TE Bvwg Beschluss 2021/11/10 W261 2247264-1

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W261 2247264-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.05.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2021 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht die Voraussetzungen für dessen Ausstellung erfüllen würde. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 25.05.2021 ab.

3. Mit Schreiben vom 03.10.2021 (eingelangt am 05.10.2021) gab der Beschwerdeführer eine als Beschwerde zu wertende Stellungnahme ab und schloss der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden an.

4. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 12.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

5. Mit Schreiben vom 12.10.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht brachte diesem zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 15.10.2021 persönlich mit RsB übernommen.

6. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gewährten dreiwöchigen Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kein Inhaber eines Behindertenpasses.

Am 07.01.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid vom 20.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 25.05.2021 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Bescheid gilt ab 28.05.2021 als an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Stellungnahme vom 03.10.2021 (eingelangt am 05.10.2021) brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 12.10.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher vom Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 15.10.2021 übernommen wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

Die Beschwerde vom 03.10.2021 (eingelangt am 05.10.2021) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2021 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 20.05.2021 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 25.05.2021 abgefertigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 28.05.2021 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 09.07.2021. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 05.10.2021 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 15.10.2021 persönlich übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2247264.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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