Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W244 2233117-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 09.06.2020, Zl. PAD19/02238635/AA, betreffend Aufwandsentschädigung (§ 20 Gehaltsgesetz 1956) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX die Refundierung von Kosten für die Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse D (€ 42,50).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 09.06.2020 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 02.07.2020 Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, das Lenken von Fahrzeugen der Führerscheinklasse D zähle zu seinen Dienstpflichten.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Jahr 2004 erlangte der Beschwerdeführer auf Kosten des Dienstgebers die Lenkberechtigung für die Klasse D. Der Dienstgeber refundierte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2014 die Kosten für die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse D.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlangung der Lenkberechtigung für die Klasse D im Jahr 2004 bei der Technikabteilung des Landesgendarmeriekommando XXXX eingesetzt. Nach Umstrukturierungsmaßnahmen im Zuge der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie wurde der Beschwerdeführer der Logistikabteilung zur Dienstleistung zugewiesen. Ab dem Jahr 2008 war der Beschwerdeführer mit diversen Führungsaufgaben betraut (Stellvertretung des Bezirkspolizeikommandanten, Referatsleitung), zwischenzeitlich war er in der Landesverkehrsabteilung für XXXX in Verwendung. Seit dem Jahr 2019 ist der Beschwerdeführer Bezirkspolizeikommandant und Leiter des Referates XXXX in XXXX . Ihm unterstehen XXXX Polizeidienststellen.
In den Jahren 2004/2005 führte der Beschwerdeführer im Dienst vereinzelt Schubtransporte mit Fahrzeugen der Klasse D durch. Danach kam es zu keinem Einsatz mit Dienstfahrzeugen der Klasse D mehr.
Im Rahmen der projekthaften sicherheitsbehördlichen Abwicklung der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2008 wurde die Bereitschaft zum Lenken von Dienstfahrzeugen der Klasse D abgefragt; der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin. Zu einem Einsatz kam es nicht.
Einsätze als Lenker eines Dienstfahrzeuges der Klasse D werden im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX (abgesehen von vereinzelten Ausnahmen) von Angehörigen der zuständigen Fachabteilung (derzeit Logistikabteilung im weiteren Sinn, zuvor Technikabteilung) durchgeführt.
Für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ist das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D im Jahr 2019 (und danach) nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig, soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, die Kostenübernahme für die Erlangung der Lenkberechtigung und deren Verlängerung, die Verwendungen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2004 und die Einsätze des Beschwerdeführers mit Dienstfahrzeugen der Klasse D betreffen. Die Feststellungen stützen sich darüber hinaus auf die Aussagen des Leiters der Logistikabteilung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, soweit sie die Meldung einer Bereitschaft des Beschwerdeführers für Einsätze mit Dienstfahrzeugen der Klasse D im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2008 (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls) und die Durchführung von Einsätzen als Lenker eines Dienstfahrzeuges der Klasse D im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX (vgl. hiezu insbesondere S. 11 des Verhandlungsprotokolls) betreffen.
Betreffend die Frage, ob das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erforderlich ist, ist Folgendes auszuführen:
Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge, Leiter der Logistikabteilung, brachte in der mündlichen Verhandlung klar und schlüssig und in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Behördenvertreters zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seit seinem Ausscheiden aus der Logistikabteilung keinen Grund zur Annahme hat, für Einsätze mit Dienstfahrzeugen der Klasse D herangezogen zu werden (s. S. 12 f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer ist nicht nur mit inhaltlich anderen Aufgaben befasst (insbesondere mit der Dienst- und Fachaufsicht über die ihm unterstellten Mitarbeiter der Polizeiinspektionen des Bezirkes; s. S. 4 f des Verhandlungsprotokolls), er befindet sich darüber hinaus auf einer anderen hierarchischen Ebene (vgl. dazu zB S. 13 des Verhandlungsprotokolls: "In unserer Hierarchie ist es undenkbar, dass ein Offizier einen Bus lenkt, er hat Führungsaufgaben, insbesondere im Bereich der Sonderlagen."). Einsätze als Lenker eines Dienstfahrzeuges der Klasse D werden – wie oben festgestellt – im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX (abgesehen von vereinzelten Ausnahmen) von Angehörigen der zuständigen Fachabteilung (derzeit Logistikabteilung im weiteren Sinn, zuvor Technikabteilung) durchgeführt. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer seit den Jahren 2004/2005 und somit nach seinem Abgang aus der Logistikabteilung nicht ein einziges Mal zum Lenken von Dienstfahrzeugen der Klasse D eingesetzt worden ist.
Die im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft 2008 abgefragte – und nicht abgerufene – Bereitschaft, Fahrzeuge der Klasse D zu lenken, bezieht sich auf ein punktuelles Sonderereignis, das nicht allgemeine Rückschlüsse auf die Dienstpflichten des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt zulässt.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, sich im Jahr 2008 darüber hinaus für einen beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Fahrerpool gemeldet und somit seine Bereitschaft zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse D auch pro futuro zum Ausdruck gebracht zu haben, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass die im von ihm vorgelegten Schreiben (E-Mail vom 31.01.2008, Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll) relevanten Passagen nur eine kursorische Antwort auf eine Frage darstellen, die der Beschwerdeführer nicht beizuschaffen vermochte, und dass diesem Schriftstück daher nur geringe Aussagekraft zukommt. Zudem haben der Behördenvertreter (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und der Zeuge (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass nur im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft 2008 eine Abfrage der Bereitschaft, Fahrzeuge der Klasse D zu lenken, erfolgte, darüber hinaus jedoch beim Bundesministerium für Inneres kein "Lenkerpool" geführt werde. Auch die zeitliche Einordnung des Schreibens (31.01.2008) spricht für einen Zusammenhang mit dem Einzelereignis Fußball-Europameisterschaft 2008. Im Übrigen lässt sich aus der bloßen Bekundung der Bereitschaft, Fahrzeuge zu lenken, noch keine Verpflichtung ableiten, dies auch zu tun.
Berücksichtigt wird, dass dem Beschwerdeführer auf Antrag bereits zweimal, konkret in den Jahren 2009 und 2014, die Kosten für die Verlängerung der Lenkberechtigung der Klasse D vom Dienstgeber (ohne nähere Prüfung; vgl. dazu die Angaben des Behördenvertreters S. 9 des Verhandlungsprotokolls) refundiert worden sind und daher eine gewisse Erwartungshaltung des Beschwerdeführers geweckt worden sein könnte, dass die Kosten für die neuerliche Verlängerung wieder refundiert würden. Aus in der Vergangenheit refundierten Kosten erwächst dem Beschwerdeführer jedoch noch kein Anspruch gegenüber der Dienstbehörde.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei geradezu verpflichtet gewesen, die Lenkberechtigung aufrecht zu erhalten, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus den §§ 43 und 53 BDG 1979 lediglich die Verpflichtung ableiten lässt, den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung zu melden, nicht aber die Verpflichtung, die Berechtigung aufrecht zu erhalten.
In einer Gesamtschau kann daher nicht erkannt werden, dass für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D im Jahr 2019 (und danach) erforderlich gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 13.11.2013, 2010/12/0039, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist der klaren Wortfassung des § 20 Abs. 1 GehG zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher aufgrund dieser Bestimmungen nicht abgegolten werden. Notwendigerweise entstanden im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre.
In der mündlichen Verhandlung ist klar hervorgekommen, dass für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D im Jahr 2019 (und danach) nicht erforderlich war.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse D keinen Mehraufwand erblickt, der dem Beschwerdeführer in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist und für den ihm gemäß § 20 Abs. 1 GehG ein Anspruch auf Ersatz gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufwandsentschädigung dienstliche Aufgaben Dienstpflicht Lenkberechtigung Mehraufwand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W244.2233117.1.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021