bezogen, würden ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung gebühren, in der er zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat.

Der Antragsteller habe in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, dass er Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei und monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 521,00 an seine Vermieterin sowie die Kosten für Strom, Gas und die Haushaltsversicherung zu bezahlen habe. Laut telefonischer Auskunft habe er die verbindliche Zusage zur Anmietung kurz vor Abschluss des Mietvertrages erhalten und zuvor bei seiner Mutter gewohnt. Er habe bis August 2020 bereits eine eigene Wohnung gehabt und seinem Antrag u.a. einen Mietvertrag der gegenständlichen Wohnung, die erste Seite eines Mietvertrages für eine Wohnung in XXXX , sowie Zahlungsnachweise beigelegt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei ihm der Einberufungsbefehl am 20. April 2021 zugestellt, der Mietvertrag am 23. Mai 2021 abgeschlossen worden und Mietbeginn sei der 1. Juni 2021 gewesen. Zufolge seiner eigenen telefonischen Angaben habe der Beschwerdeführer wenige Tage vor Abschluss des Mietvertrages die verbindliche Zusage für diese Wohnung erhalten und zuvor bei seiner Mutter gewohnt. Er sei seit 31. August 2021 an dieser Adresse behördlich mit Nebenwohnsitz gemeldet. In seiner vorherigen Wohnung in XXXX , sei er bis 14. August 2020 behördlich gemeldet gewesen. Damit seien die verbindliche Zusage, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt. Vor seinem Mietbeginn habe er bei seiner Mutter gewohnt und somit zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung seines Einberufungsbefehls) über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe den Erwerb seiner Wohnung daher nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2021 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.09.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er bereits vor dem Einberufungsbefehl eine Wohnung mit einer Miete in Höhe von € 650,- gehabt, aber leider seinen Job verloren habe. Er habe in weiterer Folge eine billigere Wohnung gefunden. Da die Verhandlungen mit der Vermieterin einige Zeit in Anspruch genommen hätten, habe er vorübergehend bei seiner Mutter gewohnt. Auch die Einrichtung der neuen Wohnung habe Zeit in Anspruch genommen. Er würde nur € 512,- und nicht € 521,- wie im angefochtenen Bescheid angeführt, zahlen. Er würde daher nur wegen der Suche nach einer billigeren Wohnung letztlich keine Wohnkostenbeihilfe bekommen.

4.       Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 20.04.2021 seinen Einberufungsbefehl und trat am 04.10.2021 den Präsenzdienst an. Mit dem mit 30.06.2021 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die im Spruch angeführte Wohnung wurde am 23.05.2021 zwischen der Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Hauptmieter geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 23.05.2021). Der Beschwerdeführer ist seit 31.08.2021 behördlich in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er hat davor bei seinen Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt (vgl. ZMR-Auszug vom 08.09.2021).

Es wird festgestellt, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer nicht vor der Wirksamkeit der Einberufung (20.04.2021) stattgefunden hat.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I 126/2021, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.“

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die verbindliche Wohnungszusage wenige Tage vor Abschluss des Mietvertrages erhalten, am 23.05.2021 den Mietvertrag unterfertigt und am 31.08.2021 wurde die antragsgegenständliche Wohnung mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles zu verstehen. Damit ist der Behörde zu folgen, dass die Einleitung im gegenständlichen Fall erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles am 20.04.2021 erfolgt ist. Es gab auch keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls.

Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nur „vorübergehend“ bei seiner Mutter gewohnt hat, da die Verhandlung mit der Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung und deren Einrichtung „einige Zeit“ in Anspruch genommen habe, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.08.2020 von seiner alten eigenen Wohnung abgemeldet und erst am 31.08.2021 am aktuellen Wohnsitz behördlich angemeldet wurde (vgl. ZMR-Auszug vom 08.09.2021) und dass die Einrichtung einer Wohnung gewöhnlich erst nach dem Erwerb bzw. dem Abschluss des Mietvertrages möglich ist. Dazu ist es im konkreten Fall aber eben erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (entscheidungsrelevanten Zeitpunkt) gekommen.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, was hier gerade nicht der Fall ist, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Präsenzdienst Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2247064.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten