Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2197091-3/2Z
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zl. 1168317308 – 210194824:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 18.9.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdefüher im Wesentlichen damit, dass er Georgien verlassen habe, da er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und sich in seinem Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung nicht leisten könne. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zur Zahl L503 2197091-2/8E, vom 15.07.2020, negativ entschieden. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss Ra 2020/18/0343-6, vom 10.09.2020, zurückgewiesen.
In der Folge stellte der Beschwerdefüher am 10.02.2021 seinen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte und er diesen Folgeantrag aufgrund seiner Krankheit stelle. Er müsse sich in Österreich einer Operation unterziehen.
Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vollinhaltlich über seinen zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten gewillkürten Vertreter Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Der Beschwerdeführer ist Dialysepatient und führt mit der Vorlage von medizinischen Befunden vom 30.06.2021 darüber hinaus gehende Diagnosen, konkret „Genese der Blasenentleerungsstörung unklar“, „PSA erhöht; biotopisch verifiziertes Neo prostatae“ und „metabolisch inaktive sekundäre Knochenabsiedelungen“, an, welche jedenfalls dem Grunde nach im Sinne von Art 3 EMRK relevant sein könnten.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2197091.3.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021