Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2247326-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.09.2021, Zl. 514095/15/ZD/0921, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.06.2021 fest.
2. Mit Bescheid der ZISA vom 08.09.2021 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig der Einrichtung XXXX zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.01.2022 bis 30.09.2022 zugewiesen.
3. Mit dem am 15.09.2021 ausgefüllten und unterfertigten Formular für Zivildienstpflichtige (am 17.09.2021 bei der ZISA eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seines Fachhochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zur Beendigung seines Studiums. Vom Beschwerdeführer wurde in einer beigefügten Erklärung ergänzend dazu ausgeführt, er habe nach der Stellung in Innsbruck im Jahr 2021 an das Zivildienstreferat gemeldet, dass er nach der Matura im Herbst mit der (weiteren) Ausbildung beginnen werde (Bachelorlehrgang für Gesundheits- und Krankenpflege). Ein früherer Antrag sei nicht möglich gewesen, da er nach einigen Verzögerungen erst heuer die Stellung gehabt habe. Der Einrückungstermin am 03.01.2022 würde sein erstes Wintersemester unterbrechen und er würde um zwei Semester umfallen, da eine Beurlaubung vom Studium nur semesterweise möglich sei. Er ersuchte daher um Aufschub bis zur Beendigung seines Studiums. Dem Antrag war eine Studienbestätigung der Fachhochschule Salzburg für das Wintersemester 2021/22 beigelegt (Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege).
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 20.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der ZISA vom 08.09.2021 der oben genannten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.01.2022 bis 30.09.2022 zugewiesen worden sei. Da die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 31.03.2021 festgestellt worden sei und er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit 20.09.2021 begonnen habe, sei § 14 Abs. 1 ZDG auf seinen Antrag auf Aufschub nicht anwendbar. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht sei mit 17.06.2021 festgestellt worden und die o.a. Zuweisung mit 13.09.2021, somit innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt. Der erste Satz des § 14 Abs. 2 ZDG sei daher nicht auf seinen Antrag anwendbar. Da er die maßgebliche Ausbildung am 20.09.2021 und damit zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als er bereits mit am 13.09.2021 zugestellten Bescheid rechtskräftig zugewiesen war, sei auch der zweite Satz des §°14 Abs. 2 ZDG nicht auf seinen Antrag anwendbar. Da im vorliegenden Fall somit weder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ZDG noch der beiden Sätze des § 14 Abs. 2 ZDG erfüllt seien, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2021 (eingelangt bei der ZISA am 13.10.2021) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es im Frühjahr 2021 zum Abschluss seiner Ausbildung (Matura und Aufnahmeprüfungen) und zur Stellung gekommen sei und dass er im Anhang seiner Zivildiensterklärung angeführt habe, im Herbst 2021 mit dem weiteren Studium der Gesundheits- und Krankenpflege an der FH Salzburg beginnen zu wollen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er eine Woche vor Studienbeginn die Einberufung zum ordentlichen Zivildienst bekommen würde, weil er seinen Studienbeginn in der Zivildiensterklärung angeführt habe. Er habe nun ein Studium begonnen, das zurzeit wegen Fachkräftemangels politisch sehr umworben sei und er würde daher eine Unterbrechung nicht als sehr zielführend ansehen. Durch den Antrittstag am 03.01.2022 würde auch das erste Semester unterbrochen werden. Es wäre seiner Ansicht nach zielführender, wenn er nach Abschluss dieser Ausbildung sein Fachwissen im Zivildienst einbringen könnte.
6. Mit Anschreiben der ZISA vom 20.10.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 21.10.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 31.03.2021 festgestellt. Mit Bescheid vom 28.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.06.2021 fest. Mit Bescheid der ZISA vom 08.09.2021 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig einer Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.01.2022 bis 30.09.2022 zugewiesen. Laut vorgelegtem Studienblatt hat der Beschwerdeführer am 20.09.2021 seine weiterführende Ausbildung (Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege) begonnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Für den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes sind grundsätzlich folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 31.03.2021 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst mit 20.09.2021 weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Nach dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer bereits am 01.01.2021 in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sein müssen. Daher ist als nächstes §°14 Abs. 2 ZDG zu prüfen.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt grundsätzlich zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Die belangte Behörde ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier auch beide Sätze des § 14 Abs. 2 ZDG nicht anwendbar sind, zumal die gegenständliche Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt ist (erster Satz) und der Beschwerdeführer die maßgebliche Ausbildung erst am 20.09.2021 begonnen hat, als er bereits rechtskräftig zugewiesen war (zweiter Satz).
Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht, weshalb der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
Der Vollständigkeit halber ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur geltend gemacht hat, dass er eine Unterbrechung seiner (weiterführenden) Ausbildung nicht als sehr zielführend ansehen bzw. dass durch den konkreten Einrückungstag das erste Semester unterbrochen würde. Damit hätte er jedoch selbst bei der hypothetischen Annahme einer Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 ZDG weder einen bedeutenden Nachteil noch eine außergewöhnliche Härte geltend gemacht. Im Sinne der nachfolgend zitierten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn der nunmehr geltend gemachten Ausbildung damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes noch wird nachkommen müssen.
Der Gesetzgeber geht generell nämlich davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). Außerdem ist jedenfalls davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben, insoweit sie bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ stellt für sich allein jedenfalls noch keinen „bedeutenden Nachteil“ iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus § 14 Abs. 2 ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
3.4. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Fachhochschulstudium Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Zeitpunkt Zivildienstpflicht ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2247326.2.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021